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Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Gegenläufige Betriebliche Übung
Gegenläufige Betriebliche Übung
3. April 2025
12 Kommentare
4,9 ★ (11.975 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fünf Jahre in Folge hat U hat ihren Mitarbeitern €250 Weihnachtsgeld gezahlt. Der Wortlaut der Arbeitsverträge sieht dies nicht vor. Aufgrund der Covid-19-Krise zahlt U 2020, 2021, 2022 nur noch €100. Da die Pandemie vorbei ist, wollen die Mitarbeiter dies 2023 nicht mehr akzeptieren.
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Einordnung des Falls
Gegenläufige Betriebliche Übung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat zunächst eine betriebliche Übung auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes iHv €250 begründet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann sich U ohne weitere Voraussetzungen einseitig von der betrieblichen Übung wieder lösen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da U aber dreimal in Folge lediglich €100 Weihnachtsgeld ausgezahlt hat, hat sich die betriebliche Übung auf diesen Betrag reduziert.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Muss U den Mitarbeiterinnen 2023 €250 Weihnachtsgeld zahlen?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David.
11.8.2023, 12:09:08
Handelt es sich dann bei der Ausschlussfrist um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, womit eine Kondiktion, im Gegensatz zum konstitutiven Schuldanerkenntnis, ausgeschlossen ist?

Lukas_Mengestu
24.8.2023, 15:04:25
Hallo David, bei der Ausschlussfrist handelt es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis. Unter einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, daß er ihn Einwänden des
Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Eine Ausschlussfrist bewirkt dagegen nicht die Verstärkung, sondern das Erlöschen des Anspruchs. Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlischt der entsprechende Anspruch und kann folglich nicht mehr geltend gemacht werden. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
piaplt
20.8.2023, 14:28:38
Müsste 308 Nr. 5 BGB dann nicht auch dazu führen, dass man hinsichtlich des Entstehens der betrieblichen Übung nicht von einer Annahme nach
151 BGB(Vertragstheorie) ausgehen kann? Oder greift das nicht, weil es für den Arbeitnehmer nicht nachteilig ist?
Leo Lee
23.8.2023, 11:31:15
Hallo piaplt, das ist ein sehr guter Gedanke! Beachte allerdings, dass - abgesehen von der fehlenden Nachteilhaftigkeit -
§ 151 BGBeine Willenserklärung NICHT FINGIERT (darauf kommt es jedoch an bei § 308 Nr. 5 BGB).
§ 151 BGBgeht vielmehr davon aus, dass eine Willenserklärung bereits vorliegt, deren
Zugangjedoch entbehrlich ist. Die Lösung nach
§ 151 BGBin diesem Kontext würde also bedeuten, dass wir nicht die Annahme durch die Arbeitnehmer fingieren, sondern auf deren Annahme (die dann ihrerseits vorliegt) verzichten. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Busche § 151 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Krümelinchen
26.2.2024, 21:46:46
Hallo. in 2023 haben die Mitarbeiter Anspruch auf 250€ Weihnachts
geld. Die
betriebliche Übungwurde auf 250€ begründet. Die dreimalige Auszahlung von nur 100€ ändert daran nichts. Haben die Mitarbeiter dann auch noch rückwirkend den Anspruch auf die vollen 250€ (also für die Jahre, wo es nur 100€ gab)? Danke und viele Grüße

Moltisanti
13.5.2024, 21:22:07
Im Kasten steht doch „VERTIEFUNG Auch für die vergangenen Jahre steht den Mitarbeiterinnen grundsätzlich zudem noch ein Anspruch für die verbleibenden €150 zu.“
Bioshock Energy
1.4.2024, 12:07:15
Verstehe ich das richtig, dass also auch
Realakte (wie etwa das Auszahlen von
Geld) AGB darstellen können? Ich finde es schwierig hier unter den AGB-Begriff zu subsumieren, gerade unter das Merkmal vorformulierte Vertragsbedingungen. Das alles wirkt für mich etwas ungewohnt weil ich gedanklich bei AGB immer an etwas schriftliches und vorformuliertes denke.

