Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Z schuldet R Geld. Um diese Schuld zu erfüllen, tritt Zedent Z eine Forderung i.H.v. €1000, die er gegen den Schuldner S hat, an die Zessionarin R ab. S zahlt an R. Es stellt sich heraus, dass die Schuld zwischen S und Z nie i.H.v. €1000 existiert hat, sondern nur €800. S will das zu viel Gezahlte wieder.

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Einordnung des Falls

Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vorliegend könnte ein Leistung des Schuldners S an Zessionar R vorliegen (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

An wen der Schuldner im Falle einer Abtretung der Forderung geleistet hat, ist umstritten. Für eine Leistung direkt an den Zessionar spricht, dass die Abtretung dazu führt, dass der Zessionar an die Stelle des Zedenten tritt (§ 398 S. 2 BGB). Der Zessionar ist also nun ausschließlich für den Empfang der Leistung zuständig. Der Schuldner zahlt also, um sich von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Zessionar zu befreien. Deshalb soll nach einer verbreiteten Meinung im Schrifttum in den Fällen der „Abtretung nicht existenter Forderungen“ eine bereicherungsrechtliche Leistung des Schuldners an den Zessionar vorliegen.Dies entspricht allerdings nicht der herrschenden Meinung.
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2. Nach der herrschenden Meinung liegt eine Leistung des Schuldners an den Zedenten vor.

Genau, so ist das!

Die herrschende Meinung und insbesondere die Rechtsprechung behandelt Fälle der Abtretung vermeintlicher Forderungen wie Anweisungsfälle. Bei Störungen im Valutaverhältnis bzw. Deckungsverhältnis ist jeweils innerhalb der entsprechenden Leistugsbeziehung die Rückabwicklung vorzunehmen. Die Mitteilung der Abtretung der Forderung enthält eine Art Anweisung des Z an S, den geschuldeten Betrag R zuzuwenden. Wie auch in den anderen Anweisungsfällen stellt die Zuwendung an R nach hM eine Leistung des Schuldners an den Zedenten und gleichzeitig eine Leistung des Zedenten an den Zessionar dar („Leistung übers Eck“). Z kann das Geld also nur von S im Wege der Leistungskondiktion zurückfordern.Einer (NIchtleistungs-)Direktkondiktion gegen R steht der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen.

3. Die Lösung der Rechtsprechung entspricht auch Wertungsüberlegungen.

Ja, in der Tat!

Der Schuldner soll durch die Zession nicht schlechter gestellt werden. Zwar bleiben ihm Einwendungen aus dem Verhältnis mit dem Zedenten erhalten (§ 404 BGB). Dem Schuldner und dem Zessionar würden aber durch die Direktkondiktion jeweils fremde Insolvenzrisiken ausgebürdet.
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