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Dreieckserpressung oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft – Abgrenzung

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einfach
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29. März 2025
32 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T bedroht zwei Kinder mit einem Messer.
T bedroht zwei 13-jährige Jungen mit einem Messer und fordert sie auf, mit ihm in die Innenstadt zu kommen und dort für ihn Wertgegenstände zu stehlen. Die Jungen sind von dem vorgehaltenen Messer so beeindruckt, dass sie sich zunächst nicht widersetzen. Unterwegs gelingt ihnen aber die Flucht.

Einordnung

Diese Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen einer versuchten Dreieckserpressung, einem versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Maßgeblich ist hierbei, dass eine Dreieckserpressung ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten voraussetzt. Wie dieses konkret ausgestaltet sein soll – rechtliches (Befugnistheorie) oder tatsächliches Näheverhältnis (Lagertheorie) - ist umstritten. Ungeachtet dieser Frage scheide eine Dreieckserpressung jedoch im vorliegenden Fall aus, da der Genötigte den Vermögensinteressen des geschädigten anvisierten Diebstahlopfers gleichgültig gegenüberstehe.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
      2. Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
      3. Vermögensverfügung (umstritten)
      4. Vermögensnachteil
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
      2. Bereicherungsabsicht
      3. Stoffgleichheit
      4. Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
    1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
    2. Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB
  3. Schuld
  4. Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?

  1. Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
  2. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Tatentschluss
      1. Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
      2. Zueignungsabsicht
      3. Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
    2. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
    1. Kein Fehlschlag
    2. Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
    3. Freiwilligkeit
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