Wiederaufladung der Vormerkung 2
4. April 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.
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Einordnung des Falls
Wiederaufladung der Vormerkung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der (bedingte) Rückübereignungsanspruch für den Fall der Scheidung ist sicherungsfähig mit einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Sicherungswirkung der Vormerkung erstreckt sich auch auf den Rückübertragungsanspruch des E im Fall einer Veräußerung durch F, wenn F die Erweiterung der Vormerkung bewilligt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MW
4.8.2021, 11:51:35
Ich hatte bei der zusätzlichen Vereinbarung zuerst an 137 gedacht, inwiefern ist dieser hier unbeachtlich?

Ferdinand
4.8.2021, 12:44:34
Die
Vormerkunghindert die F nicht daran, das Grundstück zu verkaufen oder darüber zu verfügen. Wegen § 137 ist die
Verfügungsbefugnisder F tatsächlich auch nach der Vereinbarung uneingeschränkt, sie kann weiterhin wirksam das Eigentum übertragen. Wegen der
Vormerkungist diese Übereignung lediglich gegenüber dem aus der
VormerkungBegünstigten (hier E) relativ unwirksam. E würde sich an den Erwerber halten müssen, der materiell unproblematisch von F Eigentum erwerben konnte. Der Anspruch des E ist dann gerichtet auf Zustimmung zur Eintragung des E als Eigentümer (§ 888).
Jose
12.8.2021, 11:59:33
Wie lange besteht der Anspruch aus § 888? Spätestens nach der
Ersitzungsfrist von 30 Jahren (als Vergleich) müsste doch der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden können oder?

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 11:42:28
Hallo Jose, der Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung stellt einen unselbstständigen Hilfsanspruch dar, der letztlich nur dazu dient, den g
esicherten Hauptanspruch (aus dem Grundstückskaufvertrag) zu sichern. Die Verjährung des
§ 888 BGBrichtet sich insoweit nach der Verjärhung des Hauptanspruches (Assmann, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 888 RdNr. 10). Der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks verjährt gem. § 196 BGB innerhalb von 10 Jahren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
15.4.2024, 12:23:44
Also der Anspruch aus 888 selbst kann nach Wellenhofer durch eine analoge Anwendung von § 902 Abs.1 S.1 nicht verjähren. Allerdings kann der Anspruch verjähren den die
Vormerkungabsichert. Dann kann dem Anspruch aus § 888 die Verjährungseinrede gegen den g
esicherten Anspruch entgegen gehalten werden.
Saufen_Fetzt
25.1.2023, 11:58:45
Wie stelle ich mir diese Bewilligung vor, wenn nichts mehr eingetragen wird?

Edward Hopper
8.4.2023, 19:16:10
Was wird wo nicht eingetragen?

Edward Hopper
8.4.2023, 19:26:01
Wie sieht das dogmatisch aus? Die F kann ja mit dem Grundstück machen was sie möchte und de neue Eigentümer wird ja ins GB eingetragen. Angenommen F verkauft es an X. Ist jetzt X relativ kein Eigentümer?
Blotgrim
15.4.2024, 12:17:31
Genau die
Vormerkungsorgt dafür, dass die Verfügung gegenüber dem Mann relativ unwirksam wäre, da er
Vormerkungberechtigter ist
Petrus
5.5.2023, 08:53:45
Nur kurz zum Verständnis: Man hat hier die
Vormerkung, die ursprünglich nur auf Sicherung des bedingten
Rückübereignungsanspruchs bei Scheidung gerichtet war, nachträglich erweitert auf eine generelle
Vormerkungbzgl der vertraglich vereinbarten
Rückübereignung?

Carl Wagner
5.5.2023, 16:39:36
Fast, Petrus! Es handelt sich nicht um eine generelle
Vormerkung, sondern um eine
Vormerkungfür zwei Fälle. (1) Die
Vormerkungsichert den Anspruch auf
Rückübereignungfür den Fall der Scheidung. (2) Die Sicherungswirkung der
Vormerkungwird durch Zustimmung der F auch auf den Fall der Veräußerung erweitert. (3) Also: Es gibt jetzt zwei Fälle, in denen ein
Rückübereignungsanspruchausgelöst werden kann, für den jeweils die Sicherungswirkung der
Vormerkunggreift. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
1.2.2024, 16:40:57
Woraus ergibt sich der
Rückübereignungsanspruch? also welche agl ist das dass der M jetzt sagt du schuldest mir aus ....
Rückübereignung? ist das 812 wie bei der Schenkung und
Rückübereignungwegen undank oder ist AGL hier der Kaufvertrag selbst bzw die Klausel dass man Rückübereignen muss? weil
Vormerkungbraucht nen Anspruch. wenn Bedingung eintritt was ist Anspruch?
Leo Lee
3.2.2024, 14:19:54
Hallo Edward Hopper, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In dieser Entscheidung gab es eine „vertragliche Vereinbarung“, woraus sich der Anspruch auf Rückübertragung ergab (Siehe hierzu Rn. 5 der Entscheidung, die du hier findest: https://
openjur.de/u/76503.html). Es wird nur „Vertrag“ genannt, weshalb vermutlich ein Vertrag „sui generis“ also – kein Vertragstyp, der im BGB geregelt ist – vorlag gem. § 311 I, 241 I BGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Bioshock Energy
24.7.2024, 10:30:17
Handelt es sich bei der zusätzlichen Vereinbarung nicht um eine Rechtsänderung nach § 877 BGB? Im Ergebnis ändert sich nichts, da die Voraussetzungen einer Rechtsänderung iSd. § 877 BGB (1) Einigung, (2) Eintragung, (3) Berechtigung sind. Aber in der Falllösung wird nur auf § 19 GBO abgestellt. Liege ich falsch und es handelt sich vorliegend nicht (auch) um eine Rechtsänderung iSd. § 877 BGB?
Max
4.3.2025, 12:23:13
Ich wollte nur ergänzend darauf verweisen, dass der BGH es ebenfalls zulässt, die Frist eines befristeten Vertragsangebots als sicherungsfähigen künftigen Anspruch zu verlängern :) Interessant im gegeben Fall war, dass ein befristetes Vertragsangebot für den Kauf einer Wohnung bestand, mit Ablauf der Frist zum Kauf am 31. Dezember 2016. Diese Wohnung gehörte allerdings nicht dem Buchberechtigten. Entsprechend wurde ein Widerspruch eingetragen am 07. Oktober 2016. Am 18. Oktober wurde die Frist des Angebots auf weitere 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Der BGH entschied, dass solch eine Verlängerung der Frist möglich sei, trotz des Widerspruchs. Da die Entscheidung noch aus dem letzten Jahr (2024) ist, dachte ich sollte man das hier vielleicht erwähnen. https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20176/22&nr=137626 LG Max
Amelie7
22.3.2025, 10:59:19
Es wird also nur ein bedingter
Rückübereignungsanspruchvorgemerkt, "ungeschrieben" war zunächst der Fall der Scheidung vereinbart und dann wurde die Vereinbarung ebenfalls ungeschrieben auf den Fall der Weiterveräußerung erweitert? Und dadurch dass lediglich ein bedingter
Rückübereignungsanspruchund kein Grund in der
Vormerkungsteht kann das zwischen den Parteien nachträglich erweitert werden?