Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Tatentschluss – unproblematischer Grundfall

Tatentschluss – unproblematischer Grundfall

10. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seine finanziellen Probleme zu lösen, will T seinen Erbonkel O umbringen. Eines Nachts bricht er in Os Wohnung ein und fügt ihm mehrere Messerstiche zu. O überlebt schwerverletzt.

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Einordnung des Falls

Tatentschluss – unproblematischer Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Verbrechen sind im im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei einem Totschlag beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre, sodass es sich um ein Verbrechen handelt.
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2. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen.T hatte die Vorstellung und den Willen, O durch Zufügung der Stiche zu töten. Er hatte Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Im Hinblick auf die Motivlage (Habgier) des T sowie die Art der Ausführung (Heimtücke) wäre in einem Gutachten nicht nur der Versuch des Totschlages, sondern auch versuchter Mord zu prüfen (§ 211 Abs. 2 Var. 3, 5 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Leporello

Leporello

20.6.2021, 01:23:40

Die Lösung ist etwas unpräzise, da es sich ja um einen versuchten Mord (§ 211 Abs. 2 -

Habgier

) handelt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.6.2021, 17:16:41

Hallo Leporello, vielen Dank für Deinen Hinweis! Die meisten unserer Fälle beleuchten lediglich einen Ausschnitt dessen, was man in einem vollständigen Gutachten zu prüfen hätte. Dies lässt sich nicht vermeiden, wenn man die einzelnen Fälle nicht überfrachten will. Da der vorliegende Fall primär den Einstieg in das Versuchskapitel darstellen soll, haben wir die Prüfung der Mordmerkmale bewusst unterschlagen. Das macht die Prüfung - ungeachtet der Frage, welche Auffassung man im Hinblick auf das Verhältnis Totschlag und Mord man vertreten mag - nicht weniger präzise, sondern lediglich unvollständig :-). Wir haben aber nun einen entsprechenden Hinweis als Vertiefung aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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