Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauunternehmer U bestellt Lieferant L zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück. L überträgt die Hypothek nun auf E, der sie wiederum an G überträgt. L ficht schließlich die Abtretung der Forderung an E wirksam an.
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Einordnung des Falls
Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat L eine Buchhypothek nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB bestellt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein!
3. G hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 892, 1138 BGB erworben.
Genau, so ist das!
4. G hat nach der Trennungstheorie nicht nur die Hypothek, sondern auch die Forderung erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Folgt man der Einheitstheorie, hat L gegen U einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung.
Nein!
6. Ob bei Personenverschiedenheit von Forderungs- und Hypothekengläubiger auch die Forderung erworben werden kann, ist umstritten.
Genau, so ist das!
7. G hat nach der Einheitstheorie nicht nur die Hypothek, sondern auch die Forderung erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
14.7.2023, 17:01:12
Der Sachverhalt ist hier ungenau ausgedrückt. L ficht die Übertragung schließlich an liest sich, als wäre dies erst nach der letzten Überragung geschehen und nicht bereits vor der Übertragung an G.
David.
3.11.2023, 19:47:14
Die Anfechtung wirkt ex tunc.
Blotgrim
15.6.2024, 08:17:42
Also unser Prof meinte letzten Mittwoch, dass die Trennungstheorie die h.M. ist, ich würde es daher begrüßen, wenn man die Antworten einfach etwas offener formuliert, also einfach nur als Einheitstheorie und Trennungstheorie bezeichnet. Denn meiner Meinung nach tendieren viele Studenten immer zu der Meinung die als herrschend bezeichnet wird, deswegen sollte man damit vorsichtig umgehen, wenn es wie hier scheinbar nicht ganz eindeutig ist Lg
Doris Eventualis
3.7.2024, 16:46:56
Ich habe nicht ganz verstanden, wieso die Forderung bei L bleibt, wenn er sie doch angefochten hat. Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen :)
Nocebo
6.7.2024, 14:51:53
Wie meinst du, bei L bleibt? Die Forderung steht grundsätzlich erst L -> E -> G zu. Durch die Anfechtung wird nicht die Darlehensforderung selbst, sondern die Übertraung L -> E angefochten. Somit wurde E rückwirkend! niemals Forderungsinhaber und G konnte diese auch nicht von E als Berechtigtem erwerben. Jetzt kommt der Streit, ob entweder L (Trennungstheorie) oder G (
Mitreißtheorie) Forderungsinhaber ist, im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs der Hypothek E -> G.