Beibringen von Betäubungsmitteln
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte sich nach dem wöchentlichen Feierabendbier mit O dessen neuen Porsche Carrera für das Wochenende ausleihen. Als O ihm die Leihe verwehrt, versetzt T den Drink des O mit K.-o.-Tropfen. Als O das Bewusstsein verloren hat, schnappt sich T die Schlüssel und dreht eine Runde.
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Einordnung des Falls
Beibringen von Betäubungsmitteln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. In der Beibringung der Betäubungsmittel liegt eine Gewaltanwendung des T (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O zu einer Duldung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Duldung des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
30.8.2021, 20:48:51
Auch wenn dieses Kapitel hauptsächlich den
Gewaltbegriffbehandelt, würde ich mich an dieser Stelle über eine Abgrenzung zwischen den Erfolgsvarianten Dulden und Unterlassen freuen.
Victor
31.8.2021, 18:05:36
Daniel
31.8.2021, 19:16:10
Ich spreche wie gesagt von den Erfolgsvarianten.
jomolino
1.10.2021, 17:34:17
Ist etwas versteckt in der Antwort oder? Unterlassen entspricht einer Willensentschliessung, dulden nicht? So verstehe ich es - und so versteht es auch Rengier der schreibt: exakterweise sollte man unter Unterlassung die nicht Vornahme einer möglichen Handlung verstehen (….). Bei der
Duldungwird das opfer gezwungen ohne eigene Entschließung die Einwirkung des Täters über sich ergehen lassen zu müssen. Er schreibt aber auch: aus dem Blickwinkel der Fallbearbeitung kommt es auf eine exakte Unterscheidung nicht unbedingt an :)
Lukas_Mengestu
15.11.2021, 21:11:33
Hallo Daniel, wie nomamo auch schon ausgeführt hat, liegt die Grenze darin, dass man einmal gegenüber dem Täter untätig bleibt (zB
Duldungder Vornahme sexueller Handlung bzw. dass der Täter einem den Geldbeutel wegnimmt) und einmal eine separate eigene Handlung unterlässt. Deswegen wird das Dulden im Schönke/Schröder einfach als Unterfall des Unterlassens bezeichnet (vgl. Eisele, in: Sch/Sch-StGB, 30.A. 2019 § 240 RdNr. 12). Tatsächlich ergeben sich hier aber in der Anwendung keine Unterschiede. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team