Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
20. Mai 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (2.057 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bankräuber B ist polizeilich mehrmals durch Bankraube aufgefallen. Er lungert seit Tagen vor einer Bankfiliale herum, sodass die Polizei gerufen wird. Nach der Aufforderung sich auszuweisen, versucht B wegzurennen. Polizist P nimmt B mit auf die Wache und nimmt einen Fingerabdruck.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das PolG NRW beinhaltet verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 14 Abs. 1 PolG NRW ermächtigt die Polizei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Abnehmen vom Fingerabdruck des B eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
23.1.2025, 17:07:55
Ist das Mitnehmen auf die Wache von § 14 Abs. 1 PolG NRW umfasst oder bedarf es dazu einer gesonderten
Ermächtigungsgrundlage?
der D
26.2.2025, 13:08:23
Würde ich auch gerne wissen, hast du hierzu anderweitig schon eine Antwort finden können?

Sebastian Schmitt
28.3.2025, 11:23:02
Hallo @[QuiGonTim](133054), vielen Dank für die gute Frage und @[der D](265843) für die Erinnerung. Dem Wortlaut nach erfasst § 14 PolG NRW nur die erkennungsdienstlichen Maßnahmen an sich. ME wird man das Verbringen auf die Polizeidienststelle jedenfalls nicht ohne Weiteres als
Annexkompetenzaus § 14 PolG herleiten können. Das ergibt sich indirekt aus § 12 II 2 PolG NRW, der explizit das "Festhalten" erfasst und zumindest nach BeckOK-PolGNRW/Ogorek, 29. Ed, Stand 1.6.2024, § 12 PolG NRW Rn 42 auch das Verbringen auf die Polizeidienststelle umfasst. Der "unfreiwillige Ortswechsel bedeute[...] [aber] einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff" (aaO). Unsere Aufgabe ist insoweit gewohnt knapp gehalten. In einer Prüfungsaufgabe müsste man hier sicher genauer hinschauen, wobei man in der dortigen Sachverhaltsdarstellung (hoffentlich!) nähere Anhaltspunkte dazu finden würde. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

jeci
4.4.2025, 22:52:41
hier fehlt ein Wort in der Erläuterung

Linne_Karlotta_
7.4.2025, 17:08:00
Hallo jeci , vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team