Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Mangel der Umgrenzungsfunktion - Unterlassene Nachantragsklage, §266 StPO
Mangel der Umgrenzungsfunktion - Unterlassene Nachantragsklage, §266 StPO
1. Juni 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A wird wegen Betruges in elf Fällen verurteilt. In sechs Fällen sind Tatzeitpunkt und Warenwerte von der Anklage verschieden, nur der Geschädigte und die Art der Ware stimmten überein. Das Gericht weist darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen dieser Taten möglich sei.
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Einordnung des Falls
Mangel der Umgrenzungsfunktion - Unterlassene Nachantragsklage, §266 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Staatsanwaltschaft legt in der Anklage fest, welche geschichtlichen Vorgänge im Prozess verhandelt werden sollen. Dies sind die Taten im prozessuale Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Gericht muss die gesamte prozessuale Tat aburteilen. Dies gilt auch für Teile der Tat, die erst in der Hauptverhandlung zutage treten.
Ja!
3. Im vorliegenden Fall war die rechtliche Bewertung der angeklagten und abgeurteilten Taten dieselbe. Handelte es sich deshalb um dieselben prozessualen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Gericht erteilte einen Hinweis (§ 265 StPO), dass auch die sechs abweichenden Taten abgeurteilt werden dürfen. Wurden diese damit wirksam in den Prozess einbezogen, sodass eine wirksame Anklage vorliegt?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Voraussetzungen einer wirksamen Nachtragsanklage (§ 266 StPO) entsprechen denen der Anklage. Der Angeklagte muss der Einbeziehung jedoch zustimmen.
Ja!
6. Das Revisionsgericht hebt das Urteil auf und stellt das Verfahren im Bezug auf die sechs nicht angeklagten Taten ein (§ 206a Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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