Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Fehlende Valutierung des Darlehens

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsübereignung

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsübereignung

4. Juli 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. B verlangt eine Sicherheit für den künftigen Rückzahlungsanspruch. Als Sicherheit übereignet S der B eine Maschine. S bleibt weiterhin im Besitz der Maschine. Noch vor Auszahlung des Kredits verlangt B die Herausgabe der Maschinen nach § 985 BGB.

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Einordnung des Falls

Nicht-akzessorische Realsicherheiten: Möglichkeiten gegen drohende Verwertung – Sicherungsübereignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B als Anspruchsteller ist Eigentümer der Maschine.

Ja, in der Tat!

Die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabesurrogat nach § 930 (Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis), (3) Hinreichende Bestimmtheit des Sicherungsguts, (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung. Unwirksamkeitsgründe der Sicherungsübereignung sind nicht ersichtlich.
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2. S als Anspruchsgegner ist Besitzer.

Ja!

Besitzer ist, wer die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft innehat (§ 854 Abs. 1 BGB). S übt die tatsächliche Sachherrschaft aus und ist unmittelbarer Besitzer.

3. S hat kein Recht zum Besitz.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Sicherungsabrede vermittelt bis zur Fälligkeit des gesicherten Anspruchs und Zahlungsunfähigkeit des Sicherungsgebers ein Recht zum Besitz. Mithin ist Erst-Recht ein Besitzrecht anzunehmen, wenn der gesicherte Anspruch noch nicht entstanden ist. S verfügt über ein Besitzrecht aus der Sicherungsabrede, da das Darlehen noch nicht ausbezahlt und der Rückzahlungsanspruch noch nicht entstanden ist. S kann die Herausgabe gemäß § 986 Abs. 1 S. 2 BGB verweigern.
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