Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei akzessorischem Sicherungsrecht

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei akzessorischem Sicherungsrecht

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S hat bei G ein Darlehen aufgenommen. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verlangt G als Pfand S' Uhr. Zusätzlich bittet S seine reiche Freundin B für ihn zu bürgen, was B auch tut. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.

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Einordnung des Falls

Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei akzessorischem Sicherungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S hat B beauftragt, für ihn zu bürgen. Steht B ein Aufwendungsanspruch aus dem Innenverhältnis (§ 670 BGB) zu?

Ja!

Nicht nur zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger besteht ein Schuldverhältnis (Bürgschaftsvertrag, § 765 BGB). Auch zwischen dem Bürge und dem Hauptschuldner besteht eine schuldrechtliche Verbindung (Innenverhältnis). Sofern es sich bei der Übernahme der Bürgschaft um einen Auftrag (§ 662 BGB) handelt, steht dem Bürgen bei Zahlung ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB zu. B zahlt aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung. S hatte die B veranlasst, die Bürgschaft zu übernehmen. Hierin ist ein Auftrag zu sehen. Die Zahlung (Aufwendung) durfte B für erforderlich halten. Somit steht B ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Dieser wird aber nur schwer durchsetzen sein, da S zahlungsunfähig ist.Neben dem Auftrag kann der Bürgschaft zB auch eine Schenkung oder entgeltliche Geschäftsbesorgung zugrunde liegen.
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2. Neben dem Aufwendungsersatzanspruch steht B auch die Forderung des G gegen S zu (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach h.M. geht die Hauptverbindlichkeit, unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner (Innenverhältnis), durch Gesetz auf den zahlenden Bürgen über (cessio legis). B hat G befriedigt. Die Forderung, die G gegen S hatte, ist also auf B übergegangen (vgl. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB). Allerdings wird – ebenso wie der Aufwendungsersatzanspruch – der Regressanspruch aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners schwer durchzusetzen sein.

3. Da S zahlungsunfähig ist geht B komplett leer aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Legalzession der Hauptforderung hat einen entscheidenden Vorteil. Neben der Hauptforderung erhält der Bürge automatisch auch die hierfür bestehenden akzessorischen Sicherheiten. Diese gehen nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 412, 401 BGB), oder gegebenenfalls nach den Spezialvorschriften (§ 1153 Abs. 1 BGB (Hypothek), § 1250 Abs. 1 S. 1 BGB (Pfandrecht)) über. B erhält also neben der (schwer durchsetzbaren) Hauptforderung zugleich auch das Pfandrecht an der Uhr. Kann S nicht zahlen, kann sich B bei Fälligkeit aus der Pfandsache befriedigen.
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