Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet

Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet

6. Juli 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.

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Einordnung des Falls

Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen K und V besteht eine wirksame Sicherungsabrede.

Nein!

Inhaltlich beinhaltet die Sicherungsabrede primär die Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, vgl. §§ 145 ff. BGB. V verlangt zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine Sicherheit. K ist hiermit einverstanden. Da diese Sicherungsabrede jedoch gegen das AGB-Recht verstößt und mithin unwirksam ist, entfaltet diese keine Wirkung. K ist folglich nicht zur Stellung der Bürgschaft verpflichtet.
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2. Die Sicherheit in Form der Bürgschaft ist wirksam bestellt worden.

Genau, so ist das!

Ein Bürgschaftsvertrag ist ein Konsensualvertrag und kommt durch Angebot und Annahme zustande. In einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich zu erteilen (§ 766 S. 1 BGB). B und V haben sich formwirksam darüber geeinigt, dass B für die Forderung des V gegen den K in Höhe von €2000 einsteht. Somit ist der Bürgschaftsvertrag wirksam zustande gekommen. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zwischen V und K wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages aus.

3. Muss B also aufgrund des wirksamen Bürgschaftsvertrages die fehlenden Raten an V bezahlen (§§ 768 S. 1, 821 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich besteht für den Bürgen die Möglichkeit auch die Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen (§ 768 S. 1 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Akzessorietätsgedankens: Der Bürge soll grundsätzlich nicht mehr als der Hauptschuldner leisten. Die herrschende Meinung leitet aus dem Akzessorietätsgedanken ab, dass der Bürge ebenfalls die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede einwenden kann (§ 821 BGB). B kann gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Einrede nach §§ 768 S. 1, 821 BGB erheben, da vorliegend die Sicherungsabrede unwirksam ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

benjaminmeister

21.3.2025, 09:00:57

Im Sachverhalt steht nur "Der

Sicherungsvertrag

verstößt gegen AGB-Recht". Das ist wegen § 306 Abs. 1 zu ungenau. Immerhin könnten auch nur einzelne Klauseln unwirksam, der

Sicherungsvertrag

im übrigen aber noch wirksam sein. Im BGH-Fall waren die Verstöße gegen das AGB-Recht so umfassend, dass tatsächlich der ganze

Sicherungsvertrag

nichtig war. Das könnte man im Sachverhalt noch besser herausarbeiten.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

4.4.2025, 08:19:09

Mir kommt es ein wenig seltsam vor, dass der Sicherungsgeber (hier der Bürge) selbst gar nicht an der

Sicherungsabrede

beteiligt ist. Das ist doch bei anderen Sicherheiten grundsätzlich anders oder? So ist doch bspw der Hypotheken

schuld

ner als SiG grds auch beteiligt am

Sicherungsvertrag

mit der Bank.

PK

P K

13.4.2025, 01:26:03

Nein, eben nicht. In einem Drei-Personen-Verhältnis erbringt der Sicherungsgeber die Sicherheit an den Sicherungsnehmer aufgrund einer

Abrede

- regelmäßig Auftrag oder

Geschäftsbesorgung

- mit dem

Schuld

ner. Lediglich der

Schuld

ner verpflichtet sich, eine Sicherheit zu stellen. Mit dem Abschluss des

Bürgschaftsvertrag

es durch den Sicherungsgeber erfüllt der seine Pflicht aus dem

Sicherungsvertrag

. Richtig ist nur, dass im

Bürgschaftsvertrag

bestimmt werden muss, wegen welcher Forderung sich der Bürger verbürgt. Wäre der Bürger selbst am

Sicherungsvertrag

beteiligt, bräuchte es den

§ 768 BGB

aus meiner Sicht auch gar nicht, weil sich die Einreden dann unmittelbar aus diesem

Sicherungsvertrag

ergäben.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

15.4.2025, 22:13:13

Anders gefragt: Gibt es einen Unterschied zwischen

Sicherungsvertrag

und

Sicherungsabrede

?

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

4.6.2025, 10:29:56

Hallo @[paulmachtexamen](210803), danke für Deine Nachfrage. (: Die

Sicherungsabrede

besteht zwischen dem Gläubiger (hier: V) und dem

Schuld

ner (hier: K); in dieser vereinbaren

Schuld

ner und Gläubiger, dass die Forderung des

Schuld

ners durch ein Sicherungsmittel (hier: Bürgschaft des B) abgesichert wird. Hier ist der Bürge idR nicht beteiligt. Davon zu trennen ist das Vertragsverhältnis zwischen Bürgen und

Schuld

ner (das man durchaus als "

Sicherungsvertrag

" bezeichnen kann): In diesem Rahmen verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem

Schuld

ner (wie @P K richtig sagt, idR im Rahmen eines Auftragsverhältnisses), mit dem Gläubiger einen

Bürgschaftsvertrag

zu schließen. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

JES

Jessica

13.6.2025, 10:26:56

Kann mir irgendjemand den 821 erklären? Der taucht in der Einheit zum

Bereicherungsrecht

meine ich nicht auf und ich habe ihn im Studium nie verstanden.


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