Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 2 (Fall)


mittel

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E ist vor kurzem verstorben. Sie hatte vor über 20 Jahren ihre damalige Geliebte G als Alleinerbin im Testament eingesetzt. Als die Beziehung zerbrochen ist, hat E jedoch vergessen das Testament zu ändern. Sie äußerte mehrmals gegenüber ihrer Schwester S, dass nach ihrem Tod die gesetzliche Erbfolge eintreten werde.

Einordnung des Falls

Anfechtung von Testamenten – Motivirrtum 2 (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat E das Testament zu Lebzeiten wirksam widerrufen?

Nein!

Gemäß § 2253 BGB kann der Erblasser ohne jeden Grund sein Testament jederzeit widerrufen. Der Widerruf eines eigenhändigen Testaments kann dabei entweder durch ein neues Testament (§§ 2254, 2258 BGB) oder durch Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§§ 2255 BGB) erfolgen. Die mündlichen Erklärungen der E genügen daher nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsformen, sodass E das Testament nicht wirksam widerrufen hat.

2. Liegt ein Anfechtungsgrund für eine Anfechtung durch S vor?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB sind letztwillige Verfügungen anfechtbar, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von irrigen Annahmen im Hinblick auf gegenwärtige, vergangene oder zukünftige Umstände ausging. E unterlag bei der Testamentserrichtung keinem Irrtum bei der Willensbildung. Das spätere Vergessen des Testaments kann nicht unter § 2078 Abs. 2 BGB subsumiert werden. Mangels vergleichbarer Interessenlage scheidet auch eine analoge Anwendung des § 2078 Abs. 2 BGB aus.

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Martin

Martin

8.8.2023, 08:47:19

War nicht hier das Motiv bei Erbeinsetzung die Vorstellung das Fortbestehen der Beziehung? Somit käme man zu einem Motivirrtum.

LELEE

Leo Lee

10.8.2023, 11:14:27

Hallo Martin, die Vorstellung über das Fortbestehen der Beziehung kann in der Tat als ein Motivirrtum bezeichnet werden. Aus dem Sachverhalt geht jedoch nicht eindeutig hervor, dass die E sich Gedanken hierüber machte. Die Rechtsprechung lässt zwar auch eine „unbewusste“ Vorstellung in Form zukünftiger Erwartungen ausreichen, jedoch nur dann, wenn die SO SELBSTVERSTÄNDLICH war, dass man auch ohne Erwähnung durch den Erblasser davon ausgehen durfte. Das bloße Fortbestehen einer Beziehung für die nächsten 20 Jahre – ohne weitere Angaben im Sachverhalt – würde insofern eher nicht reichen, um einen solchen Motivirrtum zu bejahen gem. § 2078 II BGB, zumal mit dieser Norm eher restriktiv umzugehen ist (um nach dem Tod den Willen so wenig wie möglich zu „verfälschen). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage, Leipold § 2078 Rn. 38 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam - Leo


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