Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
5. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B nimmt auf einer Feier ein von A pflichtwidrig im Kühlschrank gelagertes Opioid und stirbt. A wird in der Anklage vorgeworfen, hiervon am Abend erfahren und dennoch nicht rettend eingegriffen zu haben (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB). Wie sich herausstellt, erfuhr A von der Einnahme erst am nächsten Tag. Sie wird wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt.
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Einordnung des Falls
Kein Mangel der Umgrenzungsfunktion, sondern lediglich veränderte Tatmodalität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Immer, wenn sich im Verlauf des Prozesses Tatsachen ändern oder neue Tatsachen hervortreten, liegt eine neue prozessuale Tat vor (§ 264 Abs. 1 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da sich während des Prozesses herausstellte, dass A nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig gehandelt hatte, liegt eine andere prozessuale Tat als in der Anklage vor (§ 264 Abs. 1 StPO).
Nein!
3. Das Gericht ist an die rechtliche Bewertung der Tat als Totschlag durch Unterlassen (§§ 212 Abs. 1, 13 StGB) durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gebunden (§ 264 Abs. 2 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Gericht hätte hier einen Hinweis erteilen müssen, um die A wegen fahrlässiger Tötung verurteilen zu können (§ 265 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
5. Das Verfahren ist einzustellen, da im Hinblick auf die abgeurteilte Tat keine wirksame Anklageschrift vorliegt und damit eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (§ 206a Abs. 1 StPO).
Nein!
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