Wiederaufladung der Vormerkung 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E überträgt seiner Frau F ein Grundstück. Im Fall der Scheidung muss F es E zurück übereignen. Den (bedingten) Rückübereignungsanspruch des E sichert eine Vormerkung. Nun vereinbaren E und F zusätzlich, dass F das Grundstück nicht veräußern darf und - falls sie es doch tut - E einen Rückauflassungsanspruch haben soll.

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Einordnung des Falls

Wiederaufladung der Vormerkung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der (bedingte) Rückübereignungsanspruch für den Fall der Scheidung ist sicherungsfähig mit einer Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Vormerkung dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche Änderung von Grundstücksrechten gerichtet sind, § 883 Abs. 1 S. 1 BGB. Auch für bedingte Ansprüche kann eine Vormerkung bestellt werden (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB). Bedingte und künftige Ansprüche genießen nach Ansicht des BGH nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist.Der Rückübereignungsanspruch im Falle der Scheidung ist ein bedingter Anspruch. Eine zukünftige Scheidung ist keine lediglich vage tatsächliche Möglichkeit.
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2. Die Sicherungswirkung der Vormerkung erstreckt sich auch auf den Rückübertragungsanspruch des E im Fall einer Veräußerung durch F, wenn F die Erweiterung der Vormerkung bewilligt.

Ja!

Nach Ansicht des BGH und der überwiegenden Literatur kann der bisher gesicherte Anspruch durch weitere Vereinbarungen beschränkt, erweitert und sogar ausgetauscht werden, ohne dass dadurch die Sicherungswirkung der Vormerkung verloren geht. Dies setzt voraus, dass der zusätzliche Anspruch auf die gleiche Leistung wie der bisherig gesicherte Anspruch gerichtet ist.Der zusätzliche Anspruch des E ist ebenfalls wie der anfänglich gesicherte Anspruch auf Rückauflassung gerichtet. Die bestehende Vormerkung kann daher einen weiteren Entstehungsgrund für den Rückauflassungsanspruch umfassen (Extension). Erforderlich ist allerdings, dass F als Eigentümerin die Erweiterung des Anspruchs um einen weiteren Schuldgrund bewilligt (§ 19 GBO). Am Grundbuch selbst wird nichts geändert.
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