Säumnis des Beklagten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung. B erscheint nicht zum Termin. K trägt -was nicht schriftsätzlich angekündigt war- vor, B habe gestern den vollen Betrag gezahlt. K erklärt die Hauptsache für erledigt. K sagt zudem, dass B gestern telefonisch der Erledigung zugestimmt habe.

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Einordnung des Falls

Säumnis des Beklagten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da aufgrund von Bs Säumnis die Behauptungen des K als zugestanden gelten (§ 331 Abs.1 ZPO), liegt eine übereinstimmende Erledigung vor, sodass ein Beschluss nach § 91a ZPO ergehen muss.

Nein!

Als zugestanden nach § 331 Abs.1 ZPO gelten nur die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, aus denen sich ergibt, dass die Hauptsache erledigt ist. Prozesshandlungen hingegen können nicht zugestanden werden. Die Behauptung des K, B habe der Erledigung zugestimmt, wird nicht als nach § 331 Abs.1 ZPO zugestandene Tatsache behandelt. Es liegt daher nur eine wirksame Erledigungserklärung des K vor, da nur diese gegenüber dem Gericht abgegeben wurde.
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2. Aufgrund der Säumnis des B und der einseitig erklärten Erledigung könnte grundsätzlich ein Versäumnisurteil ergehen, das die Erledigung feststellt. Steht dem § 335 Abs.1 Nr.3 ZPO entgegen, weil die Erledigungserklärung dem Beklagten nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 335 Abs.1 Nr.3 ZPO ist der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückzuweisen, wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war.  Allerdings gilt die Norm nicht für dem Kläger ungünstige Tatsachen. Zudem kann der Kläger im Säumnistermin stets weniger beantragen, als schriftsätzlich angekündigt. Dies ist bei Übergang von ursprünglicher Leistungsklage zu Feststellungsklage der Fall (vgl. § 264 Nr.2 ZPO). § 335 Abs.1 Nr.3 ZPO steht somit einem Versäumnisurteil bei Erledigungserklärung des Klägers erst im Säumnistermin nicht entgegen. Der Erledigungsantrag ist zwar ein Sachantrag iSd § 335 Abs.1 Nr.3 ZPO. B wird insoweit aber nicht einem überraschenden, unzulässigen „Mehr“, sondern einem „Weniger“ ausgesetzt. Es ergeht ein Versäumnisurteil dahingehend, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
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