Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die echte GoA – Rechtsfolgen
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
3. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.
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Einordnung des Falls
Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden wirklichen Willens - § 679 Alt. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer echten GoA nach § 677 BGB sind erfüllt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ns Übernahme der Geschäftsführung entsprach nicht dem wirklichen Willen des G. Könnte die GoA dennoch ausnahmsweise berechtigt sein (§ 679 BGB)?
Genau, so ist das!
3. Ns Anspruch auf Ersatz der Kosten für das auf dem Grundstück des G verwendete Streugut aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB scheitert an Gs entgegenstehenden Willen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Prokurist
24.10.2022, 14:40:12
Das ist natürlich nicht der Schwerpunkt des Falls, aber könnte hier nicht eher ein auch-fremdes Geschäft vorliegen, da der Nachbar den Gehweg wohl selbst regelmäßig nutzt und die Verletzungsgefahr ohne Streusalz auch im eigenen Interesse beseitigen möchte?

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 10:12:09
Hallo Alexander, guter Gedanke. Im ersten Examen (und bei Jurafuchs) ist allerdings der Sachverhalt feststehend. Lebensnahe Ergänzungen können schnell auf Abwege führen. Da wir hier keine näheren Informationen zu den Grundstücken haben, kann man hier nicht ohne Weiteres ein auch-fremdes Geschäft annehmen. Aber in der Praxis läge dies tatsächlich nahe. Für die weitere Prüfung ändert sich dadurch auch nichts, da auch beim auch-fremden Geschäft nach der Rspr. des BGH der
Fremdgeschäftsführungswillen vermutet wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bilbo
5.9.2023, 17:34:48
Tolle Zeichnung! Der übergroße Salzstreuer ist genial. :D

Lukas_Mengestu
6.9.2023, 11:56:35
Danke Bilbo, das leite ich gerne weiter :-)!
LaulauAC
11.4.2024, 14:58:23
Ist der entgegenstehende Wille hier überhaupt relevant? Er muss ja nach außen getragen sein, das ist für mich - wenn überhaupt - im Unterlassen des Streuens zu sehen.

LS2024
12.4.2024, 17:17:46
Sehe ich auch so. Das bloße Unterlassen ist mMn nicht hinreichend Ausdruck eines Willens nicht zu Streuen. Um das so auszulegen müssten schon zusätzliche Umstände hinzutreten.