Definition: Geboten (§ 32 StGB)

18. Januar 2025

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Wann ist die Notwehrhandlung „geboten“?

Geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf.

Anders als das Merkmal der Erforderlichkeit, welches sich auf die faktische Abwehrmöglichkeit des Angriffs bezieht, betrifft die Gebotenheit damit die normative Angemessenheit der Reaktion. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung an bestimmten Fallgruppen.Als Merkhilfe kann man sich "KEBAP" merken: Krasses Missverhältnis, Enge Persönliche Beziehung, Bagatellangriffe, Angriff Schuldloser, Provokation.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jeremy Tölle

Jeremy Tölle

18.5.2024, 15:03:57

Sehr gutes Merkwort. Bitte mehr davon um sich Fallgruppen und Schemata zu merken.

LELEE

Leo Lee

21.5.2024, 14:30:54

Hallo Jeremy Tölle, vielen Dank für dein Feedback und die lieben Worte! Worte wie deine treiben uns täglich dazu an, mehr solcher Fälle und Merksätze zu konzipieren. Wenn ich mich recht entsinne, stammt „KEBAB“ tats. von einem Nutzer, weshalb dieser Merksatz umso wertvoller ist! Wir suchen auch bei anderen Themen nach Merkformeln und würden uns natürlich auch riesig darüber freuen, wenn du – falls du welche kennst – uns mit weiteren Eselsbrücken bereichern würdest, zumal Jurafuchs auch durch die Nutzer weiterentwickeln wird :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

QUIG

QuiGonTim

10.1.2025, 14:08:15

Inwiefern unterscheiden sich die Fallgruppen

Bagatellangriff

und

Krasses Missverhältnis

?

LELEE

Leo Lee

11.1.2025, 05:29:22

Hallo QuiGonTim, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat besteht zw. diesen beiden Gruppen kaum ein Unterschied, da bei einem

Bagatellangriff

eig. fast immer ein

krasses Missverhältnis

vorliegen wird un vice versa. Deshalb werden diese Gruppen eig. oft zusammengelegt; falls sie mal getrennt dargestellt werden, ist der Unterschied marginal bzw. nicht existent. Auch in der L

ehre

oder der Literatur wird deshalb kaum unterschieden. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Erb § 32 Rn. 215 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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