Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage
Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B fordert K unter Klageandrohung zur Mietzahlung für Januar bis März 2023 auf. K erhebt am 01.02. gegen B negative Feststellungsklage und beantragt, festzustellen, dass K aufgrund der Kündigung nicht verpflichtet sei, die betreffenden Mieten zu entrichten. Am 05.02. erhebt B Leistungsklage gegen K auf Zahlung der drei Mieten. K erklärt Erledigung.
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Einordnung des Falls
Die Erledigung einer negativen Feststellungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch eine negative Feststellungsklage kann für erledigt erklärt werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die negative Feststellungsklage war ursprünglich bereits unzulässig. Es lag kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) vor, da K auch hätte abwarten können, bis B Leistungsklage erhebt.
Nein!
3. Da die Kündigung wirksam erfolgte und das Mietverhältnis tatsächlich am 31.12.2022 endete, war die negative Feststellungsklage ursprünglich auch begründet.
Genau, so ist das!
4. Die negative Feststellungsklage ist zudem durch nachträgliche Erhebung der Leistungsklage durch B unzulässig oder unbegründet geworden.
Ja, in der Tat!
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