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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hypothekar H möchte die Briefhypothek an Gustav G übertragen. Sie vereinbaren schriftlich die Abtretung der gesicherten Forderung. H übergibt G den Hypothekenbrief.

Einordnung des Falls

Übertragung Briefhypothek 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hypothekenbrief ist ein Wertpapier.

Ja!

Nach überwiegender Auffassung stellt der Hypothekenbrief ein Wertpapier dar, da er die Hypothek in der Weise verbrieft, dass zur Ausübung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. Es handelt sich beim Hypothekenbrief also nicht lediglich um eine bloße Beweisurkunde, sondern um ein Wertpapier. Die Verbriefung des Grundpfandrechts Hypothek in einem Wertpapier erhöht die Verkehrsfähigkeit der Briefhypothek und damit auch ihre Übertragbarkeit.

2. Die Übertragung der Briefhypothek setzt nicht nur die Übergabe des Hypothekenbriefs voraus, sondern auch dessen Übereigung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Für den Hypothekenbrief gilt § 952 Abs. 2 BGB: Das Recht am Papier (Hypothekenbrief) folgt dem Recht aus dem Papier (Hypothek). Wegen § 952 Abs. 2 BGB kann der Hypothekenbrief nicht Bestandteil einer gesonderten Übereignung sein. Es genügt also die bloße Übergabe des Hypothekenbriefs.

3. Der Erwerb der Briefhypothek nach § 1154 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Zedent und Zessionar zusammen schriftlich die Abtretung vornehmen.

Nein, das trifft nicht zu!

Erforderlich ist nach § 1154 Abs. 1 BGB nur eine einseitge Abtretungserklärung des Zedenten in schriftlicher Form. Nicht erforderlich, wenngleich aus Beweiszecken auch nicht hinderlich, ist die Unterschrift des Zessionars auf der Abtretungserklärung des Zedenten.

4. G hat die Briefhypothek erworben.

Ja!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. H und G haben sich über die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung geeinigt. Dies erfolgte schriftlich in der Form des § 1154 Abs. 1 BGB. H hat G auch den Hypothekenbrief übergeben. Die Forderung war abtretbar und H verfügungsbefugt.

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MAUF

Maurice Fritz

21.4.2023, 11:39:46

Also wir haben einen Abtretungsvertrag, aber nur die Abtretungserklärung, nicht die Annahme bedarf der Schriftform? Welchen Grund hat das?

Antonia

Antonia

5.9.2023, 14:12:04

Bei der Bürgschaft ist es genauso. Der Bürge soll nochmal eine „Warnung“ bekommen, um vor übereilten Entscheidungen geschützt zu werden. Ich denke das ist hier übertragbar

Edward Hopper

Edward Hopper

15.2.2024, 19:21:06

Formerfordernisse dienen immer (unter anderem) den Warnzweck. Zedent aoll wissen dass er "etwas verliert" deswegen Schrift. Zessionar erhält ja ein "mehr" insoweit nicht unbedingt notwendig. Aber dlder § ist ja auch über hundert Jahre alt. Niemand wird heute eine Hyp. Übertragen in der nicht beide zwanzig mal unterschrieben haben.

MIA

miamiu

23.5.2024, 10:10:05

Bedarf es hier nicht zunächst eine Eintragung ins Grundbuch?

Füchsin

Füchsin

31.5.2024, 14:50:50

Ich glaube nach 1154 II braucht es die Eintragung nur, wenn die Abtretungserklärung nicht gemäß Abs. 1 schriftlich erfolgt.

BL

Blotgrim

15.6.2024, 10:55:03

So ist es. Bei der

Briefhypothek

kannst du die Abtretung entweder schriftlich beurkunden (§ 1154 I) oder halt eben im Grundbuch eintragen lassen (§ 1154 II)


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