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Gesetzgebungskompetenzen
Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) – Betreuungsgeld
Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) – Betreuungsgeld
2. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesregierung möchte mit dem „Eltern-Entlastungs-Gesetz“ (EEG) ein zusätzliches Betreuungsgeld („Herdprämie“) für alle Eltern einführen, die keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen.
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Einordnung des Falls
Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 Abs. 2 GG) – Betreuungsgeld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das EEG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für das EEG fehlt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja!
3. Der Bund ist ausnahmsweise für das EEG zuständig (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG), weil eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71 GG) besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das EEG fällt unter den Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 72 Abs. 1-4 GG) liegt vor.
Ja, in der Tat!
5. Der Bund hat mit dem EEG von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder ist dann automatisch gesperrt.
Nein!
6. Das EEG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Genau, so ist das!
7. Das Betreuungsgeld dient der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Var. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das Betreuungsgeld dient der Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 Var. 2 GG).
Nein!
9. Das Betreuungsgeld dient der Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse (Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
10. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das EEG.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
3.1.2025, 22:52:24
Also ist mit
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnissenur der Unterschied von Lebensstandards zwischen den Ländern gemeint? Ich hätte nämlich angenommen, dass durch das Extra
Gelddie Familien, die durch das eigenständige Betreuen der Kinder eine höhere finanzielle Belastung haben, die Lebensverhältnisse zu den Eltern die öffentlich-geförderte Betreuung wahrnehmen ausgeglichen werden.