Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) – Betreuungsgeld
Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) – Betreuungsgeld
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung möchte mit dem „Eltern-Entlastungs-Gesetz“ (EEG) ein zusätzliches Betreuungsgeld („Herdprämie“) für alle Eltern einführen, die keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen.
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Einordnung des Falls
Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) – Betreuungsgeld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das EEG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für das EEG fehlt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja!
3. Der Bund ist ausnahmsweise für das EEG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das EEG fällt unter den Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-4 GG) liegt vor.
Ja, in der Tat!
5. Der Bund hat mit dem EEG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist dann automatisch gesperrt.
Nein!
6. Das EEG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Genau, so ist das!
7. Das Betreuungsgeld dient der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Var. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das Betreuungsgeld dient der Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 Var. 2 GG).
Nein!
9. Das Betreuungsgeld dient der Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das EEG.
Nein, das trifft nicht zu!
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