Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die GoA durch N ist unberechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung durch N nicht dem wirklichen Willen des G entsprach.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. N kann die Kosten für das auf dem Grundstück des G verwendete Streugut von G ersetzt verlangen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!