Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

4. Juli 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Z schuldet R Geld. Um diese Schuld zu erfüllen, tritt Zedent Z eine Forderung i.H.v. €1.000, die er gegen den Schuldner S hat, an die Zessionarin R ab. S zahlt an R. Es stellt sich heraus, dass die Schuld zwischen S und Z nie i.H.v. €.1000 existiert hat, sondern nur €800. S will das zu viel Gezahlte wieder.

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Einordnung des Falls

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vorliegend könnte eine Leistung des Schuldners S an Zessionar R vorliegen (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

An wen der Schuldner im Falle einer Abtretung der Forderung geleistet hat, ist umstritten. Für eine Leistung direkt an den Zessionar spricht, dass die Abtretung dazu führt, dass der Zessionar an die Stelle des Zedenten tritt (§ 398 S. 2 BGB). Der Zessionar ist also nun ausschließlich für den Empfang der Leistung zuständig. Der Schuldner zahlt also, um sich von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar zu befreien. Deshalb soll nach einer verbreiteten Meinung im Schrifttum in den Fällen der „Abtretung nicht existenter Forderungen“ eine bereicherungsrechtliche Leistung des Schuldners an den Zessionar vorliegen.Dies entspricht allerdings nicht der h.M.
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2. Nach der h.M. liegt eine Leistung des Schuldners an den Zedenten vor.

Genau, so ist das!

Die h.M. und insbesondere die Rspr. behandelt Fälle der Abtretung vermeintlicher Forderungen wie Anweisungsfälle. Bei Störungen im Valutaverhältnis bzw. Deckungsverhältnis ist jeweils innerhalb der entsprechenden Leistugsbeziehung rückabzuwickeln. Die Mitteilung der Abtretung der Forderung enthält eine Art Anweisung des Z an S, den geschuldeten Betrag R zuzuwenden. Wie auch in den anderen Anweisungsfällen stellt die Zuwendung an R nach h.M. eine Leistung des Schuldners an den Zedenten und gleichzeitig eine Leistung des Zedenten an den Zessionar dar („Leistung übers Eck“). Z kann das Geld also nur von S im Wege der Leistungskondiktion zurückfordern.Einer (NIchtleistungs-)Direktkondiktion gegen R steht der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen.

3. Die Lösung der Rspr. entspricht auch Wertungsüberlegungen.

Ja, in der Tat!

Der Schuldner soll durch die Zession nicht schlechter gestellt werden. Zwar bleiben ihm Einwendungen aus dem Verhältnis mit dem Zedenten erhalten (§ 404 BGB). Dem Schuldner und dem Zessionar würden aber durch die Direktkondiktion jeweils fremde Insolvenzrisiken aufgebürdet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

8.9.2023, 22:17:07

Ich glaube, am Ende müsste es heißen, dass S das

Geld

also nur von Z im Wege der

Leistungskondiktion

zurückfordern kann (steht auf einer der letzten Folien in der Subsumtion), oder? Da hier ja zwei

Schuld

ner "im Spiel" sind, würde ich ja hinsichtlich S darauf abstellen, dass er auch Zessus ist und somit auch sprachlich vom

Zedent

en als zweitem

Schuld

ner im Verhältnis zu R gut abgegrenzt werden könnte...

HANDE

HanDerenoglu

8.12.2024, 15:42:34

Ich verstehe nicht ganz - geht die hM nun von einer

Leistungskondiktion

nur in den Fällen aus, wo die Abtretung aufgrund einer vermeintlichen Forderung stattfindet? Das heißt, erfolgt eine Abtretung bzgl. einer wirksamen Forderung, dann greift die

Leistungskondiktion

zwischen dem

Schuld

ner und dem

Zessionar

?

BEN

benjaminmeister

12.1.2025, 19:20:20

@[HanDerenoglu](278097) schau dir mal die erste Aufgabe in diesem Level an: Dort werden mit der (wohl?) hM

Leistungskondiktion

en nur in der jeweiligen Leistungsbeziehung bejaht:

Schuld

ner leistet (obwohl er direkt an den

Zessionar

zahlt) an den

Zedent

en und der

Zedent

an den

Zessionar

(nicht aber der

Schuld

ner an den

Zessionar

). Bei der Abtretung der nicht existierenden Forderung gilt, so wie ich es verstanden habe, das ebenso. Nach aA leistet der

Schuld

ner direkt an den

Zessionar

.

Kathi

Kathi

12.4.2025, 12:37:43

Also muss sich S an Z halten (

Zedent

aus Sicht des S) bzgl der 200€ und Z an R?

OKA

okalinkk

10.6.2025, 21:02:25

Der BGH macht mehrere Ausnahmen von der Rückabwicklung über das Dreieck: eine Ausnahme davon liegt vor, wenn der

Schuld

ner irrtümlich mehr als den verlangten Betrag an den

Zessionar

gezahlt hatte (BGHZ 113, 62, 70). Demnach müsste hiernach eigtl ausnahmsweise nach BGH ein Direktdurchgriff zu bejahen sein?

OKA

okalinkk

10.6.2025, 21:09:33

Der BGH macht mehrere Ausnahmen von der Rückabwicklung über das Dreieck: eine Ausnahme davon liegt vor, wenn der

Schuld

ner irrtümlich mehr als den verlangten Betrag an den

Zessionar

gezahlt hatte (BGHZ 113, 62, 70). Demnach müsste hier eigtl ausnahmsweise nach BGH ein Direktdurchgriff zu bejahen sein?


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