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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Hypothekar H möchte die Briefhypothek an F übertragen. Sie vereinbaren mündlich die Abtretung der gesicherten Forderung ohne dies schriftlich zu fixieren. Stattdessen erfolgt die Eintragung der Abtretung an F ins Grundbuch. H übergibt F den Hypothekenbrief.

Einordnung des Falls

Übertragung Briefhypothek 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Übertragung der Briefhypothek ist nur bei Schriftform der Abtretungserklärung möglich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Statt der Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form nach § 1154 Abs. 1 BGB sieht das Gesetz in § 1154 Abs. 2 BGB auch eine abweichende Möglichkeit für den Erwerb der Hypothek vor: Die Schriftform der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

2. F hat die Briefhypothek erworben.

Ja, in der Tat!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. H und F haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Dies erfolgte zwar nicht schriftlich nach § 1154 Abs. 1 BGB. Die Abtretung wurde jedoch nach § 1154 Abs. 2 BGB in das Grundbuch eingetragen. H hat G auch den Hypothekenbrief übergeben. Die Forderung war abtretbar und H verfügungsbefugt.

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