Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages

Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet

Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.

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Einordnung des Falls

Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen K und V besteht eine wirksame Sicherungsabrede.

Nein!

Inhaltlich beinhaltet die Sicherungsabrede primär die Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, vgl. §§ 145 ff. BGB. V verlangt zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine Sicherheit. K ist hiermit einverstanden. Da diese Sicherungsabrede jedoch gegen das AGB-Recht verstößt und mithin unwirksam ist, entfaltet diese keine Wirkung. K ist folglich nicht zur Stellung der Bürgschaft verpflichtet.
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2. Die Sicherheit in Form der Bürgschaft ist wirksam bestellt worden.

Genau, so ist das!

Ein Bürgschaftsvertrag ist ein Konsensualvertrag und kommt durch Angebot und Annahme zustande. In einem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich zu erteilen (§ 766 S. 1 BGB). B und V haben sich formwirksam darüber geeinigt, dass B für die Forderung des V gegen den K in Höhe von €2000 einsteht. Somit ist der Bürgschaftsvertrag wirksam zustande gekommen. Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede zwischen V und K wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des Vertrages aus.

3. Muss B also aufgrund des wirksamen Bürgschaftsvertrages die fehlenden Raten an V bezahlen (§§ 768 S. 1, 821 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich besteht für den Bürgen die Möglichkeit auch die Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen (§ 768 S. 1 BGB). Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Akzessorietätsgedankens: Der Bürge soll grundsätzlich nicht mehr als der Hauptschuldner leisten. Die herrschende Meinung leitet aus dem Akzessorietätsgedanken ab, dass der Bürge ebenfalls die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede einwenden kann (§ 821 BGB). B kann gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die Einrede nach §§ 768 S. 1, 821 BGB erheben, da vorliegend die Sicherungsabrede unwirksam ist.
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