Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.
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Einordnung des Falls
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen K und V besteht eine wirksame Sicherungsabrede.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherheit in Form der Bürgschaft ist wirksam bestellt worden.
Genau, so ist das!
3. Muss B also aufgrund des wirksamen Bürgschaftsvertrages die fehlenden Raten an V bezahlen (§§ 768 S. 1, 821 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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