Sachliche Klageänderung - Einführung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Zahlung von €50 aus Werkvertrag. Nach ungünstiger Beweisaufnahme erklärt K in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Klage nun auf eine Kaufpreiszahlung über €50 stütze. B stimmt nicht ausdrücklich zu. Sie verhandelt jedoch weiter, ohne der Änderung zu widersprechen.
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Einordnung des Falls
Sachliche Klageänderung - Einführung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kläger haben nach Rechtshängigkeit keine Möglichkeit, ihre Klage zu ändern. Sie können ihre Klage stets nur zurücknehmen und anschließend eine neue Klage erheben.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Auswechslung der Klageforderung handelt es sich um eine eine Klageänderung (§ 263 ZPO).
Ja, in der Tat!
3. Da kein Fall des § 264 ZPO vorliegt, setzt die Klageänderung voraus, dass eine Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit vorliegen (§ 263 ZPO).
Ja!
4. Die Klageänderung ist hier unzulässig, da keine ausdrückliche Einwilligung des B vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Omnimodo fährt Tourbus
30.1.2024, 22:36:10
Es scheint, als wäre da ein „nur“ bei der Frage nach § 263 zu viel. Mit dem „nur“ ist die Antwort „ja“ falsch. Einerseits, weil der Wortlaut selbst nicht von …nur zulässig wenn… spricht und andererseits, weil gem. 267 die
Klageänderungauch zulässig wird, was auch in der Vertiefung der nächsten Frage so steht. (Klugscheißerei Ende)
Lukas_Mengestu
31.1.2024, 09:33:19
Hallo Omnimodo fährt Tourbus, um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir die Frage hier etwas modifiziert. Grundsätzlich stellt § 267 ZPO die
rügelose Einlassungder Einwilligung gleich (=Einwilligung wird vermutet), sodass also trotz reinem Schweigen eine Einwilligung angenommen wird. Insofern bleibt es streng genommen bei den Alternativen Einwilligung oder
Sachdienlichkeit, nur kann die Einwilligung eben nicht nur ausdrücklich/
konkludent, sondern auch durch reine Untätigkeit erklärt werden. Beste Grüße, Lukas
Omnimodo fährt Tourbus
31.1.2024, 11:07:49
Ahh, klar! Auf die Idee mit der Fiktion der Einwilligung bin ich nicht gekommen. Das macht Sinn, 267 so zu sehen. Dann nehme ich alles zurück! Ihr seid schon richtige Füchse! 😂
Lucas Mpunkt
19.11.2024, 14:25:53
In der Antwort der letzten Frage steht: "Ihre Einwilligung wird gem. § 267 ZPO vermutet, da er weiterverhandelt hat, ohne der
Klageänderungzu widersprechen." Ich denke es müsste "da sie weiterverhandelt hat" heißen.