Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Relatives Fixgeschäft - § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB

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Relatives Fixgeschäft - § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB

3. April 2026

19 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K ist bei der Hochzeit seiner besten Freundin eingeladen. Er bestellt hierfür bei Schneiderin S einen neuen Anzug. Er teilt ihr mit, diesen bräuchte er für die am 23.12. stattfindende Hochzeit. S schafft die Fertigstellung nicht rechtzeitig. K erklärt am 24.12. den Rücktritt.

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