Definition: Geboten (§ 32 StGB)
5. Februar 2026
10 Kommentare
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Wann ist die Notwehrhandlung „geboten“?
Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jeremy Tölle
18.5.2024, 15:03:57
Sehr gutes Merkwort. Bitte mehr davon um sich Fallgruppen und Schemata zu merken.
Leo Lee
21.5.2024, 14:30:54
Hallo Jeremy Tölle, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns täglich dazu an, mehr solcher Fälle und Merksätze zu konzipieren. Wenn ich mich recht entsinne, stammt „KEBAB“ tats. von einem Nutzer, weshalb dieser Merksatz umso wertvoller ist! Wir suchen auch bei anderen Themen nach Merkformeln und würden uns natürlich auch riesig darüber freuen, wenn du – falls du welche kennst – uns mit weiteren Eselsbrücken bereichern würdest, zumal Jurafuchs auch durch die Nutzer weiterentwickeln wird :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
bederke
11.4.2025, 23:20:12
Achtung: KEBAP mit P, nicht B :)
Moritz
19.4.2025, 09:51:52
Vielleicht lieber "Schweigender KEBAP" wegen Schweigegelderpressung noch. xD
QuiGonTim
10.1.2025, 14:08:15
Inwiefern unterscheiden sich die Fallgruppen
Bagatellangriffund Krasses Missverhältnis?
Leo Lee
11.1.2025, 05:29:22
Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat besteht zw. diesen beiden Gruppen kaum ein Unterschied, da bei einem
Bagatellangriffeig. fast immer ein krasses Missverhältnis vorliegen wird un vice versa. Deshalb werden diese Gruppen eig. oft zusammengelegt; falls sie mal getrennt dargestellt werden, ist der Unterschied marginal bzw. nicht existent. Auch in der Lehre oder der Literatur wird deshalb kaum unterschieden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Erb § 32 Rn. 215 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Charles "Chuck" McGill
13.2.2025, 12:41:52
Wenn man einen Unterschied sehen möchte, dann wohl am ehesten darin, dass
Bagatellangriffe überhaupt keine Verteidigung rechtfertigen können, während es beim krassen Missverhältnis zumindest theoretisch legitime Verteidigungsmöglichkeiten gibt. Wenn sich jemand im vollen Bus an dir vorbeiquetscht so dass du gewzungenermaßen minimal zur Seite gedrückt wirst könnte man darin (wenn man wirklich will) einen Angriff auf deine Fortbewegungsfreiheit und oder Willensentschließungsfreiheit sehen. Schließlich wirst du gezwungen, zwei Zentimeter zur Seite zu rücken. Das ist aber
sozialadäquatund rechtfertigt keine Form von
Notwehrhandlung. Klaut dir jemand ein 100 Gramm Paket Kirschen bestünde ein krasses Missverhältnis, wenn du ihm dafür in den Kopf schießt, auch wenn das deine einzige Möglichkeit zur Rettung der Kirschen wäre. Ein
Bagatellangriffist es aber nicht, da du ihm sehr wohl legitimermaßen hinterherrennen und ihn zu Boden werfen könntest. Inwiefern die Unterscheidung Sinn macht sei mal dahingestellt.
Moritz
19.4.2025, 09:46:01
Aber könnte man bei "
Bagatellangriffen" nicht auch argumentieren, dass schon kein rechtswidriger Angriff vorliegt? Rechtswidrig ist ein Angriff
ja, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h. wenn es sich (1) um ein objektiv
pflichtwidriges Verhaltenhandelt (= objektiver Handlungsunwert), welches (2) nicht von einer Erlaubnisnorm (Rechtfertigungsgrund) gedeckt ist. Bei den
Bagatellangriffen läge doch insofern schon keine Schaffung einer
rechtlich missbilligte Gefahrvor, sondern ein erlaubtes (
sozialadäquates) Risiko. Insofern handelt es sich nicht um ein objektiv
pflichtwidriges Verhaltenoder?
Charles "Chuck" McGill
19.4.2025, 10:22:09
@[Moritz](230483) Ich glaube manche machen das so. Ich habe nochmal nachgesehen und präziser müsste man wohl sagen, dass sie "an der Grenze" des
Sozialadäquaten liegen. Also quasi "grade so" noch objektiv zurechenbar sind. Die Grenzen sind, wie andere schon sagten, wohl recht fließend. Und ob die Unterscheidung allzu sinnvoll ist kann man anzweifeln. Der Anwendungsbereich der Fallgruppe des
Bagatellangriffs ist genau aus dem Grund, dass sie zwischen "schon gar nicht objektiv zurechenbar" und dem krassen Missverhältnis steht, sehr, sehr klein. Glücklicherweise wird es in der Klausur wohl nie drauf ankommen, da sich die Fallgruppe nicht für Probleme eignet und die Prüfung einfach recht schnell abschmieren lässt. Am Ende kann man nur die Behauptung aufstellen "Der Angriff is so geringfügig, dass es sich um eine nicht notwehrfähige Bagatelle handelt". Und man wird quasi immer argumentieren können, dass es vllt. doch eher ein krasses Missverhältnis ist. Ich nehme an, in einer Klausur fährt man gut, immer von einem krassen Missverhältnis auszugehen. Gerade weil man sonst Gefahr läuft, das Notwehrrecht zu massiv einzuschränken, indem man es gänzlich abspricht.
Kai
27.1.2026, 13:59:18
Hey liebes Jurafuchs-Team, meines Erachtens deckt eure Definition nur einen Teil der Gebotenheit ab. "Geboten ist eine
Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf." → Das ist nur der erste Teil der Frage. Denn auch wenn eine sozialethische Einschränkung greift, fehlt es nicht zwingend an der Gebotenheit. Wie ihr selbst im Fall mit dem Lehrer, der einen Schüler schlägt (gleiches Kapitel) schreibt, kann die Einschränkung dazu führen, dass die
Notwehrhandlungsich an der drei Stufen-Theorie zu orientieren hat. Tut sie das, so bleibt sie - trotz sozialethischer Einschränkung des Notwehrrechts - geboten. Folglich müsste die Gebotenheit wie folgt geprüft werden: 1. Sozialethische Einschränkung? Wenn (-), dann
Notwehrhandlung(+) Wenn (+), dann: 2. Hält sich die
Notwehrhandlungim Rahmen des modifizierten Maßstabs? Oder übersehe ich hier etwas?
