Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage
Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B fordert K unter Klageandrohung zur Mietzahlung für Januar bis März 2023 auf. K erhebt am 01.02. gegen B negative Feststellungsklage und beantragt, festzustellen, dass K aufgrund der Kündigung nicht verpflichtet sei, die betreffenden Mieten zu entrichten. Am 05.02. erhebt B Leistungsklage gegen K auf Zahlung der drei Mieten. K erklärt Erledigung.
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Einordnung des Falls
Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch eine negative Feststellungsklage kann für erledigt erklärt werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die negative Feststellungsklage war ursprünglich bereits unzulässig. Es lag kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) vor, da K auch hätte abwarten können, bis B Leistungsklage erhebt.
Nein!
3. Da die Kündigung wirksam erfolgte und das Mietverhältnis tatsächlich am 31.12.2022 endete, war die negative Feststellungsklage ursprünglich auch begründet.
Genau, so ist das!
4. Die negative Feststellungsklage ist zudem durch nachträgliche Erhebung der Leistungsklage durch B unzulässig oder unbegründet geworden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa_Kr
18.6.2023, 17:58:35
Wieso entfällt denn das Feststellungsinteresse? Weil der Kläger sein Interesse nunmehr dadurch verfolgen kann, dass er sich gegen die
Leistungsklageverteidigt?
Lukas_Mengestu
18.7.2023, 11:03:54
Hallo Lisa, so ist es! Sobald die
Leistungsklageerhoben wurde und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Beginn der mündlichen Verhandlung, § 269 ZPO), besteht hier für K ja die Gewissheit, dass über die
Rechtmäßigkeitdes Anspruches vollumfänglich entschieden wird. Damit entfällt aber zugleich die Notwendigkeit im Wege der
Feststellungsklageüber die gleiche Frage eine Entscheidung zu erwirken. Ausnahmen bestehen allerdings zB, wenn die
negative Feststellungsklagebereits entscheidungsreif ist, die
Leistungsklageaber noch nicht (vgl. Thomas/Putzo, § 256 RdNr. 19). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lisa_Kr
22.7.2023, 13:03:05
Danke!
SDee
30.5.2024, 10:44:39
 Soweit hier nach der Kündigung des Mietvertrags gefragt wird, sollte sich diese auch schon aus dem Sachverhalt ergeben.
Lieschen Müller
24.6.2024, 19:15:07
Das finde ich auch! Und die fehlenden Jahresbezeichnungen machen auch keinen Sinn. Wäre toll, wenn ihr das ändert!