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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.

Einordnung des Falls

Wiederaufladung der Vormerkung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der (bedingte) Rückübereignungsanspruch für den Fall der Scheidung ist sicherungsfähig mit einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Vormerkung dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche Änderung von Grundstücksrechten gerichtet sind, § 883 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch für bedingte Ansprüche kann eine Vormerkung bestellt werden (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB). Bedingte und künftige Ansprüche genießen nach Ansicht des BGH nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist.Der Rückübereignungsanspruch im Falle der Scheidung ist ein bedingter Anspruch. Eine zukünftige Scheidung ist keine lediglich vage tatsächliche Möglichkeit.

2. Die Sicherungswirkung der Vormerkung erstreckt sich auch auf den Rückübertragungsanspruch des E im Fall einer Veräußerung durch F, wenn F die Erweiterung der Vormerkung bewilligt.

Ja!

Nach Ansicht des BGH und der überwiegenden Literatur kann der bisher gesicherte Anspruch durch weitere Vereinbarungen beschränkt, erweitert und sogar ausgetauscht werden, ohne dass dadurch die Sicherungswirkung der Vormerkung verloren geht. Dies setzt voraus, dass der zusätzliche Anspruch auf die gleiche Leistung wie der bisherig gesicherte Anspruch gerichtet ist.Der zusätzliche Anspruch des E ist ebenfalls wie der anfänglich gesicherte Anspruch auf Rückauflassung gerichtet. Die bestehende Vormerkung kann daher einen weiteren Entstehungsgrund für den Rückauflassungsanspruch umfassen (Extension). Erforderlich ist allerdings, dass F als Eigentümerin die Erweiterung des Anspruchs um einen weiteren Schuldgrund bewilligt (§ 19 GBO). Am Grundbuch selbst wird nichts geändert.

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MW

MW

4.8.2021, 11:51:35

Ich hatte bei der zusätzlichen Vereinbarung zuerst an 137 gedacht, inwiefern ist dieser hier unbeachtlich?

Ferdinand

Ferdinand

4.8.2021, 12:44:34

Die Vormerkung hindert die F nicht daran, das Grundstück zu verkaufen oder darüber zu verfügen. Wegen § 137 ist die Verfügungsbefugnis der F tatsächlich auch nach der Vereinbarung uneingeschränkt, sie kann weiterhin wirksam das Eigentum übertragen. Wegen der Vormerkung ist diese

Übereignung

lediglich gegenüber dem aus der Vormerkung Begünstigten (hier E) relativ unwirksam. E würde sich an den Erwerber halten müssen, der materiell unproblematisch von F Eigentum erwerben konnte. Der Anspruch des E ist dann gerichtet auf Zustimmung zur Eintragung des E als Eigentümer (§ 888).

JO

Jose

12.8.2021, 11:59:33

Wie lange besteht der Anspruch aus § 888? Spätestens nach der Ersitzungsfrist von 30 Jahren (als Vergleich) müsste doch der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden können oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 11:42:28

Hallo Jose, der Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung stellt einen unselbstständigen Hilfsanspruch dar, der letztlich nur dazu dient, den gesicherten Hauptanspruch (aus dem Grundstückskaufvertrag) zu sichern. Die Verjährung des § 888 BGB richtet sich insoweit nach der Verjärhung des Hauptanspruches (Assmann, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 888 RdNr. 10). Der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks verjährt gem. § 196 BGB innerhalb von 10 Jahren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

15.4.2024, 12:23:44

Also der Anspruch aus 888 selbst kann nach Wellenhofer durch eine analoge Anwendung von § 902 Abs.1 S.1 nicht verjähren. Allerdings kann der Anspruch verjähren den die Vormerkung absichert. Dann kann dem Anspruch aus § 888 die Verjährungseinrede gegen den gesicherten Anspruch entgegen gehalten werden.

SAUFE

Saufen_Fetzt

25.1.2023, 11:58:45

Wie stelle ich mir diese Bewilligung vor, wenn nichts mehr eingetragen wird?

Edward Hopper

Edward Hopper

8.4.2023, 19:16:10

Was wird wo nicht eingetragen?

Edward Hopper

Edward Hopper

8.4.2023, 19:26:01

Wie sieht das dogmatisch aus? Die F kann ja mit dem Grundstück machen was sie möchte und de neue Eigentümer wird ja ins GB eingetragen. Angenommen F verkauft es an X. Ist jetzt X relativ kein Eigentümer?

BL

Blotgrim

15.4.2024, 12:17:31

Genau die Vormerkung sorgt dafür, dass die Verfügung gegenüber dem Mann relativ unwirksam wäre, da er Vormerkungberechtigter ist

PET

Petrus

5.5.2023, 08:53:45

Nur kurz zum Verständnis: Man hat hier die Vormerkung, die ursprünglich nur auf Sicherung des bedingten Rück

übereignung

sanspruchs bei Scheidung gerichtet war, nachträglich erweitert auf eine generelle Vormerkung bzgl der vertraglich vereinbarten Rück

übereignung

?

Carl Wagner

Carl Wagner

5.5.2023, 16:39:36

Fast, Petrus! Es handelt sich nicht um eine generelle Vormerkung, sondern um eine Vormerkung für zwei Fälle. (1) Die Vormerkung sichert den Anspruch auf Rück

übereignung

für den Fall der Scheidung. (2) Die Sicherungswirkung der Vormerkung wird durch Zustimmung der F auch auf den Fall der Veräußerung erweitert. (3) Also: Es gibt jetzt zwei Fälle, in denen ein Rück

übereignung

sanspruch ausgelöst werden kann, für den jeweils die Sicherungswirkung der Vormerkung greift. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

1.2.2024, 16:40:57

Woraus ergibt sich der Rück

übereignung

sanspruch? also welche agl ist das dass der M jetzt sagt du schuldest mir aus .... Rück

übereignung

? ist das 812 wie bei der Schenkung und Rück

übereignung

wegen undank oder ist AGL hier der Kaufvertrag selbst bzw die Klausel dass man Rückübereignen muss? weil Vormerkung braucht nen Anspruch. wenn Bedingung eintritt was ist Anspruch?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 14:19:54

Hallo Edward Hopper, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In dieser Entscheidung gab es eine „vertragliche Vereinbarung“, woraus sich der Anspruch auf Rückübertragung ergab (Siehe hierzu Rn. 5 der Entscheidung, die du hier findest: https://openjur.de/u/76503.html). Es wird nur „Vertrag“ genannt, weshalb vermutlich ein Vertrag „sui generis“ also – kein Vertragstyp, der im BGB geregelt ist – vorlag gem. § 311 I, 241 I BGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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