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Dreieckserpressung oder Diebstahl in mittelbarer Täterschaft – Abgrenzung
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Diese Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen einer versuchten Dreieckserpressung, einem versuchten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft. Maßgeblich ist hierbei, dass eine Dreieckserpressung ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten voraussetzt. Wie dieses konkret ausgestaltet sein soll – rechtliches (Befugnistheorie) oder tatsächliches Näheverhältnis (Lagertheorie) - ist umstritten. Ungeachtet dieser Frage scheide eine Dreieckserpressung jedoch im vorliegenden Fall aus, da der Genötigte den Vermögensinteressen des geschädigten anvisierten Diebstahlopfers gleichgültig gegenüberstehe.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Erpressung (§ 253 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
- Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
- Vermögensverfügung (umstritten)
- Vermögensnachteil
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
- Bereicherungsabsicht
- Stoffgleichheit
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB
- Schuld
- Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen versuchten Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs.1 StGB)?
- Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tatentschluss
- Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Zueignungsabsicht
- Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
- Tatentschluss
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
- Kein Fehlschlag
- Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
- Freiwilligkeit
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