Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V einigen sich darüber, dass K das Grundstück der V erwerben soll und erklären am 14.03. die Auflassung, die Notarin N notariell beurkundet. Einen Tag später(15.03.) stellt K beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung (§ 13 GBO).
Einordnung des Falls
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der notariellen Beurkundung der Auflassung wird K Eigentümer des Grundstücks (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. V kann ihre Zustimmung zur Auflassung bis zur Eintragung ins Grundbuch frei widerrufen.
Nein!
3. Wegen der Unwiderruflichkeit der Auflassung erwirbt K am 14.03. ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Erwirbt K mit Stellung des Eintragungsantrags nach der h.M. ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück?
Ja, in der Tat!
5. Ein Teil der Literatur würde die Anerkennung eines deliktisch geschützten Anwartschaftsrechts im konkreten Fall ablehnen.
Ja!
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Eike-Christian
27.4.2023, 10:27:00
Ich finde die Aufgabenstellung unklar. Was genau wird zur Eintragung beantragt? Die Erwerbsvormerkung? Oder doch die Eigentumsumschreibung? Da hier ja nur auf die Auflassung abgestellt wird, scheint es mir eher um die Eigentumsumschreibung zu gehen. Dann wäre aber inzwischen auch zu beachten, dass gem. § 13 Abs. 1 S. 3 GBO (das „GO“ hat mich auch kurz verwirrt ...) diese Eintragung nur noch dann vorgenommen werden soll, wenn die Notarin sie beantragt. Wie ist es denn nun? Die Erwerbsvormerkung verschafft doch ein Anwartschaftsrecht. Bei einem Erwerb ohne Vormerkung entsteht das Anwartschaftsrecht durch den Antrag auf Eigentumsumschreibung, oder nicht?
Nora Mommsen
27.4.2023, 12:13:07
Hallo Eike-Christian, danke für dein Feedback und die Fragen. Die Formulierung des Falltextes haben wir angepasst, sodass daraus nun eindeutig hervorgeht was beantragt wird. Die Entstehung des Anwartschaftrechts im Fall des Eigentumserwerbs an unbeweglichen Sachen kann in zwei unterschiedlichen Konstellationen verlaufen. 1.) Die Auflassung muss bindend sein, § 873 Abs. 2 BGB und 2.) der Veräußerer darf den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern können. Das ist der Fall wenn a.) der Erwerber den Antrag auf Eigentumsumschreibung stellt. Auch wenn dies durch den Notar erfolgt, geschieht dies nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 3 GBO "im Namen des Antragenden". Die Notarin muss den Antrag also im Namen der Erwerberin stellen. b) Die erforderliche Bindungswirkung entsteht auch, wenn eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ich hoffe, deine Fragen konnten damit beantwortet werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Eike-Christian
27.4.2023, 16:20:03
Vielen Dank! Echt super, wie schnell ihr immer mit den Antworten seid.
Susan
24.7.2024, 13:17:14
Der Fall ist im Kapitel Sicherungsrechte an beweglichen Sachen einsortiert, ist das richtig so?