Säumnis des Beklagten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Zahlung. B erscheint nicht zum Termin. K trägt -was nicht schriftsätzlich angekündigt war- vor, B habe gestern den vollen Betrag gezahlt. K erklärt die Hauptsache für erledigt. K sagt zudem, dass B gestern telefonisch der Erledigung zugestimmt habe.
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Einordnung des Falls
Säumnis des Beklagten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da aufgrund von Bs Säumnis die Behauptungen des K als zugestanden gelten (§ 331 Abs.1 ZPO), liegt eine übereinstimmende Erledigung vor, sodass ein Beschluss nach § 91a ZPO ergehen muss.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund der Säumnis des B und der einseitig erklärten Erledigung könnte grundsätzlich ein Versäumnisurteil ergehen, das die Erledigung feststellt. Steht dem § 335 Abs.1 Nr.3 ZPO entgegen, weil die Erledigungserklärung dem Beklagten nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
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