Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
19. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K und V einigen sich darüber, dass K das Grundstück der V erwerben soll, und erklären am 14.03. die Auflassung, die Notarin N notariell beurkundet. Einen Tag später, am 15.03., stellt K beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung (§ 13 GBO).
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Einordnung des Falls
Stellung des Erwerbers eines Grundstücks, nachdem er selbst beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung gestellt hat
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit der notariellen Beurkundung der Auflassung wird K Eigentümer des Grundstücks (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann ihre Zustimmung zur Auflassung bis zur Eintragung ins Grundbuch frei widerrufen.
Nein!
3. Wegen der Unwiderruflichkeit der Auflassung erwirbt K am 14.03. ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Erwirbt K mit Stellung des Eintragungsantrags nach der h.M. ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück?
Ja, in der Tat!
5. Ein T.d.L. würde die Anerkennung eines deliktisch geschützten Anwartschaftsrechts im konkreten Fall ablehnen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eike-Christian
27.4.2023, 10:27:00
Ich finde die Aufgabenstellung unklar. Was genau wird zur Eintragung beantragt? Die Erwerbs
vormerkung? Oder doch die Eigentumsumschreibung? Da hier ja nur auf die Auflassung abgestellt wird, scheint es mir eher um die Eigentumsumschreibung zu gehen. Dann wäre aber inzwischen auch zu beachten, dass gem. § 13 Abs. 1 S. 3 GBO (das „GO“ hat mich auch kurz verwirrt ...) diese Eintragung nur noch dann vorgenommen werden soll, wenn die Notarin sie beantragt. Wie ist es denn nun? Die Erwerbs
vormerkungverschafft doch ein
Anwartschaftsrecht. Bei einem Erwerb ohne
Vormerkungentsteht das
Anwartschaftsrechtdurch den Antrag auf Eigentumsumschreibung, oder nicht?

Nora Mommsen
27.4.2023, 12:13:07
Hallo Eike-Christian, danke für dein Feedback und die Fragen. Die Formulierung des Falltextes haben wir angepasst, sodass daraus nun eindeutig hervorgeht was beantragt wird. Die Entstehung des Anwartschaftrechts im Fall des Eigentumserwerbs an unbeweglichen Sachen kann in zwei unterschiedlichen Konstellationen verlaufen. 1.) Die Auflassung muss bindend sein, § 873 Abs. 2 BGB und 2.) der Veräußerer darf den Erwerb nicht mehr einseitig verhindern können. Das ist der Fall wenn a.) der Erwerber den Antrag auf Eigentumsumschreibung stellt. Auch wenn dies durch den Notar erfolgt, geschieht dies nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 S. 3 GBO "im Namen des Antragenden". Die Notarin muss den Antrag also im Namen der Erwerberin stellen. b) Die
erforderliche Bindungswirkung entsteht auch, wenn eine Auflassungs
vormerkungeingetragen wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ich hoffe, deine Fragen konnten damit beantwortet werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Eike-Christian
27.4.2023, 16:20:03
Vielen Dank! Echt super, wie schnell ihr immer mit den Antworten seid.

Susan
24.7.2024, 13:17:14

MenschlicherBriefkasten
12.12.2024, 15:03:34
Welchen Sinn hat das
Anwartschaftsrechtin einem solchen Fall? Der Verkäufer kann doch den Eigentumserwerb des Käufers hier noch verhindern, indem er das Grundstück an einen Dritten veräußert und zugunsten dessen das Grundbuchamt gegen den Prioritätsgrundsatz verstößt, sodass dieser Dritte als Eigentümer eingetragen wird. Ich verstehe das so, dass das AnwR im Vergleich zum AnwR an einer beweglichen Sache schwächer ist, als das an einem Grundstück, wenn der Eintragungsantrag gestellt ist. Vergleichbaren Schutz dürfte der Erwerber doch erst mit der
Vormerkungbekommen.

Sebastian Schmitt
26.4.2025, 18:26:22
Hallo @[MenschlicherBriefkasten](151200), zum AnwR im ImmobiliarsachenR ist vieles umstritten und der Meinungsstand recht verästelt, insbesondere zu den Voraussetzungen und zum genauen Zeitpunkt des Entstehens des AnwR (detailliert zum Streitstand zB Staudinger/Heinze, BGB, Neubearb 2018, § 873 Rn 183 ff). IE ist Deine Ansicht daher sicher vertretbar, zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen eine
Vormerkungzu fordern (so auch Medicus, DNotZ 1990, 275, 281 ff). Dass der Verkäufer den Eigentumserwerb des Käufers in dem von Dir genannten Sinne noch verhindern kann, taugt dafür allerdings als Argument nur bedingt bzw ist zumindest ungenau, könnte man argumentieren. Der Verkäufer alleine kann es gerade nicht, vielmehr müsste das Grundbuchamt "mitspielen" und den neuen Erwerber entgegen
§ 17 GBOzuerst eintragen. Das dürfte in der Praxis nicht gerade häufig vorkommen. Für ein AnwR genügt es nach der Definition, dass der Verkäufer den Rechtserwerb nicht mehr einseitig bzw durch einseitige Erklärung verhindern kann. Und das stimmt ja, denn wenn das Grundbuchamt keinen Fehler macht, schadet grds nicht einmal die zwischenzeitliche Veräußerung an einen Dritten, weil der dann nicht vor dem Erwerber eingetragen wird. Das kann man mit einem TdL aber wie gesagt auch anders sehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
14.3.2025, 22:18:50
muss den Antrag zwingend der Erwerber stellen oder könnte ihn auch der Veräußerer stellen? Im Prinzip dürfte doch beides gehen, weil es ja gem 17 GBO nur auf die Reihenfolge der Anträge ankommt

Sebastian Schmitt
26.4.2025, 18:40:07
Hallo @[okalinkk](253888), den Antrag kann natürlich auch der Veräußerer stellen. Für ein AnwR soll aber nur ein Antrag des Erwerbers genügen, weil der Veräußerer einen von ihm gestellten Antrag jederzeit zurücknehmen könnte. Dann könnte er das Grundstück an einen Dritten veräußern, sich mit diesem einigen und der Dritte würde eingetragen. Demzufolge könnte der Veräußerer den Eigentumserwerb des Erwerbers noch einseitig verhindern, also entstehe noch kein AnwR (so die hM, näher BeckOGK-BGB/Enders, Stand 1.1.2025, § 873 Rn 148 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
14.3.2025, 22:22:56
also sind die Unwiderruflichkeit der Einigung sowie die Antragstellung kumulative VS für das AR? vllt könnte das in der Aufgabe noch ausdrücklich im Hinweistext ergänzt werden

Mareici
29.4.2025, 12:14:55
Die Frage habe ich mir auch gerade gestellt :-)