Wiederaufladung der Vormerkung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.
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Einordnung des Falls
Wiederaufladung der Vormerkung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der (bedingte) Rückübereignungsanspruch für den Fall der Scheidung ist sicherungsfähig mit einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherungswirkung der Vormerkung erstreckt sich auch auf den Rückübertragungsanspruch des E im Fall einer Veräußerung durch F, wenn F die Erweiterung der Vormerkung bewilligt.
Ja!
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