Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2019
Fiktive Schadensberechnung bei Beschädigung nachbarlicher Bauten im Rahmen von Bauarbeiten
Fiktive Schadensberechnung bei Beschädigung nachbarlicher Bauten im Rahmen von Bauarbeiten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und B sind Nachbarn. B führt Bauarbeiten an seinem Grundstück aus, bei denen das Haus des K durch das Verschulden des B schwer beschädigt wird. K lässt nur einen Teil der Schäden reparieren. Er verlangt von B Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten sowie die Zahlung fiktiver Reparaturkosten.
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Einordnung des Falls
Fiktive Schadensberechnung bei Beschädigung nachbarlicher Bauten im Rahmen von Bauarbeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Geschädigte muss seine Sache nicht reparieren. Er kann stattdessen grundsätzlich die Kosten, die für eine Reparatur angefallen wären, fiktiv berechnen und verlangen.
Genau, so ist das!
3. Die fiktive Schadensberechnung ist bei Beschädigungen an Bauwerken unanwendbar. K kann nur die tatsächlich angefallenen Kosten von B verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Carl
16.12.2020, 20:44:30
Bleibt noch spannend, wenn nach der Frage des VIII an den VII Senat die Sache vllt bald im großen Senat entschieden wird
Eigentum verpflichtet 🏔️
18.12.2020, 01:25:41
Hey Carl, genau! Das erwarten wir auch mit Spannung!
Lukas_Mengestu
2.11.2021, 15:47:45
@Carl: zur Anrufung des großen Senates kam es ja letztlich nie, spannend fand ich die Entscheidung des V. Senates trotzdem. Den Fall hierzu findet ihr unter. https://jurafuchs.app.link/scSgRCXjRkb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kate
2.11.2021, 15:30:57
Hallo, der Sachverhalt ist natürlich knapp und deswegen könnte ich nun völlig daneben liegen; müsste man allerdings nicht zunächst an den § 836 BGB denken?
Lukas_Mengestu
2.11.2021, 16:01:43
Hallo Kate, vielen Dank für Deine Frage! In der
Tatlässt sich der Sachverhalt hier möglicherweise missverstehen. Das schadensauslösende Ereignis waren hier letztlich die Bauarbeiten am Grundstück des B. B hat im Originalfall eine Grube ausgehoben und Bohlen in den Boden gerammt. Die dadurch bedingten Erschütterungen sollen am Haus des K zu Schäden geführt haben, weswegen dieses und insbesondere die Anbauten einsturzgefährdet waren. Deswegen macht K (der mit dem einsturzgefährdeten Haus) nun Ansprüche gegen B geltend. Der Fall des § 836 BGB normiert nun eine Gefährdungshaftung für das Gefahrobjekt "Haus", ähnlich wie
§ 833 BGBeine verschuldensunabhängige Haftung für Tiere normiert.
Tatbestandlich setzt die Norm eine Rechtsgutsverletzung (Körper/Gesundheit/Sache) voraus, die durch ein Gebäude verursacht wurde (zB durch den einsturz eines Gebäudes bzw. das Herabfallen von Gebäudeteilen). Im Verhältnis K zu B passt diese Norm nicht. Denn das Haus des K wurde durch Bauarbeiten beschädigt, nicht aber durch herabfallende Teile des Hauses von B. Wenn aber jetzt ein Dritter ("D") durch ein herabfallendes Gebäudeteil des K verletzt würde, dann hätte D einen Anspruch gegen K aus § 836 BGB. Und zwar unabhängig davon, ob K vorliegend etwas für die Beschädigung seines Hauses kann oder nicht. Verkürzt könnte man also sich merken, dass bei § 836 BGB das Gebäude der "Schädiger" und nicht der "Geschädigte" ist. Ich hoffe, es wird dadurch jetzt etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kate
2.11.2021, 16:09:51
Lieben Dank für die Erklärung!