Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
20. Juli 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (11.503 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.
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