Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 2)
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baubehörde B erteilt S eine Baugenehmigung unter der Auflage, dass S auch einen Sichtschutz zu Nachbar N errichtet. N geht gerichtlich gegen die Baugenehmigung vor. Während des Prozesses widerruft B die Baugenehmigung, weil S keinen Sichtschutz errichtet hat.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Zurücknahme Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N befindet sich im laufenden Gerichtsverfahren. Statthaft war zunächst die Verpflichtungsklage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat sich der angefochtene Verwaltungsakt vor Schluss der mündlichen Verhandlung erledigt, kommt nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.
Genau, so ist das!
3. Die Baugenehmigung entfaltet trotz des Widerrufs der B noch Rechtswirkung.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Es ist für N trotz des Widerrufs noch sinnvoll, an der Anfechtungsklage festzuhalten. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
20.9.2021, 10:14:25
Hey! Ist die
Statthaftigkeitnicht etwas komplizierter, da S lediglich die
Nebenbestimmunganfechten will? LG :)
Severin Lask
23.9.2021, 15:25:25
Es geht in dem Fall nicht um S, sondern der N erhebt die Klage.