Grundfall Tathandlung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um ihrer Rivalin X zu schaden, stiehlt Staatsanwältin T einige Bücher aus der Bibliothek des Landgerichts und platziert diese im Büro von X. Als die Bücher gefunden werden, wird ein Verfahren wegen Diebstahls gegen X eingeleitet.
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Einordnung des Falls
Grundfall Tathandlung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) muss bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hätte X nur dann "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB), wenn T sich dahingehend ausdrücklich geäußert hätte.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CarlderGrosze
4.7.2024, 16:00:33
Hallo zusammen, die Schaffung von Indizien, die einen Verdacht erwecken, wird auch als isolierte Beweismittelfiktion bezeichnet. Oder? Grüße