Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
7. März 2025
11 Kommentare
4,9 ★ (21.744 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Bauunternehmer U bestellt Lieferant L zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück. L überträgt die Hypothek nun auf E, der sie wiederum an G überträgt. L ficht schließlich die Abtretung der Forderung an E wirksam an.
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Einordnung des Falls
Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat L eine Buchhypothek nach §§ 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB bestellt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat die Hypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein!
3. G hat die Hypothek gutgläubig nach §§ 398, 1154, 1153, 892, 1138 BGB erworben.
Genau, so ist das!
4. G hat nach der Trennungstheorie nicht nur die Hypothek, sondern auch die Forderung erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Folgt man der Einheitstheorie, hat L gegen U einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung.
Nein!
6. Ob bei Personenverschiedenheit von Forderungs- und Hypothekengläubiger auch die Forderung erworben werden kann, ist umstritten.
Genau, so ist das!
7. G hat nach der Einheitstheorie nicht nur die Hypothek, sondern auch die Forderung erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
14.7.2023, 17:01:12
Der Sachverhalt ist hier ungenau ausgedrückt. L ficht die Übertragung schließlich an liest sich, als wäre dies erst nach der letzten Überragung geschehen und nicht bereits vor der Übertragung an G.
David.
3.11.2023, 19:47:14
Die Anfechtung wirkt ex tunc.
Blotgrim
15.6.2024, 08:17:42
Also unser Prof meinte letzten Mittwoch, dass die Trennungstheorie die h.M. ist, ich würde es daher begrüßen, wenn man die Antworten einfach etwas offener formuliert, also einfach nur als Einheitstheorie und Trennungstheorie bezeichnet. Denn meiner Meinung nach tendieren viele Studenten immer zu der Meinung die als herrschend bezeichnet wird, deswegen sollte man damit vorsichtig umgehen, wenn es wie hier scheinbar nicht ganz eindeutig ist Lg
Doris Eventualis
3.7.2024, 16:46:56
Ich habe nicht ganz verstanden, wieso die Forderung bei L bleibt, wenn er sie doch angefochten hat. Vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen :)

Nocebo
6.7.2024, 14:51:53
Wie meinst du, bei L bleibt? Die Forderung steht grundsätzlich erst L -> E -> G zu. Durch die Anfechtung wird nicht die
Darlehensforderungselbst, sondern die Übertraung L -> E angefochten. Somit wurde E rückwirkend! niemals Forderungsinhaber und G konnte diese auch nicht von E als Berechtigtem erw
erben. Jetzt kommt der Streit, ob entweder L (Trennungstheorie) oder G (
Mitreißtheorie) Forderungsinhaber ist, im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs der Hypothek E -> G.
Marius2609
13.1.2025, 11:31:53
Hi! Ich finde, dass die Legitimation zur Abtretung, sprich die Grundbucheintragung, nicht deutlich genug bzw. gar nicht aus dem SV hervorgeht. Vielleicht könnte man den SV dahingehend noch etwas deutlicher machen. :) Viele Grüße
Fritz
3.3.2025, 15:49:20
Die §§ 1160, 1161 BGB finden doch nur bei der Briefhypothek Anwendung. Wie kommt man bei der Trennungslösung dann zu einer Einrede des Eigentümers gegen den Forderungsinhaber, wenn eine
Buchhypothekvorliegt? Oder muss sich nach der Trennungskösung in diesem Fall der Eigentümer doppelt Inanspruch nehmen lassen? Edit: Ich konnte es mir selbst beantworten: Der Eigentümer kann sich durch § 1164 I 1 BGB vor der Inanspruchnahme des Hypothekinhabers schützen, indem er den Forderungsgläubiger befriedigt. Das geht auch im Fall der
Buchhypothek.