Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
6. Juli 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (5.085 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.
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Einordnung des Falls
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen K und V besteht eine wirksame Sicherungsabrede.
Nein!
2. Die Sicherheit in Form der Bürgschaft ist wirksam bestellt worden.
Genau, so ist das!
3. Muss B also aufgrund des wirksamen Bürgschaftsvertrages die fehlenden Raten an V bezahlen (§§ 768 S. 1, 821 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
21.3.2025, 09:00:57
Im Sachverhalt steht nur "Der
Sicherungsvertragverstößt gegen AGB-Recht". Das ist wegen § 306 Abs. 1 zu ungenau. Immerhin könnten auch nur einzelne Klauseln unwirksam, der
Sicherungsvertragim übrigen aber noch wirksam sein. Im BGH-Fall waren die Verstöße gegen das AGB-Recht so umfassend, dass tatsächlich der ganze
Sicherungsvertragnichtig war. Das könnte man im Sachverhalt noch besser herausarbeiten.

paulmachtexamen
4.4.2025, 08:19:09
Mir kommt es ein wenig seltsam vor, dass der Sicherungsgeber (hier der Bürge) selbst gar nicht an der
Sicherungsabredebeteiligt ist. Das ist doch bei anderen Sicherheiten grundsätzlich anders oder? So ist doch bspw der Hypotheken
schuldner als SiG grds auch beteiligt am
Sicherungsvertragmit der Bank.
P K
13.4.2025, 01:26:03
Nein, eben nicht. In einem Drei-Personen-Verhältnis erbringt der Sicherungsgeber die Sicherheit an den Sicherungsnehmer aufgrund einer
Abrede- regelmäßig Auftrag oder
Geschäftsbesorgung- mit dem
Schuldner. Lediglich der
Schuldner verpflichtet sich, eine Sicherheit zu stellen. Mit dem Abschluss des
Bürgschaftsvertrages durch den Sicherungsgeber erfüllt der seine Pflicht aus dem
Sicherungsvertrag. Richtig ist nur, dass im
Bürgschaftsvertragbestimmt werden muss, wegen welcher Forderung sich der Bürger verbürgt. Wäre der Bürger selbst am
Sicherungsvertragbeteiligt, bräuchte es den
§ 768 BGBaus meiner Sicht auch gar nicht, weil sich die Einreden dann unmittelbar aus diesem
Sicherungsvertragergäben.

paulmachtexamen
15.4.2025, 22:13:13

Nadim Sarfraz
4.6.2025, 10:29:56
Hallo @[paulmachtexamen](210803), danke für Deine Nachfrage. (: Die
Sicherungsabredebesteht zwischen dem Gläubiger (hier: V) und dem
Schuldner (hier: K); in dieser vereinbaren
Schuldner und Gläubiger, dass die Forderung des
Schuldners durch ein Sicherungsmittel (hier: Bürgschaft des B) abgesichert wird. Hier ist der Bürge idR nicht beteiligt. Davon zu trennen ist das Vertragsverhältnis zwischen Bürgen und
Schuldner (das man durchaus als "
Sicherungsvertrag" bezeichnen kann): In diesem Rahmen verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Schuldner (wie @P K richtig sagt, idR im Rahmen eines Auftragsverhältnisses), mit dem Gläubiger einen
Bürgschaftsvertragzu schließen. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team
Jessica
13.6.2025, 10:26:56
Kann mir irgendjemand den 821 erklären? Der taucht in der Einheit zum
Bereicherungsrechtmeine ich nicht auf und ich habe ihn im Studium nie verstanden.