Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)

Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der gehörlose Restaurantbetreiber R hat wiederholt Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt. Die der Gebärdensprache mächtige Behördenmitarbeiterin B untersagt dem R durch entsprechende Gestiken vorläufig den Gaststättenbetrieb.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf deshalb für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.

Ja, in der Tat!

Die Bekanntgabe als solche bzw. Bekanntgabe im Rechtssinne ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Fehlt sie, liegt kein Verwaltungsakt vor. Davon zu unterscheiden ist die Ordnungsgemäßheit bzw. Form der Bekanntgabe. Sie richtet sich nach § 41 VwVfG und Spezialvorschriften. War die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß, hat dies nach h.M. grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit zur Folge. Fehler bei der Form der Bekanntgabe können geheilt werden oder unbeachtlich sein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist maßgeblich für die Berechnung der Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
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2. Die Untersagungsverfügung wurde dem R ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Ja!

Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ein Verwaltungsakt kann nicht nur elektronisch, schriftlich oder mündlich, sondern auch "in anderer Weise erlassen" werden (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 Var. 4 VwVfG). Für eine Untersagung ist grundsätzlich keine besondere Form der Bekanntgabe vorgeschrieben. Sie darf daher auch durch Handzeichen (= gestischer Verwaltungsakt) bekanntgemacht werden.In manchen Bundesländern ist für Ordnungsverfügungen generell die Schriftform angeordnet (vgl. § 20 Abs. 1 OBG)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OLE

Oleg

13.8.2020, 01:00:41

In NRW ist nach § 20 Abs. 1 OBG NRW die Schriftform für Untersagungen vorgeschrieben. Vielleicht kann man das ja in den Fall einbauen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 12:42:30

Danke Oleg, wir haben das als Vertiefungshinweis noch mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

23.8.2024, 19:16:47

Ist die Anwendung von Gebärdensprache nicht wesentlich mehr als eine "Geste"? Unter einer Geste verstehe ich ein allgemein verständliches Handzeichen, Nicken, Kopfschütteln oder ähnliches. Die Anwendung einer Gebärdensprache erfordert aber eben die Kenntnis dieser Sprache und das Wissen der

Behörde

, das diese Sprache auch vom Adressaten verstanden wird. Andernfalls könnte die

Behörde

ihre Verwaltungsakte auch gleich auf chinesisch erlassen.

GO

GO

23.8.2024, 22:47:03

Du hast Recht. Die Anwendung der Gebärdensprache ist mehr als eine Geste. Aber so wie ich das in der Lösung des Falles verstanden habe, soll der Anwendungsbereich gerade eben nicht nur auf die Gebärdensprache beschränkt werden. D.h., dass auch durch Gesten ein Verwaltungsakt laut der Lösung ergehen könnte. Wobei hier die Grenze dann zu sehen wäre, wäre eine andere Frage:)


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