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Zustimmung des Angeklagten zur Einbeziehung neuer Taten durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO)

einfach
schwer
1. Oktober 2026
24 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A wird wegen mehrfachen Betruges (§ 263 StGB) verurteilt. Einige Taten wurden durch Nachtragsanklage (§ 266 StPO) einbezogen. Laut dem Protokoll bestanden gegen die Einbeziehung „keine Bedenken“. Auf Nachfrage habe A „die Aussetzung nicht beantragt“. A rügt dies in der Revision.

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