Tatentschluss – unproblematischer Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seine finanziellen Probleme zu lösen, will T seinen Erbonkel O umbringen. Eines Nachts bricht er in Os Wohnung ein und fügt ihm mehrere Messerstiche zu. O überlebt schwerverletzt.
Einordnung des Falls
Tatentschluss – unproblematischer Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Genau, so ist das!
2. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.
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Ja, in der Tat!
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Leporello
20.6.2021, 01:23:40
Die Lösung ist etwas unpräzise, da es sich ja um einen versuchten Mord (§ 211 Abs. 2 - Habgier) handelt.

Lukas_Mengestu
23.6.2021, 17:16:41
Hallo Leporello, vielen Dank für Deinen Hinweis! Die meisten unserer Fälle beleuchten lediglich einen Ausschnitt dessen, was man in einem vollständigen Gutachten zu prüfen hätte. Dies lässt sich nicht vermeiden, wenn man die einzelnen Fälle nicht überfrachten will. Da der vorliegende Fall primär den Einstieg in das Versuchskapitel darstellen soll, haben wir die Prüfung der Mordmerkmale bewusst unterschlagen. Das macht die Prüfung - ungeachtet der Frage, welche Auffassung man im Hinblick auf das Verhältnis Totschlag und Mord man vertreten mag - nicht weniger präzise, sondern lediglich unvollständig :-). Wir haben aber nun einen entsprechenden Hinweis als Vertiefung aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team