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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen formgerecht einen Grundstückskaufvertrag. Der Kaufvertrag sieht vor, dass der Anspruch auf Eigentumsverschaffung des K nicht übertragbar ist. V bewilligt zugunsten des K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. K tritt seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an G ab.

Einordnung des Falls

Übertragung der Vormerkung, Abtretungsverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V (§§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB, 398 S. 1 BGB).

Nein!

Ursprünglich hatte K einen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegen V (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). K könnte diesen dem G abgetreten haben.Eine Abtretung (§ 398 S. 1 BGB) setzt voraus: (1) wirksame Einigung, (2) Berechtigung des Zedenten, (3) Kein Ausschluss. K und G haben sich über die Abtretung dieses Anspruchs geeinigt (§ 398 BGB). K war als Inhaber der Forderung auch Verfügungsbefugt. V und K haben jedoch im Kaufvertrag ein Abtretungsverbot vereinbart (§ 399 Alt. 2 BGB).§ 137 S. 1 BGB normiert zwar den Grundsatz, dass die Verfügungsbefugnis über ein Recht nicht durch Rechtsgeschäft beschränkt werden kann. § 399 Alt. 2 BGB erlaubt ausnahmsweise jedoch rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote.

2. G ist Vormerkungsinhaber geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Zweiterwerb einer Vormerkung vollzieht sich analog §§ 398, 401 BGB. Durch die Abtretung der Forderung geht auch die Vormerkung auf den neuen Forderungsinhaber (Zessionar) über.Infolge des Abtretungsverbots ist G nicht Gläubiger des Eigentumsverschaffungsanspruchs aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB werden. G hat auch die Vormerkung nicht erworben.

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