Grundfall Tathandlung 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um ihrer Rivalin X zu schaden, stiehlt Staatsanwältin T einige Bücher aus der Bibliothek des Landgerichts und platziert diese im Büro von X. Als die Bücher gefunden werden, wird ein Verfahren wegen Diebstahls gegen X eingeleitet.

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Einordnung des Falls

Grundfall Tathandlung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) muss bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter (1) einen anderen (Tatobjekt) (2) bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich (Tatort) (3) einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt hat (Tathandlung). § 164 Abs. 1 StGB verdrängt den Auffangtatbestand des § 164 Abs. 2 StGB. Wenn in der Klausur eine rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder eine Dienstpflichtverletzung den Gegenstand der Verdächtigung bildet, musst Du ausschließlich § 164 Abs. 1 StGB prüfen.
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2. T hätte X nur dann "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB), wenn T sich dahingehend ausdrücklich geäußert hätte.

Nein, das trifft nicht zu!

Verdächtigen ist das Unterbieten oder Zugänglichmachen von Tatsachenmaterial, das einen Verdacht gegen eine bestimmte andere Person begründen oder einen schon bestehenden Verdacht verstärken kann. Dies kann nicht nur durch eine Tatsachenbehauptung, sondern auch dadurch geschehen, dass eine Beweislage geschaffen wird, die einen Dritten in Verdacht bringt. Durch die Platzierung der gestohlenen Bücher hat T eine Indizienlage geschaffen, welche gegenüber X den Verdacht eines Diebstahls hervorgerufen hat. Damit hat T die X verdächtigt.
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