Zivilrecht

Deliktsrecht

§§ 830, 840 BGB

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

26. August 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.

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