Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Widerklage

Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Gegenforderung des Beklagten übersteigt die Klageforderung)

Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Gegenforderung des Beklagten übersteigt die Klageforderung)

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat eine Forderung gegen B in Höhe von €3.000. B hat eine Gegenforderung gegen A in Höhe von €5.000. A tritt seine Forderung an C ab, der sie klageweise gegen B geltend macht. B erklärt die Aufrechnung in Höhe von €3.000 gegenüber C. Widerklagend verlangt er die übrigen €2.000 von A.

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Einordnung des Falls

Isolierte Drittwiderklage (Kläger einer abgetretenen Forderung, Gegenforderung des Beklagten übersteigt die Klageforderung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B kann nur gegenüber A die Aufrechnung erklären.

Nein, das trifft nicht zu!

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen (§ 387 BGB). Im Falle einer Abtretung kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen (§ 406 BGB). Zwischen A und B bestand zunächst eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. A hat seine Forderung daraufhin an C abgetreten, sodass B nun auch gegenüber diesem die Aufrechnung erklären kann.
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2. Die Klage des C wird durch die Aufrechnung des B unbegründet.

Ja!

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, ex tunc erlöschen, also ab dem Zeitpunkt, in welchem sie erstmalig zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Die an C abgetretene Forderung belief sich auf €3.000. In dieser Höhe hat B gegenüber ihm aufgerechnet. Cs Forderung ist rückwirkend erloschen und seine Klage wurde unbegründet.

3. Kann C der Klageabweisung und den damit verbundenen Kosten durch eine Erledigungserklärung entgehen?

Genau, so ist das!

Eine einseitige Erledigungserklärung ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden sein. Bei einer Aufrechnung ist nach hM nicht das Erlöschen der Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage, sondern die Aufrechnungserklärung als erledigendes Ereignis anzusehen. Cs Klage war zunächst zulässig und begründet und wurde durch Bs nach Rechtshängigkeit erklärte Aufrechnung unbegründet.

4. Ist eine isolierte Drittwiderklage stets zulässig?

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen einen Dritten richtet, wird als isolierte Drittwiderklage bezeichnet. Sie ist grundsätzlich unzulässig, da § 33 ZPO lediglich einen Gegenangriff gegen den Kläger zulässt. Die Rechtsprechung lässt die isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise zu, wenn (1) ein Sachzusammenhang zwischen Klage und isolierter Drittwiderklage besteht, (2) der Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und (3) die Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist.In der Rechtsprechung haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet, bei denen diese Voraussetzungen regelmäßig vorliegen.

5. Besteht zwischen Cs Klage und der Bs isolierter Drittwiderklage der nötige Sachzusammenhang.

Ja!

Der erforderliche Sachzusammenhang besteht, wenn die Gegenstände von der Klage und der isolierten Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Mit der isolierten Drittwiderklage macht B eine Forderung gegen A geltend. Einen Teil derselben Forderung hat er bereits durch Aufrechnung gegenüber C geltend gemacht, was dazu geführt hat, dass die Forderung Gegenstand der Klage wurde. Zwischen der Klage und der isolierten Drittwiderklage besteht daher der erforderliche Sachzusammenhang.

6. Die isolierte Drittwiderklage gegen A ist zulässig.

Genau, so ist das!

Eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen einen Dritten richtet, wird als isolierte Drittwiderklage bezeichnet. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn (1) ein Sachzusammenhang zwischen Klage und isolierter Drittwiderklage besteht, (2) der Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und (3) die Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist. Der nötige Sachzusammenhang besteht. A wird durch die Einbeziehung nicht benachteiligt. Er hat die Notwendigkeit einer isolierten Drittwiderklage durch die Abtretung an C selbst hervorgerufen. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs ist die Klageänderung sachdienlich.Die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten stellt den Hauptanwendungsfall der isolierten Drittwiderklage dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

R_

r_wich01

23.8.2024, 10:19:32

Müsste in der Subsumtion der Zulässigkeit nicht auch noch aufgeführt werden, dass (2) der Dritte nicht benachteiligt wird und (3) die

Klageänderung

nach §§ 263, 267 zulässig ist?


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