Doppelmangel
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die schwer demente D schließt einen Darlehensvertrag mit Bank B und bestellt dieser zur Sicherung der Darlehensforderung eine Buchhypothek. B überträgt die Buchhypothek an den nichtsahnenden Erwerber E.
Einordnung des Falls
Doppelmangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag zwischen B und D ist unwirksam.
Ja!
2. B hat die Hypothek nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. § 892 und § 1138 BGB sind nur alternativ anwendbar. Eine kombinierte Anwendung ist nicht möglich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. E hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein!
5. E hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 892, 1138 BGB erworben.
Genau, so ist das!
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René Sangs
26.4.2022, 15:51:40
Super eingänglicher Fall für das Zusammenspiel von 892 und 1138 bzw. die jeweiligen Anwendungsfälle!
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
26.4.2022, 16:46:58
Vielen Dank, René. Das freut uns sehr! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Kilian
16.12.2022, 14:18:46
Kann die Bank hier die die
Buchhypothekohne das Darlehen abtreten. Also mir ist klar wie die Forderung fingiert wird, aber die Bank übertragt ja nur die Hypothek.
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
16.12.2022, 16:40:43
Hallo Kilian, ganz genau. Dies ist der Sonderfall der sogenannten forderungsentkleideten Hypothek. Die Hypothek kann - ausnahmsweise - auch ohne wirksame Forderung übertragen werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team