Erkennungsdienstliche Maßnahmen

4. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bankräuber B ist polizeilich mehrmals durch Bankraube aufgefallen. Er lungert seit Tagen vor einer Bankfiliale herum, sodass die Polizei gerufen wird. Nach der Aufforderung sich auszuweisen, versucht B wegzurennen. Polizist P nimmt B mit auf die Wache und nimmt einen Fingerabdruck.

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Einordnung des Falls

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja!

Das PolG NRW beinhaltet mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogner Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. § 14 Abs. 1 PolG NRW ermächtigt die Polizei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Abnehmen vom Fingerabdruck des B eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?

Genau, so ist das!

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die Feststellung, Registrierung und Auswertung individueller persönlicher Daten. Insbesondere zählt dazu die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale wie die Augenfarbe oder Messungen wie etwa der Körpergröße und des Gewichts (§ 14 Abs. 4 PolG NRW ). Das Nehmen der Fingerabdrücke fällt unter die ausgezählten Regelbeispiele (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 PolG NRW ) und stellt „insbesondere“ eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar. § 14 Abs. 4 PolG NRW stellt keine abschließende Auszählung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen dar, was durch das Wort „insbesondere“ deutlich wird. Es sind lediglich Regelbeispiele.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

23.1.2025, 17:07:55

Ist das Mitnehmen auf die Wache von § 14 Abs. 1 PolG NRW umfasst oder bedarf es dazu einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage?

der D

der D

26.2.2025, 13:08:23

Würde ich auch gerne wissen, hast du hierzu anderweitig schon eine Antwort finden können?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

28.3.2025, 11:23:02

Hallo @[QuiGonTim](133054), vielen Dank für die gute Frage und @[der D](265843) für die Erinnerung. Dem Wortlaut nach erfasst § 14 PolG NRW nur die erkennungsdienstlichen Maßnahmen an sich. ME wird man das Verbringen auf die Polizeidienststelle jedenfalls nicht ohne Weiteres als

Annexkompetenz

aus § 14 PolG herleiten können. Das ergibt sich indirekt aus § 12 II 2 PolG NRW, der explizit das "Festhalten" erfasst und zumindest nach BeckOK-PolGNRW/Ogorek, 29. Ed, Stand 1.6.2024, § 12 PolG NRW Rn 42 auch das Verbringen auf die Polizeidienststelle umfasst. Der "unfreiwillige Ortswechsel bedeute[...] [aber] einen schwerwiegenden Grundrechts

eingriff

" (aaO). Unsere Aufgabe ist insoweit gewohnt knapp gehalten. In einer Prüfungsaufgabe müsste man hier sicher genauer hinschauen, wobei man in der dortigen Sachverhaltsdarstellung (hoffentlich!) nähere Anhaltspunkte dazu finden würde. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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