Zivilrecht

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die echte GoA

Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB

Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.

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Einordnung des Falls

Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.

Ja!

Nach § 677 BGB setzen Ansprüche aus echter GoA (egal, ob berechtigt oder unberechtigt) voraus, dass ein Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen ausführt, (3) ohne vom Geschäftsherrn beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. N hat den Gehweg vor dem Haus des G gestreut und damit ein Geschäft des G ausgeführt. Es handelt sich dabei um ein objektiv fremdes Geschäft, sodass der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Er wurde auch nicht von G dazu beauftragt oder ist ihm gegenüber sonst dazu berechtigt.
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2. Die GoA durch N ist unberechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung durch N nicht dem wirklichen Willen des G entsprach.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine berechtigte GoA liegt trotz eines der Geschäftsführung entgegenstehenden wirklichen Willens des Geschäftsherrn vor, wenn der Wille des Geschäftsherrn nach § 679 BGB unbeachtlich ist. Nach § 679 BGB ist dies unter anderem dann der Fall, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt wird. G will nicht, dass vor seinem Haus gestreut wird. Die Erfüllung der Streupflicht ist jedoch eine Verkehrssicherungspflicht und liegt somit im öffentlichen Interesse. Ihre Einhaltung kommt nicht nur G zugute, sondern auch Fußgängern, die den Gehweg vor Gs Haus nutzen.

3. N kann die Kosten für das auf dem Grundstück des G verwendete Streugut von G ersetzt verlangen.

Ja, in der Tat!

Nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat der Geschäftsführer einer berechtigten GoA einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Nach § 683 S. 2 BGB gilt dies auch für diejenigen Fälle, in denen der wirkliche Wille des Geschäftsherrn zwar entgegen steht, jedoch nach § 679 BGB unbeachtlich ist. Der Einsatz von Streugut auf dem Grundstück des G war eine Aufwendung, die N für erforderlich halten durfte.
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