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Trompetenspiel in einem Reihenhaus – Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB?
Trompetenspiel in einem Reihenhaus – Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB?
11. Mai 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist Berufs-Musiker. Er übt drei Stunden am Tag und unterrichtet zwei Stunden die Woche den F. Nachbar N (Wohnungseigentümer) ist Gleisbauer. Er arbeitet nachts und schläft tags. Er hört das Trompetenspiel aus dem Dachgeschoss des M leise, aus dem EG des M in schwacher Zimmerlautstärke.
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Einordnung des Falls
Trompetenspiel in einem Reihenhaus – Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat einen Unterlassungsanspruch gegen M (§ 1004 Abs. 1 BGB), wenn sein Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt ist, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, M Störer ist und N nicht zur Duldung verpflichtet ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erteilung von Musikunterricht an Dritte in einem Wohngebiet stellt grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn dar.
Nein!
3. M ist Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
4. Bei der Bestimmung des Interessenausgleichs sind auch persönliche Belange des Nachbarn wie individuelle Schlafzeiten zu berücksichtigen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die genauen Ruhezeiten sind aufgrund einer Einzelfallabwägung zu ermitteln.
Ja!
6. Jegliches Trompetenspiel des M stellt eine wesentliche Beeinträchtigung des N dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Ein Unterlassungsanspruch des N gegen M (§ 1004 Abs. 1 BGB) ist ausgeschlossen, wenn N verpflichtet ist, die Geräusche hinzunehmen (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Wesensgleiches Minus
6.3.2025, 18:56:11
Wie ist denn dieser Interessenausgleich durch zeitliche Begrenzung vorzunehmen? Bedeutet das für die Falllösung, dass N gar keinen Anspruch aus § 1004 I 1 BGB hat (wo schreibt man das dann mit der zeitlichen Begrenzung?) oder dass er teilweise einen Anspruch hat?
as.mzkw
8.4.2025, 07:11:17
Intuitiv würde ich das Problem innerhalb der Duldungspflicht nach § 1004 II BGB ansprechen und dann eben darstellen, dass eine solche im Rahmen der üblichen Spielzeiten besteht. Im Ergebnis würde ich dann den Anspruch nur bejahen, wenn und soweit sich der Nachbar hieran nicht hält.