Lukas_Mengestu
5.4.2024, 11:01:54
Hallo Bioshock Energy, hier musst Du tatsächlich etwas differenzieren. Der BGH wendet bei der betrieblichen Übung die "Vertragstheorie" an, d.h. ein wiederholtes tatsächliches Handeln (z.B. Auszahlung des Weihnachts
geldes) stellt ein Vertragsänderungsangebot an die Mitarbeiter dar. Insofern liegt eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung vor. Gleiches gilt dann auch im umgekehrten Fall, wenn die bisherige
betriebliche Übungeiner vorbehaltlosen Gratifikationszahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht (Freiwilligkeitsvorbehalt). Auch hierbei handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die deshalb anhand des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) zu prüfen ist (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 RdNr. 20 = https://
openjur.de/u/171637.html). Ich hoffe, jetzt ist es noch etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu
5.4.2024, 11:02:31
@[Merle_Breckwoldt](241588)

Moltisanti
13.5.2024, 21:25:15
Wieso nimmt man bei einer positiven betrieblichen Übung eine
konkludente Annahmedes AN nach § 151 1 an, die zwar erklärt wird aber nicht zugehen muss, und bei der gegenläufigen widerspruchslosen Annahme der Leistung nicht, sondern eine unerlaubte Fiktion nach § 308 Nr. 5 ?
Bioshock Energy
17.9.2024, 17:20:29
@[Uncle Ruckus](232681) Das habe ich mich auch gefragt. Vom Wortlaut her müsste § 308 Nr. 5 BGB auch bei der normalen/positiven betrieblichen Übung zur Anwendung kommen, denn das ist ja das selbe in grün. Nach dem Wortlaut des § 308 Nr. 5 BGB dürfte also eigentlich schon keine positive
betriebliche Übungentstehen, genauso wie deshalb auch keine negative entstehen kann. Ich kann mir höchstens vorstellen, dass der § 308 Nr. 5 BGB wegen § 310 IV S. 2 Hs. 1 BGB zum Zwecke des Schutzes des Arbeitnehmers teleologisch reduziert wird. Kann mir jemand meinen Gedankengang bestätigen oder verwerfen? Ich hab mir das gerade so hergeleitet, ohne es zu wissen. Eine Antwort wäre echt super!
simonr
5.2.2025, 16:42:45
Ich finde die Herleitung über § 310 IV 2 BGB vertretbar. Die
betriebliche Übungist ein anerkanntes Rechtsinstitut des Arbeitsrechts, welches als Besonderheit iSd § 310 IV 2 BGB bei AGB-Kontrollen berücksichtigt werden muss. Andererseits habe ich mir gedacht, die Nichtanwendbarkeit des § 308 Nr. 5 BGB auf das erstmalige Entstehen einer betrieblichen Übung lässt sich vielleicht auch aus dem Sinn und Zweck der §§ 305ff. BGB grundsätzlich herleiten. Die AGB-Kontrolle soll, vereinfacht gesagt, den Vertragspartner vor dem rechtlich stärker gestellten Verwender schützen, sodass Vertragsklauseln, welche Nachteile gemäß den §§ 307-
309 BGBmit sich bringen, unwirksam sind. Bei der Begründung einer betrieblichen Übung jedoch befindet sich der Vertragspartner (AN) grds. nicht in der schwächeren Position. Der Definition einer betrieblichen Übung gemäß soll dem AN eine Vergünstigung/Leistung auf Dauer eingeräumt werden (so dass dem AN Ansprüche aus der betrieblichen Übung erwachsen), mMn wäre eine AGB-Kontrolle also bereits mit Hinsicht auf den Rechtsgedanken aus § 307 I 1 BGB nicht durchzuführen, da keine unangemessene Benachteiligung vorläge. Ich finde diesen Gedankengang unterstreicht auch nochmal der Umkehrschluss bzgl. der eröffneten AGB-Kontrolle für Widerrufsvorbehalte/Freiwilligkeitsvorbehalte. Bei solchen will sich der Verwender (AG) ja gerade NICHT an eine
betriebliche Übungbinden lassen, verhindert dadurch also eine Besserstellung des AN (= mögl. unangemessene Benachteiligung), daher AGB-Kontrolle eröffnet. Wenn dann die bereits bestehende
betriebliche Übung(Leistung iHv. 250€) zum Nachteil des AN durch (neue)
betriebliche Übung(Leistung iHv. nur 150€) gemäß der Vertragstheorie durch die fingierte Erklärung nach § 151 S. 1 BGB ersetzt werden würde, liefe das dem Grundgedanken des § 307 I 1 BGB entgegen, da AN benachteiligt wird. Daher ist in diesem Fall dann auf § 308 Nr. 5 BGB abzustellen, der das Fingieren einer Erklärung (zu Lasten des Vertragspartners) verbietet. Ohne darüber im Detail Bescheid zu wissen, würde ich mir das so herleiten. Wäre das nachvollziehbar?