Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
4. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (1.904 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bankräuber B ist polizeilich mehrmals durch Bankraube aufgefallen. Er lungert seit Tagen vor einer Bankfiliale herum, sodass die Polizei gerufen wird. Nach der Aufforderung sich auszuweisen, versucht B wegzurennen. Polizist P nimmt B mit auf die Wache und nimmt einen Fingerabdruck.
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Einordnung des Falls
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 14 Abs. 1 PolG NRW ermächtigt die Polizei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Abnehmen vom Fingerabdruck des B eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
23.1.2025, 17:07:55
Ist das Mitnehmen auf die Wache von § 14 Abs. 1 PolG NRW umfasst oder bedarf es dazu einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage?
der D
26.2.2025, 13:08:23
Würde ich auch gerne wissen, hast du hierzu anderweitig schon eine Antwort finden können?

Sebastian Schmitt
28.3.2025, 11:23:02
Hallo @[QuiGonTim](133054), vielen Dank für die gute Frage und @[der D](265843) für die Erinnerung. Dem Wortlaut nach erfasst § 14 PolG NRW nur die erkennungsdienstlichen Maßnahmen an sich. ME wird man das Verbringen auf die Polizeidienststelle jedenfalls nicht ohne Weiteres als
Annexkompetenzaus § 14 PolG herleiten können. Das ergibt sich indirekt aus § 12 II 2 PolG NRW, der explizit das "Festhalten" erfasst und zumindest nach BeckOK-PolGNRW/Ogorek, 29. Ed, Stand 1.6.2024, § 12 PolG NRW Rn 42 auch das Verbringen auf die Polizeidienststelle umfasst. Der "unfreiwillige Ortswechsel bedeute[...] [aber] einen schwerwiegenden Grundrechts
eingriff" (aaO). Unsere Aufgabe ist insoweit gewohnt knapp gehalten. In einer Prüfungsaufgabe müsste man hier sicher genauer hinschauen, wobei man in der dortigen Sachverhaltsdarstellung (hoffentlich!) nähere Anhaltspunkte dazu finden würde. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team