Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 2 (Fall)
Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 2 (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist vor kurzem verstorben. Sie hatte vor über 20 Jahren ihre damalige Geliebte G als Alleinerbin im Testament eingesetzt. Als die Beziehung zerbrochen ist, hat E jedoch vergessen das Testament zu ändern. Sie äußerte mehrmals gegenüber ihrer Schwester S, dass nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge eintreten werde.
Diesen Fall lösen 56,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 2 (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat E das Testament zu Lebzeiten wirksam widerrufen?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Liegt ein Anfechtungsgrund für eine Anfechtung durch S vor?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Martin
8.8.2023, 08:47:19
War nicht hier das Motiv bei Erbeinsetzung die Vorstellung das Fortbestehen der Beziehung? Somit käme man zu einem
Motivirrtum.
Leo Lee
10.8.2023, 11:14:27
Hallo Martin, die Vorstellung über das Fortbestehen der Beziehung kann in der Tat als ein
Motivirrtumbezeichnet werden. Aus dem Sachverhalt geht jedoch nicht eindeutig hervor, dass die E sich Gedanken hierüber machte. Die Rechtsprechung lässt zwar auch eine „unbewusste“ Vorstellung in Form zukünftiger Erwartungen ausreichen, jedoch nur dann, wenn die SO SELBSTVERSTÄNDLICH war, dass man auch ohne Erwähnung durch den Erblasser davon ausgehen durfte. Das bloße Fortbestehen einer Beziehung für die nächsten 20 Jahre – ohne weitere Angaben im Sachverhalt – würde insofern eher nicht reichen, um einen solchen
Motivirrtumzu bejahen gem. § 2078 II BGB, zumal mit dieser Norm eher restriktiv umzugehen ist (um nach dem Tod den Willen so wenig wie möglich zu „verfälschen). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Leipold § 2078 Rn. 38 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam - Leo