Doppelmangel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die schwer demente D schließt einen Darlehensvertrag mit Bank B und bestellt dieser zur Sicherung der Darlehensforderung eine Buchhypothek. B überträgt die Buchhypothek an den nichtsahnenden Erwerber E.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag zwischen B und D ist unwirksam.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat die Hypothek nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. § 892 und § 1138 BGB sind nur alternativ anwendbar. Eine kombinierte Anwendung ist nicht möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. E hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein!
5. E hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 892, 1138 BGB erworben.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
René Sangs
26.4.2022, 15:51:40
Super eingänglicher Fall für das Zusammenspiel von 892 und 1138 bzw. die jeweiligen Anwendungsfälle!
Lukas_Mengestu
26.4.2022, 16:46:58
Vielen Dank, René. Das freut uns sehr! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kilian
16.12.2022, 14:18:46
Kann die Bank hier die die Buchhypothek ohne das Darlehen abtreten. Also mir ist klar wie die Forderung fingiert wird, aber die Bank übertragt ja nur die Hypothek.
Nora Mommsen
16.12.2022, 16:40:43
Hallo Kilian, ganz genau. Dies ist der Sonderfall der sogenannten forderungsentkleideten Hypothek. Die Hypothek kann - ausnahmsweise - auch ohne wirksame Forderung übertragen werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team