Observation von Nichtverantwortlichen?

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf den Aufnahmen, die Polizistin P vom Supermarkterpresser E macht, ist auch Vater V mit seinen Kindern zu sehen. Die Aufnahme eines Fotos, auf dem nur E zu sehen ist, wäre nicht möglich gewesen.

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Einordnung des Falls

Observation von Nichtverantwortlichen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Enthält das PolG NRW eine Standardmaßnahme zur Anfertigung verdeckter Bildaufnahmen?

Genau, so ist das!

Gemäß § 17 PolG NRW ist die Polizei berechtigt, unter Einsatz von technischen Mitteln sowohl verdeckt Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anzufertigen als auch das gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen. Technische Mittel sind beispielsweise Foto- und Videoapparate oder Richtmikrofone. In der Klausur wirst Du bei solchen Standardmaßnahmen regelmäßig entweder mehrere Maßnahmen prüfen müssen, die sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen lassen, oder verschiedene Betroffene, bei denen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigung unterschiedlich vorliegen. Differenziere zwischen Maßnahmen und Betroffenen.
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2. Sind die Aufnahmen von Vater V und seinen Kindern unzulässig?

Nein, das trifft nicht zu!

§ 17 PolG NRW enthält detaillierte Regelung darüber, wer von der Datenerhebung betroffen sein darf. Unbeteiligte können betroffen sein, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist ( § 17 Abs. 1 S. 2 PolG NRW). Sind Aufnahmen von Unbeteiligten demnach nicht erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten ( § 17 Abs. 4 PolG NRW ). Erfolgt die Datenerhebung zur Straftatverhütung ( § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PolG NRW ), können neben dem Verdächtigen selbst auch Kontakt- oder Begleitpersonen von der Überwachung betroffen sein. Letzte sind in § 16a Abs. 1 S. 1f. PolG NRW legaldefiniert. Als Kontaktpersonen gelten Personen, die enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu dem Verdächtigen pflegen. Begleitpersonen sind Personen, die nicht nur kurzfristig mit dem Verdächtigen angetroffen werden, ohne jedoch enge persönliche, dienstliche oder geschäftliche Beziehungen zu diesen zu unterhalten. Eine Datenerhebung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann ausdrücklich auch gegen den Nichtverantwortlichen (§ 6 PolG NRW) erfolgen ( § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PolG NRW ). Die Fotos von E waren nicht möglich, ohne dass auch V mit seinen Kindern darauf zu sehen waren. Die Aufnahmen waren erforderlich zur Datenerhebung. Die Bildaufnahmen von V und seinen Kinder ist zulässig ( § 17 Abs. 1 S. 2 PolG NRW ).
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