Übertragung Briefhypothek 1
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an Gustav G übertragen. Sie vereinbaren schriftlich die Abtretung der gesicherten Forderung. H übergibt G den Hypothekenbrief.
Einordnung des Falls
Übertragung Briefhypothek 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Hypothekenbrief ist ein Wertpapier.
Ja!
2. Die Übertragung der Briefhypothek setzt nicht nur die Übergabe des Hypothekenbriefs voraus, sondern auch dessen Übereigung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Erwerb der Briefhypothek nach § 1154 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Zedent und Zessionar zusammen schriftlich die Abtretung vornehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. G hat die Briefhypothek erworben.
Ja!
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Maurice Fritz
21.4.2023, 11:39:46
Also wir haben einen Abtretungsvertrag, aber nur die Abtretungserklärung, nicht die Annahme bedarf der Schriftform? Welchen Grund hat das?
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Antonia
5.9.2023, 14:12:04
Bei der Bürgschaft ist es genauso. Der Bürge soll nochmal eine „Warnung“ bekommen, um vor übereilten Entscheidungen geschützt zu werden. Ich denke das ist hier übertragbar
![Edward Hopper](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__piuh6aux0wx1xzribyxcc4i94.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Edward Hopper
15.2.2024, 19:21:06
Formerfordernisse dienen immer (unter anderem) den Warnzweck. Zedent aoll wissen dass er "etwas verliert" deswegen Schrift. Zessionar erhält ja ein "mehr" insoweit nicht unbedingt notwendig. Aber dlder § ist ja auch über hundert Jahre alt. Niemand wird heute eine Hyp. Übertragen in der nicht beide zwanzig mal unterschrieben haben.
miamiu
23.5.2024, 10:10:05
Bedarf es hier nicht zunächst eine Eintragung ins Grundbuch?
![Füchsin](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__onfxwnzxyeypgubozgozi.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Füchsin
31.5.2024, 14:50:50
Ich glaube nach 1154 II braucht es die Eintragung nur, wenn die Abtretungserklärung nicht gemäß Abs. 1 schriftlich erfolgt.
Blotgrim
15.6.2024, 10:55:03
So ist es. Bei der
Briefhypothekkannst du die Abtretung entweder schriftlich beurkunden (§ 1154 I) oder halt eben im Grundbuch eintragen lassen (§ 1154 II)