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Haftung des Tierhalters als Beteiligter bei Schädigung durch mehrere Tiere
Sachverhalt
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Kettenunfälle
A fährt mit seinem Mofa auf einer Landstraße. Der wartepflichtige B übersieht ihn wegen der schlechten Wetterbedingungen, woraufhin es zu einem Unfall kommt. C, die auch auf der Straße fährt, übersieht den am Boden liegenden A und fährt ihn ebenfalls an. Es bleibt unklar, ob As Verletzungen bereits beim Zusammenstoß mit B oder erst mit C entstanden sind.
Gewerbepark III (keine gemeinschaftliche Haftung bei Verursachung durch eine Person)
A, B, C und weitere Personen demonstrieren gegen die Errichtung eines Gewerbeparks. A ist die Versammlungsleiterin. Im Laufe der Demonstrationen ruft A zur Blockade der Baustelle auf. Dadurch kann Bauunternehmer H nicht mehr seine gemieteten Baumaschinen nutzen. Unklar bleibt, ob B und C sich an der Blockade beteiligten.