Öffentliches Recht

Grundrechte

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Sachlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Es gibt kein "unwertes Lebens"

Sachlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Es gibt kein "unwertes Lebens"

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der rechtsextreme Abgeordnete R bringt einen Gesetzesentwurf in den Landtag von L ein. Danach sollen Landeszuschüsse für Krankenhäuser gestrichen werden, wenn diese lebensrettende medizinische Maßnahmen bei Menschen mit Erbkrankheiten vornehmen.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Es gibt kein "unwertes Lebens"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Menschen mit Erbkrankheiten sind vom persönlichen Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S.1 Alt. 1 GG) umfasst.

Ja, in der Tat!

Das Grundgesetz kennt - anders als etwa das Dritte Reich - kein lebensunwertes Leben. Alles Leben ist danach gleichermaßen lebenswert. Für die Eröffnung des Schutzbereichs kommt es also weder auf den geistigen noch auf den körperlichen Zustand einer Person an. Erst mit dem Tod endet der Schutz des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG).
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2. Menschen mit Erbkrankheiten sind grundrechtsfähig.

Ja!

Grundrechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Grundrechtsträger sein zu können. Sie ist Voraussetzung dafür, dass der Schutzbereich eines Grundrechts des Grundrechtsträgers eröffnet ist und den Grundrechtsträger damit schützen kann. Nur Lebende haben die Fähigkeit, Grundrechtsträger zu sein. Das Grundgesetz erkennt die Grundrechtsfähigkeit allen Lebenden gleichermaßen ohne Einschränkungen zu. Der Gesetzesentwurf des R betrifft Menschen mit Erbkrankheiten. Diese sind grundrechtsfähig.
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