Wiederaufladung der Vormerkung 2

4. April 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.

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Einordnung des Falls

Wiederaufladung der Vormerkung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der (bedingte) Rückübereignungsanspruch für den Fall der Scheidung ist sicherungsfähig mit einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Vormerkung dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche Änderung von Grundstücksrechten gerichtet sind, § 883 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch für bedingte Ansprüche kann eine Vormerkung bestellt werden (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB). Bedingte und künftige Ansprüche genießen nach Ansicht des BGH nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist.Der Rückübereignungsanspruch im Falle der Scheidung ist ein bedingter Anspruch. Eine zukünftige Scheidung ist keine lediglich vage tatsächliche Möglichkeit.
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2. Die Sicherungswirkung der Vormerkung erstreckt sich auch auf den Rückübertragungsanspruch des E im Fall einer Veräußerung durch F, wenn F die Erweiterung der Vormerkung bewilligt.

Ja!

Nach Ansicht des BGH und der überwiegenden Literatur kann der bisher gesicherte Anspruch durch weitere Vereinbarungen beschränkt, erweitert und sogar ausgetauscht werden, ohne dass dadurch die Sicherungswirkung der Vormerkung verloren geht. Dies setzt voraus, dass der zusätzliche Anspruch auf die gleiche Leistung wie der bisherige gesicherte Anspruch gerichtet ist.Der zusätzliche Anspruch des E ist ebenfalls wie der anfänglich gesicherte Anspruch auf Rückauflassung gerichtet. Die bestehende Vormerkung kann daher einen weiteren Entstehungsgrund für den Rückauflassungsanspruch umfassen (Extension). Erforderlich ist allerdings, dass F als Eigentümerin die Erweiterung des Anspruchs um einen weiteren Schuldgrund bewilligt (§ 19 GBO). Am Grundbuch selbst wird nichts geändert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MW

MW

4.8.2021, 11:51:35

Ich hatte bei der zusätzlichen Vereinbarung zuerst an 137 gedacht, inwiefern ist dieser hier unbeachtlich?

Ferdinand

Ferdinand

4.8.2021, 12:44:34

Die

Vormerkung

hindert die F nicht daran, das Grundstück zu verkaufen oder darüber zu verfügen. Wegen § 137 ist die

Verfügungsbefugnis

der F tatsächlich auch nach der Vereinbarung uneingeschränkt, sie kann weiterhin wirksam das Eigentum übertragen. Wegen der

Vormerkung

ist diese Übereignung lediglich gegenüber dem aus der

Vormerkung

Begünstigten (hier E) relativ unwirksam. E würde sich an den Erwerber halten müssen, der materiell unproblematisch von F Eigentum erwerben konnte. Der Anspruch des E ist dann gerichtet auf Zustimmung zur Eintragung des E als Eigentümer (§ 888).

JO

Jose

12.8.2021, 11:59:33

Wie lange besteht der Anspruch aus § 888? Spätestens nach der

Ersitzung

sfrist von 30 Jahren (als Vergleich) müsste doch der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden können oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 11:42:28

Hallo Jose, der Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung stellt einen unselbstständigen Hilfsanspruch dar, der letztlich nur dazu dient, den g

esi

cherten Hauptanspruch (aus dem Grundstückskaufvertrag) zu sichern. Die Verjährung des

§ 888 BGB

richtet sich insoweit nach der Verjärhung des Hauptanspruches (Assmann, in: BeckOGK-BGB, 1.11.2021, § 888 RdNr. 10). Der Anspruch auf Übertragung des Grundstücks verjährt gem. § 196 BGB innerhalb von 10 Jahren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

15.4.2024, 12:23:44

Also der Anspruch aus 888 selbst kann nach Wellenhofer durch eine analoge Anwendung von § 902 Abs.1 S.1 nicht verjähren. Allerdings kann der Anspruch verjähren den die

Vormerkung

absichert. Dann kann dem Anspruch aus § 888 die Verjährungseinrede gegen den g

esi

cherten Anspruch entgegen gehalten werden.

SAUFE

Saufen_Fetzt

25.1.2023, 11:58:45

Wie stelle ich mir diese Bewilligung vor, wenn nichts mehr eingetragen wird?

Edward Hopper

Edward Hopper

8.4.2023, 19:16:10

Was wird wo nicht eingetragen?

Edward Hopper

Edward Hopper

8.4.2023, 19:26:01

Wie sieht das dogmatisch aus? Die F kann ja mit dem Grundstück machen was sie möchte und de neue Eigentümer wird ja ins GB eingetragen. Angenommen F verkauft es an X. Ist jetzt X relativ kein Eigentümer?

