Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)
Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der gehörlose Restaurantbetreiber R hat wiederholt Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt. Die der Gebärdensprache mächtige Behördenmitarbeiterin B untersagt dem R durch entsprechende Gestiken vorläufig den Gaststättenbetrieb.
Diesen Fall lösen 90,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf deshalb für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Untersagungsverfügung wurde dem R ordnungsgemäß bekanntgegeben.
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Oleg
13.8.2020, 01:00:41
In NRW ist nach § 20 Abs. 1 OBG NRW die Schriftform für Untersagungen vorgeschrieben. Vielleicht kann man das ja in den Fall einbauen
Lukas_Mengestu
10.11.2021, 12:42:30
Danke Oleg, wir haben das als Vertiefungshinweis noch mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
23.8.2024, 19:16:47
Ist die Anwendung von Gebärdensprache nicht wesentlich mehr als eine "Geste"? Unter einer Geste verstehe ich ein allgemein verständliches Handzeichen, Nicken, Kopfschütteln oder ähnliches. Die Anwendung einer Gebärdensprache erfordert aber eben die Kenntnis dieser Sprache und das Wissen der
Behörde, das diese Sprache auch vom Adressaten verstanden wird. Andernfalls könnte die
Behördeihre Verwaltungsakte auch gleich auf chinesisch erlassen.
GO
23.8.2024, 22:47:03
Du hast Recht. Die Anwendung der Gebärdensprache ist mehr als eine Geste. Aber so wie ich das in der Lösung des Falles verstanden habe, soll der Anwendungsbereich gerade eben nicht nur auf die Gebärdensprache beschränkt werden. D.h., dass auch durch Gesten ein Verwaltungsakt laut der Lösung ergehen könnte. Wobei hier die Grenze dann zu sehen wäre, wäre eine andere Frage:)