Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Sachlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Es gibt kein "unwertes Lebens"
Sachlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Es gibt kein "unwertes Lebens"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der rechtsextreme Abgeordnete R bringt einen Gesetzesentwurf in den Landtag von L ein. Danach sollen Landeszuschüsse für Krankenhäuser gestrichen werden, wenn diese lebensrettende medizinische Maßnahmen bei Menschen mit Erbkrankheiten vornehmen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich des Rechts auf Leben: Es gibt kein "unwertes Lebens"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Menschen mit Erbkrankheiten sind vom persönlichen Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S.1 Alt. 1 GG) umfasst.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Menschen mit Erbkrankheiten sind grundrechtsfähig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.