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Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2
Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2
3. April 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (9.836 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

H überträgt G eine Briefhypothek. Auf dem Brief sind fälschlicherweise €15.000 eingetragen, im Grundbuch hingegen die tatsächlichen €9.000.
Diesen Fall lösen 81,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat die Briefhypothek über €15.000 nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat die Briefhypothek über €15.000 nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB gutgläubig erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
3. G hat die Briefhypothek über €9.000 nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.
Ja!
4. Ein Erwerber sollte immer Grundbuch und Hypothekenbrief einsehen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cann1311
10.2.2023, 16:18:20
Schöner Praxistipp :D
jess11O
24.8.2024, 18:09:47
Das ist vielleicht eine doofe Frage, aber wie kann ein Erwerber denn durch Anschauung des Briefs und des Grundbuchs erkennen, welche der sich unterscheidenden Angaben unrichtig ist?
Florian
9.10.2024, 17:47:22
Ich glaube, es geht primär darum, dass der Erwerber überhaupt sieht, dass ein Unterschied besteht. Die Klärung kommt dann im nächsten Schritt, so meine Vermutung 😅
Blotgrim
6.11.2024, 08:09:53
Genau denn dann erkenne ich das z.B. die Hypothek nicht gleich hoch in Brief und Buch sind. Das kann dann einen Vorteil geben, da in vielen Konstellationen wie z.B hier die Hypothek nicht gutgläubig erworben wird, sei es weil wie hier die höhere Hypothek im Brief steht oder weil der Brief den guten Glauben des Grundbuchs zerstört. So oder so ist es gut zu wissen dass man die Hypothek nicht in der Form erwirbt wie man es erwartet

Juraddicted
17.1.2025, 14:06:18
„Der gutgläubige
Zweiterwerbder
Briefhypotheksetzt voraus: (1) Erwerb durch
Rechtsgeschäft, (2)
Zedentist im B
esitz des Hypothekenbriefs, (3) Ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter
Abtretungserklärungen, die auf eingetragenen
Hypothekarzurückführt, (4) Kein
Widerspruch im Grundbuch, (5) Kein Unrichtigkeitsvermerk im Hypothekenbrief, (6) Gutgläubigkeit des
Zessionars.“ Dazu habe ich ein paar Fragen: woran erkennt man (gerade gutgläubig) Punkt 3? Wenn zB eine Verfügung (mir fällt gerade kein besseres wort dadür ein), stattgefunden, aber nicht eingetragen wurde, dann war es ununterbrochen- auch wenn man nicht erkennt, an wen? Kann man ein Loch (gutgläubig) übersehen? wie kann ein „Loch“ in dieser Kette überhaupt entstehen/ erkannt werden? Muss mn bis zur ersten Verfügung, bzw bis zum letztmöglichsten Punkt (Verjährung) zurück? vielen Dank :)
benjaminmeister
13.3.2025, 14:01:48
"Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor. Auf dem Hypothekenbrief ist kein Unrichtigkeitsvermerk eingetragen, jedoch ergibt sich aus ihm eine Divergenz zwischen Brief und Grundbuch. G kann sich jedoch aufgrund des richtigen Grundbuchs nicht auf den falschen Inhalt des Briefs berufen, da der Hypothekenbrief für sich genommen keinen öffentlichen Glauben genießt. Maßgeblich ist der Grundbucheintrag." Der Antworttext geht überhaupt nicht auf den § 1155 S. 1 ein. Nach der Norm kann ja gerade ein richtiger Grundbucheintrag überwunden werden: Nämlich dann, wenn eine Legitimationskette von öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärungen im Brief vorliegt. Hier pauschal davon zu sprechen, dass maßgeblich nur der Grundbucheintrag ist, ist falsch, wenn man schon den § 1155 S. 1 in der Normenkette aufgenommen hat. Außerdem stimmt die Aussage "Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor." überhaupt nicht. (3) liegt, wie gerade festgestellt, nicht vor und nur deshalb scheitert ein gutgläubiger Erwerb iHv 15 000 €.