Definition: Geboten (§ 32 StGB)
Wann ist die Notwehrhandlung „geboten“?
Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jeremy Tölle
18.5.2024, 15:03:57
Sehr gutes Merkwort. Bitte mehr davon um sich Fallgruppen und Schemata zu merken.
Leo Lee
21.5.2024, 14:30:54
Hallo Jeremy Tölle, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns täglich dazu an, mehr solcher Fälle und Merksätze zu konzipieren. Wenn ich mich recht entsinne, stammt „KEBAB“ tats. von einem Nutzer, weshalb dieser Merksatz umso wertvoller ist! Wir suchen auch bei anderen Themen nach Merkformeln und würden uns natürlich auch riesig darüber freuen, wenn du – falls du welche kennst – uns mit weiteren Eselsbrücken bereichern würdest, zumal Jurafuchs auch durch die Nutzer weiterentwickeln wird :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
QuiGonTim
10.1.2025, 14:08:15
Leo Lee
11.1.2025, 05:29:22
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat besteht zw. diesen beiden Gruppen kaum ein Unterschied, da bei einem
Bagatellangriffeig. fast immer ein
krasses Missverhältnisvorliegen wird un vice versa. Deshalb werden diese Gruppen eig. oft zusammengelegt; falls sie mal getrennt dargestellt werden, ist der Unterschied marginal bzw. nicht existent. Auch in der L
ehreoder der Literatur wird deshalb kaum unterschieden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Erb § 32 Rn. 215 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo