Öffentliches Recht
Grundrechte
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
Aufhebung des Versammlungsverbots der Corona-Demonstration
Aufhebung des Versammlungsverbots der Corona-Demonstration
3. Juli 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querdenker Q meldet für den 29.08.2020 eine Demo in Berlin mit 20.000 Teilnehmern inklusive Hygienekonzept an. Die zuständige Behörde P erlässt am 26.08.2020 wegen der Infektionsgefahr ein Versammlungsverbot und stützt sich auf Erfahrungen aus vergangenen Querdenker-Demos. Q geht dagegen gerichtlich vor.
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Einordnung des Falls
Aufhebung des Versammlungsverbots der Corona-Demonstration
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Versammlungsverbots war § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG).
Genau, so ist das!
2. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG setzt voraus, dass der Verdacht besteht, dass die öffentliche Sicherheit durch die Versammlung gefährdet wird.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Qs Hygienekonzept sieht keinen Mund-Nasen-Schutz vor. Ist damit bei Durchführung der Versammlung zwingend eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hinreichend konkret zu erwarten?
Nein!
4. Die unmittelbare Gefährdung ergibt sich hier aus der mangelnden Befolgungsbereitschaft der Teilnehmer hinsichtlich des Mindestabstands, die auch bei vergangenen Querdenker-Demos zu erkennen war.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Eine hinreichend konkrete Gefährdung ergibt sich aus der kritischen Haltung der Teilnehmer gegenüber Corona-Maßnahmen und der Nähe der Versammlung zur rechtsextremen Szene.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Hier besteht somit keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 VersFG BE sind nicht erfüllt.
Ja!
7. Das Versammlungsverbot war rechtswidrig.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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