Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)

Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der gehörlose Restaurantbetreiber R hat wiederholt Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt. Die der Gebärdensprache mächtige Behördenmitarbeiterin B untersagt dem R durch entsprechende Gestiken vorläufig den Gaststättenbetrieb.

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Einordnung des Falls

Bekanntgabe durch Handzeichen (zB eines Polizisten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Untersagung ist ein Verwaltungsakt. Sie bedarf deshalb für ihre Wirksamkeit der Bekanntgabe. Die Bekanntgabe als solche ist zu unterscheiden von der Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe.

Ja, in der Tat!

Die Bekanntgabe als solche bzw. Bekanntgabe im Rechtssinne ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Fehlt sie, liegt kein Verwaltungsakt vor. Davon zu unterscheiden ist die Ordnungsgemäßheit bzw. Form der Bekanntgabe. Sie richtet sich nach § 41 VwVfG und Spezialvorschriften. War die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß, hat dies nach h.M. grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit zur Folge. Fehler bei der Form der Bekanntgabe können geheilt werden oder unbeachtlich sein. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist maßgeblich für die Berechnung der Widerspruchs-/Klagefrist (§§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).
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2. Die Untersagungsverfügung wurde dem R ordnungsgemäß bekanntgegeben.

Ja!

Nach § 41 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ein Verwaltungsakt kann nicht nur elektronisch, schriftlich oder mündlich, sondern auch "in anderer Weise erlassen" werden (vgl. § 37 Abs. 2 S. 1 Var. 4 VwVfG). Für eine Untersagung ist grundsätzlich keine besondere Form der Bekanntgabe vorgeschrieben. Sie darf daher auch durch Handzeichen (= gestischer Verwaltungsakt) bekanntgemacht werden.In manchen Bundesländern ist für Ordnungsverfügungen generell die Schriftform angeordnet (vgl. § 20 Abs. 1 OBG)
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