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Klassisches Klausurproblem

Die schwer demente D schließt einen Darlehensvertrag mit Bank B und bestellt dieser zur Sicherung der Darlehensforderung eine Buchhypothek. B überträgt die Buchhypothek an den nichtsahnenden Erwerber E.

Einordnung des Falls

Doppelmangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag zwischen B und D ist unwirksam.

Ja!

Da D aufgrund ihrer schweren Demenz nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist, ist ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig.

2. B hat die Hypothek nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bestellung einer Buchhypothek setzt nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB voraus: (1) Bestehende Forderung, (2) Einigung über die Bestellung der Hypothek, §§ 873 Abs. 1. 1113 BGB, (3) Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 Abs. 2 BGB, (4) Eintragung im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 1115 Abs. 1 BGB und (5) Berechtigung des Bestellers. Eine zu sichernde Forderung besteht nicht. Zudem ist die Einigung über die Hypothekenbestellung ebenfalls nach § 105 Abs. 1 BGB unwirksam.

3. § 892 und § 1138 BGB sind nur alternativ anwendbar. Eine kombinierte Anwendung ist nicht möglich.

Nein, das trifft nicht zu!

Liegt wie hier sowohl ein Mangel der Forderung, als auch des dinglichen Rechts vor, so kommen die §§ 892, 1138 BGB kombiniert zur Anwendung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 892, 1138 BGB ist also der gutgläubige Erwerb einer Hypothek möglich, obwohl materiell-rechtlich weder Forderung noch Hypothek tatsächlich bestehen.

4. E hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Nein!

Der Erwerb der Buchhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) Eintragung der Abtretung im Grundbuch, (3) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (4) Verfügungsberechtigung.Es bestehen weder die abzutrende Forderung, noch die Hypothek.

5. E hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 892, 1138 BGB erworben.

Genau, so ist das!

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 398, 1154, 1153, 892, 1138 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb der Forderung, (2) Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Hypothek, (3) Legitimation des Verfügenden als Hypothekar aus Grundbuch (Rechtsscheintatbestand), (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers, (5) Kein Widerspruch im Grundbuch. Es handelt sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb. Zwar besteht die Forderung nicht, der Bestand der Forderung wird jedoch nach § 1138 BGB i.V.m. § 892 BGB fingiert, da E bezüglich des Bestands der Forderung gutgläubig war. Das Grundbuch ist unrichtig, da die Hypothek tatsächlich nicht besteht. Aus dem Grundbuch ergibt sich die Legitimation der B als Hypothekar. E war gutgläubig und ein Widerspruch nicht im Grundbuch eingetragen.

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RESA

René Sangs

26.4.2022, 15:51:40

Super eingänglicher Fall für das Zusammenspiel von 892 und 1138 bzw. die jeweiligen Anwendungsfälle!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.4.2022, 16:46:58

Vielen Dank, René. Das freut uns sehr! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KI

Kilian

16.12.2022, 14:18:46

Kann die Bank hier die die

Buchhypothek

ohne das Darlehen abtreten. Also mir ist klar wie die Forderung fingiert wird, aber die Bank übertragt ja nur die Hypothek.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.12.2022, 16:40:43

Hallo Kilian, ganz genau. Dies ist der Sonderfall der sogenannten forderungsentkleideten Hypothek. Die Hypothek kann - ausnahmsweise - auch ohne wirksame Forderung übertragen werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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