Beibringen von Betäubungsmitteln

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte sich nach dem wöchentlichen Feierabendbier mit O dessen neuen Porsche Carrera für das Wochenende ausleihen. Als O ihm die Leihe verwehrt, versetzt T den Drink des O mit K.-o.-Tropfen. Als O das Bewusstsein verloren hat, schnappt sich T die Schlüssel und dreht eine Runde.

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Einordnung des Falls

Beibringen von Betäubungsmitteln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. In der Beibringung der Betäubungsmittel liegt eine Gewaltanwendung des T (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. BGH: Gewalt liege auch dann vor, wenn der Täter das Opfer durch ein ohne Gewaltanwendung beigebrachtes Betäubungsmittel seiner Widerstandskraft beraube. Es komme darauf an, ob der Täter durch eine körperliche Handlung die Ursache dafür setzt, dass der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert werde – egal, ob der Täter dazu mehr oder weniger Körperkraft brauche. Vom Opfer her betrachtet sei die rasch lähmende Wirkung eines Betäubungsmittels ebenso eine körperliche Überwindung oder Verhinderung des Widerstandes, wie etwa ein betäubender Schlag oder anderer Körperzwang, dessen Eigenschaft als Gewaltanwendung nicht bezweifelt wird.
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2. T hat O zu einer Duldung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Duldung ist eine Unterart des Unterlassens, sprich das Unterlassen von Gegenwehr gegen eine Handlung des Täters oder die eines Dritten. T hat durch die Beibringung der K.-o.-Tropfen erreicht, dass O sich nicht gegen die Entnahme der Schlüssel wehrt, mithin eine Duldung herbeigeführt.

3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja, in der Tat!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O hat einer Leihe seines Fahrzeugs nie zugestimmt. Erst aufgrund seiner Betäubung war es dem T möglich, das Auto zeitweilig an sich zu nehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

30.8.2021, 20:48:51

Auch wenn dieses Kapitel hauptsächlich den

Gewaltbegriff

behandelt, würde ich mich an dieser Stelle über eine Abgrenzung zwischen den Erfolgsvarianten Dulden und Unterlassen freuen.

VIC

Victor

31.8.2021, 18:05:36

Wieso? Das war doch hier eindeutig

aktives Tun

. Die KO-Tropfen wurden ja bewusst verabreicht

DAN

Daniel

31.8.2021, 19:16:10

Ich spreche wie gesagt von den Erfolgsvarianten.

JO

jomolino

1.10.2021, 17:34:17

Ist etwas versteckt in der Antwort oder? Unterlassen entspricht einer Willensentschliessung, dulden nicht? So verstehe ich es - und so versteht es auch Rengier der schreibt: exakterweise sollte man unter Unterlassung die nicht Vornahme einer möglichen Handlung verstehen (….). Bei der

Duldung

wird das opfer gezwungen ohne eigene Entschließung die Einwirkung des Täters über sich ergehen lassen zu müssen. Er schreibt aber auch: aus dem Blickwinkel der Fallbearbeitung kommt es auf eine exakte Unterscheidung nicht unbedingt an :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.11.2021, 21:11:33

Hallo Daniel, wie nomamo auch schon ausgeführt hat, liegt die Grenze darin, dass man einmal gegenüber dem Täter untätig bleibt (zB

Duldung

der Vornahme sexueller Handlung bzw. dass der Täter einem den Geldbeutel wegnimmt) und einmal eine separate eigene Handlung unterlässt. Deswegen wird das Dulden im Schönke/Schröder einfach als Unterfall des Unterlassens bezeichnet (vgl. Eisele, in: Sch/Sch-StGB, 30.A. 2019 § 240 RdNr. 12). Tatsächlich ergeben sich hier aber in der Anwendung keine Unterschiede. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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