Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
4. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.
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Einordnung des Falls
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen K und V besteht eine wirksame Sicherungsabrede.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherheit in Form der Bürgschaft ist wirksam bestellt worden.
Genau, so ist das!
3. Muss B also aufgrund des wirksamen Bürgschaftsvertrages die fehlenden Raten an V bezahlen (§§ 768 S. 1, 821 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
21.3.2025, 09:00:57
Im Sachverhalt steht nur "Der Sicherungsvertrag verstößt gegen AGB-Recht". Das ist wegen § 306 Abs. 1 zu ungenau. Immerhin könnten auch nur einzelne Klauseln unwirksam, der Sicherungsvertrag im übrigen aber noch wirksam sein. Im BGH-Fall waren die Verstöße gegen das AGB-Recht so umfassend, dass tatsächlich der ganze Sicherungs
vertrag nichtigwar. Das könnte man im Sachverhalt noch besser herausarbeiten.