Stille Sicherungszession

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt A nimmt bei Bank B ein Darlehen auf. Sie einigen sich, dass A der B zur Sicherheit die Kaufpreisforderung aus dem geplanten Verkauf seines Hauses abtritt. Damit die Zession potentiellen Käufern nicht offengelegt werden muss, berechtigt B den A, die Kaufpreisforderung weiterhin im eigenen Namen einzuziehen.

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Einordnung des Falls

Stille Sicherungszession

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Abtretung der Kaufpreisforderung ist nur wirksam, wenn A dem Käufer die Zession mitteilt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für eine wirksame Abtretung genügt -neben Bestand der Forderung, Forderungsinhaberschaft des Zedenten, Abtretbarkeit der Forderung- die Einigung zwischen Altgläubiger (Zedenten) und Neugläubiger (Zessionar). Eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Drittschuldner ist nicht erforderlich (stille Zession). Die fehlende Publizität der Abtretung steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. A muss dem Käufer die Abtretung nicht mitteilen.
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2. Die stille Zession entspricht dem Interesse des Zedenten.

Ja, in der Tat!

Der Zedent will die Abtretung zur Aufrechterhaltung seiner geschäftlichen Reputation regelmäßig nicht offenlegen. Die Sicherungszession soll daher möglichst unauffällig vorgenommen werden, damit Kreditwürdigkeit und Bonität des Zedenten im Geschäftsverkehr nicht gefährdet werden. Dies ist ein Vorteil gegenüber der Bestellung eines Pfandrechts an einer Forderung (§§ 1273 ff. BGB), bei der eine Pfändungsanzeige (§ 1280 BGB) vorausgesetzt wird. Als Ausgleich für die ausbleibende Beteiligung des Schuldners an der Sicherungszession und der fehlenden Publizität stehen ihm die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB zu.

3. Kann A bei Verkauf des Hauses die Kaufpreisforderung gegen den Käufer selbst einziehen?

Ja!

Infolge der wirksamen Abtretung ist nicht mehr der Zedent, sondern der Zessionar im Außenverhältnis zur Forderungseinziehung berechtigt. Problematisch bei Einziehung durch den Zessionar ist allerdings, dass die stille Zession offengelegt wird. Dies ist nicht gewollt, da Zweck der stillen Zession ist, dass der Schuldner von der Abtretung nichts erfährt. Daher erteilt der Zessionar dem Zedenten regelmäßig bereits in der Sicherungsabrede eine Einziehungsermächtigung (§§ 185 Abs.1, 362 Abs.2 BGB). Ist dies der Fall, kann der Zedent die Forderung im eigenen Namen einziehen, sodass er nach außen hin seine Gläubigerstellung behält.

4. Kann B vom Käufer Zahlung des Kaufpreises an sich verlangen, wenn dieser den Kaufpreis bereits zuvor an A gezahlt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

Durch die Abtretung wird der Zessionar zwar neuer Gläubiger, sodass ihm im Außenverhältnis die Forderungen zustehen. Sofern allerdings der Zessionar dem Zedenten eine Einziehungsermächtigung erteilt hat, hat die Zahlung an den zur Einziehung ermächtigten Altgläubiger gem. §§ 362 Abs.2, 185 Abs.1 BGB Erfüllungswirkung. Sofern der Käufer den Kaufpreis an A gezahlt hat, hat er zugleich die Forderung gegenüber B erfüllt. Ein Widerruf der Einziehungsermächtigung ist grundsätzlich möglich. Es ist dann aber insbesondere die Schuldnerschutzvorschrift des § 407 BGB zu beachten.
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