Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2


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H überträgt G eine Briefhypothek. Auf dem Brief sind fälschlicherweise €15.000 eingetragen, im Grundbuch hingegen die tatsächlichen €9.000.

Einordnung des Falls

Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat die Briefhypothek über €15.000 nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. Die Voraussetzungen (1) bis (5) liegen vor. Als Rechtsfolge geht damit nach §§ 1153 Abs. 1, 401 BGB die Hypothek auf G über. Zu beachten ist jedoch, dass die Hypothek tatsächlich nur in Höhe von €9.000 besteht.

2. G hat die Briefhypothek über €15.000 nach §§ 398, 1154, 1153, 1155 S. 1 BGB gutgläubig erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubige Zweiterwerb der Briefhypothek setzt voraus: (1) Erwerb durch Rechtsgeschäft, (2) Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefs, (3) Ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen, die auf eingetragenen Hypothekar zurückführt, (4) Kein Widerspruch im Grundbuch, (5) Kein Unrichtigkeitsvermerk im Hypothekenbrief, (6) Gutgläubigkeit des Zessionars. Die Voraussetzungen (1) bis (4) liegen vor. Auf dem Hypothekenbrief ist kein Unrichtigkeitsvermerk eingetragen, jedoch ergibt sich aus ihm eine Divergenz zwischen Brief und Grundbuch. G kann sich jedoch aufgrund des richtigen Grundbuchs nicht auf den falschen Inhalt des Briefs berufen, da der Hypothekenbrief für sich genommen keinen öffentlichen Glauben genießt. Maßgeblich ist der Grundbucheintrag.

3. G hat die Briefhypothek über €9.000 nach §§ 398, 1154, 1153 BGB erworben.

Ja!

Der Erwerb der Briefhypothek nach §§ 398, 1154, 1153 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Abtretung, (2) in der Form des §§ 1154 Abs. 1 oder 2 BGB, (3) Übergabe des Hypothekenbriefs, (4) Abtretbarkeit der gesicherten Forderung, (5) Verfügungsberechtigung. Die Voraussetzungen (1) bis (5) liegen vor. Als Rechtsfolge geht damit nach §§ 1153 Abs. 1. 401 BGB die Hypothek auf G über, die tatsächlich in Höhe von €9.000 besteht.

4. Ein Erwerber sollte immer Grundbuch und Hypothekenbrief einsehen.

Genau, so ist das!

§ 1140 BGB soll den Erwerber einer Briefhypothek dazu animieren, in seinem eigenen Interesse sowohl das Grundbuch, als auch den Hypothekenbrief einzusehen. Das Grundbuch sollte ein Erwerber einsehen, da der Brief alleine keinen öffentlichen Glauben genießt, der Erwerber sich also nicht auf die Eintragung im Brief verlassen kann. Umgekehrt sollte er auch den Brief einsehen, weil ein Unrichtigkeitsvermerk auf dem Brief den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zerstören kann, § 1140 BGB.

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