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Aussetzung eines widerstandsunfähigen Mädchens in der Kälte

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13. Juni 2023
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T und H lassen die nicht mehr ansprechbare O in einem Hinterhof leicht bekleidet liegen.
T, H und O feiern nachts im Januar und trinken große Mengen Alkohol. O ist so betrunken, dass sie nicht mehr ansprechbar ist. T und H legen die spärlich bekleidete O in einem verlassenen Hinterhof bei Temperaturen um den Gefrierpunkt ab. Sie nehmen eine Unterkühlung billigend in Kauf, einen Erfrierungstod jedoch nicht. O wird am nächsten Morgen mit einer starken Unterkühlung gefunden.

Einordnung

Der BGH rügt in dieser Entscheidung das Urteil der Vorinstanz. Die Täter hatten das widerstandsunfähige Opfer bei Temperaturen um den Gefrierpunkt in der Kälte gelegt. Hier kommt laut dem BGH nicht nur eine gefährliche Körperverletzung in Betracht, sondern auch eine Aussetzung. Dies hatte das Ausgangsgericht nicht in Betracht gezogen. In dem Ablegen in der Kälte liegt jedoch das Versetzen in eine hilflose Lage und die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, mithin eine Aussetzung.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Aussetzung (§ 221 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung: Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
      2. Taterfolg: Eintritt konkreter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
      3. Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg
      4. evtl. Qualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Erfolgsqualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 StGB
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Strafzumessung, § 221 Abs. 4 StGB (minder schwerer Fall des § 221 Abs. 2, 3 StGB)
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