Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
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Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
19. März 2026
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K und V einigen sich darüber, dass K das Grundstück der V erwerben soll, und erklären am 14.03. die Auflassung, die Notarin N notariell beurkundet. Einen Tag später, am 15.03., stellt K beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung (§ 13 GBO).
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