BL

Blotgrim

15.4.2024, 12:17:31

Genau die

Vormerkung

sorgt dafür, dass die Verfügung gegenüber dem Mann relativ unwirksam wäre, da er

Vormerkung

berechtigter ist

PET

Petrus

5.5.2023, 08:53:45

Nur kurz zum Verständnis: Man hat hier die

Vormerkung

, die ursprünglich nur auf Sicherung des bedingten

Rückübereignungsanspruch

s bei Scheidung gerichtet war, nachträglich erweitert auf eine generelle

Vormerkung

bzgl der vertraglich vereinbarten

Rückübereignung

?

Carl Wagner

Carl Wagner

5.5.2023, 16:39:36

Fast, Petrus! Es handelt sich nicht um eine generelle

Vormerkung

, sondern um eine

Vormerkung

für zwei Fälle. (1) Die

Vormerkung

sichert den Anspruch auf

Rückübereignung

für den Fall der Scheidung. (2) Die Sicherungswirkung der

Vormerkung

wird durch Zustimmung der F auch auf den Fall der Veräußerung erweitert. (3) Also: Es gibt jetzt zwei Fälle, in denen ein

Rückübereignungsanspruch

ausgelöst werden kann, für den jeweils die Sicherungswirkung der

Vormerkung

greift. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

1.2.2024, 16:40:57

Woraus ergibt sich der

Rückübereignungsanspruch

? also welche agl ist das dass der M jetzt sagt du schuldest mir aus ....

Rückübereignung

? ist das 812 wie bei der Schenkung und

Rückübereignung

wegen undank oder ist AGL hier der Kaufvertrag selbst bzw die Klausel dass man Rückübereignen muss? weil

Vormerkung

braucht nen Anspruch. wenn Bedingung eintritt was ist Anspruch?

LELEE

Leo Lee

3.2.2024, 14:19:54

Hallo Edward Hopper, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In dieser Entscheidung gab es eine „vertragliche Vereinbarung“, woraus sich der Anspruch auf Rückübertragung ergab (Siehe hierzu Rn. 5 der Entscheidung, die du hier findest: https://

openjur

.de/u/76503.html). Es wird nur „Vertrag“ genannt, weshalb vermutlich ein Vertrag „sui generis“ also – kein Vertragstyp, der im BGB geregelt ist – vorlag gem. § 311 I, 241 I BGB :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

BE

Bioshock Energy

24.7.2024, 10:30:17

Handelt es sich bei der zusätzlichen Vereinbarung nicht um eine Rechtsänderung nach § 877 BGB? Im Ergebnis ändert sich nichts, da die Voraussetzungen einer Rechtsänderung iSd. § 877 BGB (1) Einigung, (2) Eintragung, (3) Berechtigung sind. Aber in der Falllösung wird nur auf § 19 GBO abgestellt. Liege ich falsch und es handelt sich vorliegend nicht (auch) um eine Rechtsänderung iSd. § 877 BGB?

MAX

Max

4.3.2025, 12:23:13

Ich wollte nur ergänzend darauf verweisen, dass der BGH es ebenfalls zulässt, die Frist eines befristeten Vertragsangebots als sicherungsfähigen künftigen Anspruch zu verlängern :) Interessant im gegeben Fall war, dass ein befristetes Vertragsangebot für den Kauf einer Wohnung bestand, mit Ablauf der Frist zum Kauf am 31. Dezember 2016. Diese Wohnung gehörte allerdings nicht dem Buchberechtigten. Entsprechend wurde ein Widerspruch eingetragen am 07. Oktober 2016. Am 18. Oktober wurde die Frist des Angebots auf weitere 10 Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Der BGH entschied, dass solch eine Verlängerung der Frist möglich sei, trotz des Widerspruchs. Da die Entscheidung noch aus dem letzten Jahr (2024) ist, dachte ich sollte man das hier vielleicht erwähnen. https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20176/22&nr=137626 LG Max

AME

Amelie7

22.3.2025, 10:59:19

Es wird also nur ein bedingter

Rückübereignungsanspruch

vorgemerkt, "ungeschrieben" war zunächst der Fall der Scheidung vereinbart und dann wurde die Vereinbarung ebenfalls ungeschrieben auf den Fall der Weiterveräußerung erweitert? Und dadurch dass lediglich ein bedingter

Rückübereignungsanspruch

und kein Grund in der

Vormerkung

steht kann das zwischen den Parteien nachträglich erweitert werden?


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