Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Nichtigkeit Fall 1: Überblick Prüfung, Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1
Nichtigkeit Fall 1: Überblick Prüfung, Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B verpflichtet sich mündlich, der U Subventionen zu zahlen. Im Gegenzug sagt U zu, fünf Ausbildungsplätze zu schaffen, an denen es in der Gemeinde mangelt. Nach Auszahlung der Subvention verlangt B von U die Erfüllung ihrer Verpflichtung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nichtigkeit Fall 1: Überblick Prüfung, Nichtigkeit nach § 59 Abs. 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte einen vertraglichen Anspruch darauf haben, dass U fünf Ausbildungsplätze schafft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vertrag zwischen U und B ist zivilrechtlicher Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Vertrag müsste rechtmäßig sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den §§ 54ff. VwVfG.
Ja!
4. Der Vertrag verstößt bereits gegen § 56 VwVfG.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Vertrag verstößt allerdings gegen § 57 VwVfG und ist damit formell rechtswidrig.
Ja, in der Tat!
6. Die Rechtswidrigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags führt immer dazu, dass dieser rechtsunwirksam ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
22.10.2023, 23:56:56
Man könnte hier vielleicht noch auf die Problematik mit §
134 BGBeingehen und wie man diesen im Rahmen des 59 Abs.1 anwendet
Linne_Karlotta_
23.10.2024, 17:41:06
Hallo Blotgrim, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Isabelle.Sophie
23.12.2023, 09:41:08
Hallo, woraus ergibt sich, ob die „Gegenleistung“ zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Also was genau sind alles öffentliche Aufgaben? Alles, was dem Interesse und dem Wohl der Allgemeinheit dient? Oder muss ich in einer Klausur die öffentliche Aufgabe auch mit einer bestimmten Norm belegen?
Leo Lee
25.12.2023, 15:12:41
Hallo Isabelle.Sophie, dass die Gegenleitung öff. Aufgaben dienen muss, ergibt sich aus dem Abs. 1 S. 1 a.E. Dieser Begriff ist dabei weit zu verstehen und umfasst ALLE Aufgaben, an deren Erfüllung ein öff. Interesse besteht, insbesondere etwa die Daseinsvorsorge (also all das was man notwendig ist für ein menschliches Dasein wie etwa Krankenhäuser). Für die öffentliche Aufgabe musst du erfahrungsgem. Nicht nochmal eine Norm zitieren; hier reicht es i.d.R. aus, wenn du den Begriff definierst und darunter subsumiert. Beachte nochmal, dass der Begriff WEIT zu verstehen ist. Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von Schoch/Schneider VwVfG 3. EL, Rozek § 56 Rn. 35 empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!