Betrieblichen Übung - Begründung (Weihnachtsgratifikation)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fünf Jahre in Folge hat U ihren Mitarbeitern €250 Weihnachtsgeld gezahlt. Der Wortlaut der Arbeitsverträge sieht dies nicht vor. Aufgrund der Covid-19-Krise unterlässt U im November 2021 die Auszahlung. Der seit 2010 beschäftigte Arbeitnehmer A besteht auch in diesem Jahr auf das Weihnachtsgeld.
Einordnung des Falls
Betrieblichen Übung - Begründung (Weihnachtsgratifikation)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat A nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes (§ 611a Abs. 2 BGB)?
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. A könnte einen Anspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes nach § 611a Abs. 2 BGB iVm den Grundsätzen der betrieblichen Übung haben.
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Ja, in der Tat!
3. Stellt die jährliche Zahlung des Weihnachtsgeldes ein relevantes Verhalten für die Begründung einer betrieblichen Übung dar?
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Ja!
4. Genügt die fünfmalige Gewährung des Weihnachtsgeldes für die Annahme einer regelmäßigen Wiederholung?
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Genau, so ist das!
5. Ist nach der (herrschenden) Vertragstheorie eine betriebliche Übung entstanden?
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Ja, in der Tat!
6. Ist nach der Vertrauenstheorie eine betriebliche Übung entstanden?
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Ja!
7. Hat A im Jahr 2021 einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
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Genau, so ist das!
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Laura
26.3.2024, 23:44:58
Ich finde das einen sehr krassen Eingriff in die Unternehmerfreiheit. Zumal das Ausbleiben des Weihnachtsbonus aufgrund der Corona Pandemie ein schlüssiges Argument darstellen kann. Den Schutz des Arbeitnehmers dahin reichen zu lassen, dass den Arbeitgeber trotzdem zu einer nicht vertraglich verpflichteten Zahlung zu verpflichten, nur weil er es die letzten Jahre gemacht hat finde ich sehr einschneidend und ohne gesetzliche Grundlage.
Lukas_Mengestu
28.3.2024, 15:12:07
Hi Laura, das erscheint auf den ersten Blick natürlich tatsächlich hart. Aber genau aus diesem Grund gibt es verschiedene Möglichkeiten des Arbeitgebers, die betriebliche Übung von vorneherein zu verhindern (Freiwilligkeitsvorbehalt, doppelte Schriftform) bzw. nachträglich zu beseitigen (Widerrufsvorbehalt). Schau Dir hierzu gerne einmal die kommenden Einheiten an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Charliefux
11.4.2024, 18:24:08
Hat die Pandemie gar keinen Einfluss in diesem Fall auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes?