Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage

Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B fordert K unter Klageandrohung zur Mietzahlung für Januar bis März 2023 auf. K erhebt am 01.02. gegen B negative Feststellungsklage und beantragt, festzustellen, dass K aufgrund der Kündigung nicht verpflichtet sei, die betreffenden Mieten zu entrichten. Am 05.02. erhebt B Leistungsklage gegen K auf Zahlung der drei Mieten. K erklärt Erledigung.

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Einordnung des Falls

Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch eine negative Feststellungsklage kann für erledigt erklärt werden.

Ja, in der Tat!

Der Kläger kann auch eine negative Feststellungsklage für erledigt erklären. Für eine erfolgreiche Erledigungserklärung ist erforderlich: (1) Zulässigkeit der jetzigen Feststellungsklage bezüglich der Erledigung und (2) Begründetheit (also Feststellung der Hauptsacheerledigung). Hauptsacheerledigung liegt vor, wenn (a) die negative Feststellungsklage ursprünglich zulässig und (b) begründet war und (c) durch ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
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2. Die negative Feststellungsklage war ursprünglich bereits unzulässig. Es lag kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) vor, da K auch hätte abwarten können, bis B Leistungsklage erhebt.

Nein!

Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Maßgeblich für das Interesse an „alsbaldiger“ Feststellung sind vor allem die Zeitdifferenz und das Zuwarten bis zur Möglichkeit einer Leistungsklage desselben Inhalts. Es war vorprozessual nicht außer Zweifel, dass B tatsächlich umgehend Leistungsklage erheben wird, sodass ein Feststellungsinteresse des K (§ 256 Abs.1 ZPO) vorlag.

3. Da die Kündigung wirksam erfolgte und das Mietverhältnis tatsächlich am 31.12.2022 endete, war die negative Feststellungsklage ursprünglich auch begründet.

Genau, so ist das!

Mangels Fortbestehen des Mietverhältnisses hat B keinen Anspruch auf Mietzahlungen für die Monate Januar bis März 2023 gemäß § 535 Abs.2 BGB. Die negative Feststellungsklage war daher ursprünglich auch begründet.

4. Die negative Feststellungsklage ist zudem durch nachträgliche Erhebung der Leistungsklage durch B unzulässig oder unbegründet geworden.

Ja, in der Tat!

Die negative Feststellungsklage wird durch nachträgliche Erhebung einer auf Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage unzulässig, da das Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage entfällt (Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage). Das Feststellungsinteresse entfällt, (1) wenn sich die Leistungsklage auf Durchsetzung desselben Anspruchs richtet, (2) nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. § 269 Abs.1 ZPO) und (3) zudem feststeht, dass dort eine Sachentscheidung ergehen wird, d.h. die Leistungsklage darf nicht unzulässig sein. Das erledigende Ereignis ist hier das Unzulässigwerden der negativen Feststellungsklage wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses.
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