Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht
Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht
20. Mai 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (4.615 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S kauft von G ein neues Auto. Da S bekannt für unzuverlässige Zahlungen ist, verkauft G das Auto nur unter Eigentumsvorbehalt. Zusätzlich bittet S seine Freundin B für ihn zu bürgen, wozu sie gerne bereit ist. Es kommt zum Zahlungsausfall, B zahlt.
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Einordnung des Falls
Sinn u. Zweck der Legalzession bei der Bürgschaft bei nicht-akzessorischem Sicherungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B steht gegen S ein Regressanspruch (§ 774 Abs. 1 S. 1 BGB) und ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) aus einem Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) zu.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die zusätzlich vereinbarte Sicherheit (Eigentumsvorbehalt) geht infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs ebenfalls auf B über (§§ 412, 401 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. S ist zahlungsunfähig, die Durchsetzung des Regressanspruchs und des Aufwendungsanspruchs werden also schwer. Geht B also komplett leer aus?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

G0d0fMischief
2.12.2024, 09:58:59
Ist hier nicht die aufschiebende Bedingung eingetreten, sodass es sich um (Voll-)Eigentum und nicht mehr um
Vorbehaltseigentumhandelt?
CK98
9.12.2024, 12:09:09
Nein, (wenn ich das richtig verstand habe) erfüllt der Bürge schließlich nur seine eigene
Schuldaus dem
Bürgschaftsvertraggegenüber dem Gläubiger. Sonst würde der Anspruch aus § 774 I S. 1 wegen
Erfüllungins Leere laufen. Somit hat der Haupt
schuldner noch nicht die Kaufpreisforderung erfüllt und die aufschiebende Bedingung ist noch nicht eingetreten.

G0d0fMischief
9.12.2024, 14:16:45
@[CK98](264380) Ahh macht Sinn, danke dir!

Wesensgleiches Minus
13.4.2025, 18:38:31
Wird die Sicherungsvereinbarung dann so ausgelegt, dass sie einen Vertrag zugunsten des Bürgen (§
328 BGB) darstellt oder wie wird konstruiert, dass der Bürge aus der Sicherungsvereinbarung einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat?