+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Lernplan SR Kleiner Schein (100%)
Lernplan SR Kleiner Schein (30%)
Lernplan SR Kleiner Schein (80%)
Lernplan Strafrecht AT (100%)
Lernplan Strafrecht AT (80%)
Lernplan Strafrecht AT (30%)
Lernplan Examen - alle (100%)

Um seine finanziellen Probleme zu lösen, will T seinen Erbonkel O umbringen. Eines Nachts bricht er in Os Wohnung ein und fügt ihm mehrere Messerstiche zu. O überlebt schwerverletzt.

Einordnung des Falls

Tatentschluss – unproblematischer Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Verbrechen sind im im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei einem Totschlag beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre, sodass es sich um ein Verbrechen handelt.

2. T hat einen „Tatentschluss“ zur Tötung des O (§ 212 Abs. 1 StGB) gefasst.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

...Wird geladen

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen.T hatte die Vorstellung und den Willen, O durch Zufügung der Stiche zu töten. Er hatte Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Im Hinblick auf die Motivlage (Habgier) des T sowie die Art der Ausführung (Heimtücke) wäre in einem Gutachten nicht nur der Versuch des Totschlages, sondern auch versuchter Mord zu prüfen (§ 211 Abs. 2 Var. 3, 5 StGB).

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024