Wiederaufladung der Vormerkung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.
Einordnung des Falls
Wiederaufladung der Vormerkung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der (bedingte) Rückübereignungsanspruch für den Fall der Scheidung ist sicherungsfähig mit einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Die Sicherungswirkung der Vormerkung erstreckt sich auch auf den Rückübertragungsanspruch des E im Fall einer Veräußerung durch F, wenn F die Erweiterung der Vormerkung bewilligt.
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MW
4.8.2021, 11:51:35
Ich hatte bei der zusätzlichen Vereinbarung zuerst an 137 gedacht, inwiefern ist dieser hier unbeachtlich?

Ferdinand
4.8.2021, 12:44:34
Die Vormerkung hindert die F nicht daran, das Grundstück zu verkaufen oder darüber zu verfügen. Wegen § 137 ist die Verfügungsbefugnis der F tatsächlich auch nach der Vereinbarung uneingeschränkt, sie kann weiterhin wirksam das Eigentum übertragen. Wegen der Vormerkung ist diese Übereignung lediglich gegenüber dem aus der Vormerkung Begünstigten (hier E) relativ unwirksam. E würde sich an den Erwerber halten müssen, der materiell unproblematisch von F Eigentum erwerben konnte. Der Anspruch des E ist dann gerichtet auf Zustimmung zur Eintragung des E als Eigentümer (§ 888).
Jose
12.8.2021, 11:59:33
Wie lange besteht der Anspruch aus § 888? Spätestens nach der Ersitzungsfrist von 30 Jahren (als Vergleich) müsste doch der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden können oder?

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 11:42:28
Hallo Jose, der Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung stellt einen unselbstständigen Hilfsanspruch dar, der letztlich nur dazu dient, den gesicherten Hauptanspruch (aus dem Grundstückskaufvertrag) zu sichern. Die Verjährung des § 888 BGB richtet sich insoweit nach der Verjärhung des Hauptanspruches (Assmann, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 888 RdNr. 10). Der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks verjährt gem. § 196 BGB innerhalb von 10 Jahren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Saufen_Fetzt
25.1.2023, 11:58:45
Wie stelle ich mir diese Bewilligung vor, wenn nichts mehr eingetragen wird?

Edward Hopper
8.4.2023, 19:16:10
Was wird wo nicht eingetragen?

Edward Hopper
8.4.2023, 19:26:01
Wie sieht das dogmatisch aus? Die F kann ja mit dem Grundstück machen was sie möchte und de neue Eigentümer wird ja ins GB eingetragen. Angenommen F verkauft es an X. Ist jetzt X relativ kein Eigentümer?
Petrus
5.5.2023, 08:53:45
Nur kurz zum Verständnis: Man hat hier die Vormerkung, die ursprünglich nur auf Sicherung des bedingten Rückübereignungsanspruchs bei Scheidung gerichtet war, nachträglich erweitert auf eine generelle Vormerkung bzgl der vertraglich vereinbarten Rückübereignung?

Carl Wagner
5.5.2023, 16:39:36
Fast, Petrus! Es handelt sich nicht um eine generelle Vormerkung, sondern um eine Vormerkung für zwei Fälle. (1) Die Vormerkung sichert den Anspruch auf Rückübereignung für den Fall der Scheidung. (2) Die Sicherungswirkung der Vormerkung wird durch Zustimmung der F auch auf den Fall der Veräußerung erweitert. (3) Also: Es gibt jetzt zwei Fälle, in denen ein Rückübereignungsanspruch ausgelöst werden kann, für den jeweils die Sicherungswirkung der Vormerkung greift. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team