Zivilrecht

Deliktsrecht

§§ 830, 840 BGB

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A, B und C lassen ihre Pferde (P1, P2, P3) gemeinsam grasen. Als sie die Pferde in die Stallungen zurückführen, stellt sich heraus, dass P1 durch Tritte eines anderen Pferdes verletzt wurde. Es lässt sich nicht aufklären, ob es P2 oder P3 war. A entstehen Tierarztkosten von €4.000.

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Einordnung des Falls

Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch auf die Tierhalterhaftung des § 833 S. 1 BGB anwendbar.

Ja, in der Tat!

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch anwendbar, wenn mehrere Anspruchsgegner aus Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1 BGB) in Anspruch genommen werden. Die Norm dient der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten des Anspruchsstellers hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität für zwei Fallkonstellationen: (1) Urheberzweifel: Fest steht, dass zumindest einer von zwei "Beteiligten" den Schaden verursacht hat, es ist nur unaufklärbar, wer. (2) Anteilszweifel: Die "Beteiligten" haben gemeinsam die Schadensursache gesetzt, unaufklärbar ist, in welchem Verhältnis. Diese Wertung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch bei der Gefährdungshaftung einschlägig, wenn der Anspruchsteller nicht weiß, auf welchen "Gefährder" sein Schaden zurückzuführen ist. Nach h.M. ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage.
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2. Die Voraussetzungen der §§ 830 Abs. 1 S. 2, 833 S. 1 BGB liegen vor.

Nein!

Tatbestandlich setzt § 830 Abs. 1 S. 2 BGB mehrere "Beteiligte" voraus. Die Norm hilft also nicht beim Nachweis, dass dem Schädiger überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt. Sie erleichtert lediglich den Beweis, wenn unklar ist, welche von mehreren schädigungsgeeigneten Handlungen den Schaden letztendlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). BGH: Damit ein Anspruchsgegner "Beteiligter" ist, müsse sein Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt haben. Auch für den Fall der Gefährdungshaftung setze dies den Nachweis einer konkreten Gefährdung voraus, die auch kausalitätsgeeignet war. Das bloße Halten eines Tieres genüge nicht (RdNr. 13). Hier fehlt es am Nachweis einer gefährdungsgeeigneten Handlung von P2 und P3.

3. Für einen Anspruch von A gegen B auf Ersatz der Tierarztkosten sind die Voraussetzungen des § 833 S. 1 BGB erfüllt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen wird. Eine solche Tiergefahr hat sich verwirklicht, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist (RdNr. 9). Hier ist aber unklar, ob überhaupt ein Verhalten des P2 (Pferd des B) für den Eintritt des Schadens verantwortlich ist. Der Nachweis der Kausalität ist aber Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs.

4. Bei Ansprüchen gegen Tierhalter ist vorrangig § 833 BGB (vor § 823 Abs. 1 BGB) zu prüfen.

Ja, in der Tat!

§ 833 S. 1 BGB normiert eine Gefährdungshaftung. Anders als sonst im Deliktsrecht (Verschuldensprinzip) muss der Geschädigte dem Tierhalter kein Verschulden nachweisen. Der Tierhalter haftet nicht für ein vorwerfbares Verhalten, sondern für das Innehaben der Gefahrenquelle. Er kann sich aber ggf. nach § 833 S. 2 BGB exkulpieren. Danach haftet der Halter nicht, wenn das Tier (1) ein Haustier ist und (2) dieses dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist und (3) der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jopies

Jopies

3.10.2021, 15:52:14

Also wenn ich das richtig verstehe dann hat hier der BGH ein Problem damit, dass nicht klar ist ob P2 oder P3 überhaupt getreten hat. Weil wenn P2 P1 getreten hätte, dann wäre eine Haftung für den Halter von P3 unbegründet zum Beispiel. Habe ich das so richtig verstanden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.10.2021, 12:49:50

Genau Jopies. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB dient einfach dazu, dass es nicht zum Nachteil des Opfers führt, wenn er nicht nur von einer Person, sondern von mehreren geschädigt wird und der genaue Kausalitätszusammenhang nicht ermittelt werden kann. Das setzt aber eben voraus, dass überhaupt deliktisches Verhalten von mehreren Personen (bzw. in diesem Fall Tieren) vorliegt. Da dies aber nicht aufgeklärt werden konnte, kann die Norm hier nicht angewandt werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

16.8.2022, 11:29:48

Das verstehe ich nicht ganz. Es ist doch aber klar dass eines der Pferde die deiktische Handlung begangen hat? Muss also in einem solchen Fall klar sein, dass beide Pferde (zweifelsfrei) getreten haben?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.8.2022, 17:31:06

Hallo jurafuchsles, genau - § 830 BGB kann sowohl Anteils- als auch Urheberzweifel überbrücken. Dies setzt allerdings eine sicher feststehende relavante Handlung voraus. Da dies hier nicht gegeben ist - es ist nicht klar, ob P1 bzw jeweils das andere überhaupt getreten hat ist dies nicht anwendbar hier. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

11.9.2023, 19:17:34

Also, verstehe ich das richtig, dass aus dem Sachverhalt hervorgehen soll, dass nicht klar ist, ob beide Pferde (egal welches) überhaupt getreten haben? Auch angesichts der Zeichnung verstehe ich das so ja irgendwie nicht... Und die Begründung, warum § 830 I S.2 ist jetzt, dass es theoretisch sein könnte, dass es noch ein viertes Pferd gegeben hätte :D?

EVA

evanici

11.9.2023, 19:18:10

..., warum § 830 I S.2 nicht einschlägig ist,...

JES

jess11O

14.8.2024, 17:18:52

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das Problem hier, dass nicht klar ist, ob nur eines der beiden Pferde oder beide Pferde getreten haben. § 830 I S. 2 BGB ist nur dann anwendbar, wenn zweifelsfrei feststeht, dass zwei Handlungen vorliegen, die beide zum Erfolg geführt haben könnten. Hier steht allerdings nicht fest, ob möglicherweise nicht nur eines der Pferde getreten hat.

EVA

evanici

11.9.2023, 19:38:03

§ 830 I 2 als eigene AGL funktioniert dann aber nur i.V.m. einer anderen Norm wie eben § 833? Und Anschlussfrage daran: Wäre es möglich, dass beispielsweise ein Pferd, ein Schläger und ein Kfz-Fahrer und ein Kfz-Halter in die Schädigung des Deliktsgläubigers verwickelt wären, der verletzt ist, getreten, geschlagen und angefahren wurde. Man weiß nur nicht, welche Verletzung von wem stammt, klar ist aber, dass es Beiträge von allen gab (bei den Gefährungshaftern eben die Gefahrenquelle). Die "Haftungstypen" könnten dann "gemischt" sein für eine Anwendbarkeit der Norm?


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