Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.
Einordnung des Falls
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die GoA durch N ist unberechtigt, da die Übernahme der Geschäftsführung durch N nicht dem wirklichen Willen des G entsprach.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. N kann die Kosten für das auf dem Grundstück des G verwendete Streugut von G ersetzt verlangen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen
Prokurist
24.10.2022, 14:40:12
Das ist natürlich nicht der Schwerpunkt des Falls, aber könnte hier nicht eher ein auch-fremdes Geschäft vorliegen, da der Nachbar den Gehweg wohl selbst regelmäßig nutzt und die Verletzungsgefahr ohne Streusalz auch im eigenen Interesse beseitigen möchte?

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 10:12:09
Hallo Alexander, guter Gedanke. Im ersten Examen (und bei Jurafuchs) ist allerdings der Sachverhalt feststehend. Lebensnahe Ergänzungen können schnell auf Abwege führen. Da wir hier keine näheren Informationen zu den Grundstücken haben, kann man hier nicht ohne Weiteres ein auch-fremdes Geschäft annehmen. Aber in der Praxis läge dies tatsächlich nahe. Für die weitere Prüfung ändert sich dadurch auch nichts, da auch beim auch-fremden Geschäft nach der Rspr. des BGH der Fremdgeschäftsführungswillen vermutet wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bilbo
5.9.2023, 17:34:48
Tolle Zeichnung! Der übergroße Salzstreuer ist genial. :D

Lukas_Mengestu
6.9.2023, 11:56:35
Danke Bilbo, das leite ich gerne weiter :-)!