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Aussetzung eines widerstandsunfähigen Mädchens in der Kälte
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Der BGH rügt in dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz. Die Täter hatten das widerstandsunfähige Opfer bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in der Kälte gelegt. Hier kommt laut dem BGH nicht nur eine gefährliche Körperverletzung in Betracht, sondern auch eine Aussetzung. Dies hatte das Ausgangsgericht nicht in Betracht gezogen. In dem Ablegen in der Kälte liegt jedoch das Versetzen in eine hilflose Lage und die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, mithin eine Aussetzung.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du die Aussetzung (§ 221 StGB)?
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung: Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
- Taterfolg: Eintritt konkreter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
- Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg
- evtl. Qualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Erfolgsqualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung, § 221 Abs. 4 StGB (minder schwerer Fall des § 221 Abs. 2, 3 StGB)
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