Sachliche Klageänderung - Einführung

13. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €50 aus Werkvertrag. Nach ungünstiger Beweisaufnahme erklärt K in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Klage nun auf eine Kaufpreiszahlung über €50 stütze. B stimmt nicht ausdrücklich zu. Sie verhandelt jedoch weiter, ohne der Änderung zu widersprechen.

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Einordnung des Falls

Sachliche Klageänderung - Einführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kläger haben nach Rechtshängigkeit keine Möglichkeit, ihre Klage zu ändern (§ 263 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 263 ZPO ist eine Änderung der Klage nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit unter den hier genannten Voraussetzungen (Einwilligung & Sachdienlichkeit) bzw. im Fall des § 264 ZPO zulässig. Kläger sind also nicht stets auf eine Klagerücknahme nach § 269 ZPO beschränkt. Meist ist eine Klageänderung aus Kostengründen vorzugswürdig. Denn bei einer Klagerücknahme nach Rechtshängigkeit, hat die Klägerin grds. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Bei einer Klageänderung hingegen ist die Kostentragungslast nicht zwingend. Sie hängt vielmehr vom Ausgang des Prozesses ab (§§ 91ff. ZPO).
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2. Bei der Auswechslung der Klageforderung handelt es sich um eine eine Klageänderung (§ 263 ZPO).

Ja, in der Tat!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn die Klägerin Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff. Eine Änderung des Streitgegenstandes liegt somit vor, wenn die Klägerin entweder den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides verändert oder ersetzt. K stützt ihre Klage nicht mehr auf einen Werkvertrag, sondern auf einen Kaufvertrag. Sie ersetzt dadurch den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt und ändert somit den Streitgegenstand. Bei vollständigem Austausch von bisher vorgetragenem Lebenssachverhalt oder Antrag spricht man von einer Klageauswechslung.

3. Da kein Fall des § 264 ZPO vorliegt, setzt die Klageänderung voraus, dass eine Einwilligung der Beklagten oder Sachdienlichkeit vorliegen (§ 263 ZPO).

Ja!

Sofern kein Fall des § 264 ZPO (privilegierte Klageänderung) vorliegt, ist eine Klageänderung nach § 263 ZPO nur (1) mit Einwilligung der Beklagten (§ 263 Alt.1 ZPO) oder (2) bei Sachdienlichkeit (§ 263 Alt.2 ZPO) zulässig.

4. Die Klageänderung ist hier unzulässig, da keine ausdrückliche Einwilligung der B vorliegt (§ 267 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 267 ZPO ist die Einwilligung in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn die Beklagte, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Es ist unschädlich, dass B nicht ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt hat. Ihre Einwilligung wird gem. § 267 ZPO vermutet, da sie weiterverhandelt hat, ohne der Klageänderung zu widersprechen. Die Klageänderung ist daher zulässig.
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Eine Besprechung von:
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