Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der gehörlose Restaurantbetreiber R hat wiederholt Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt. Die der Gebärdensprache mächtige Behördenmitarbeiterin B untersagt dem R durch entsprechende Gestiken vorläufig den Gaststättenbetrieb.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf deshalb für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.
Ja, in der Tat!
2. Die Untersagungsverfügung wurde dem R ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Ja!
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Oleg
13.8.2020, 01:00:41
In NRW ist nach § 20 Abs. 1 OBG NRW die Schriftform für Untersagungen vorgeschrieben. Vielleicht kann man das ja in den Fall einbauen
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
10.11.2021, 12:42:30
Danke Oleg, wir haben das als Vertiefungshinweis noch mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team