Bei versuchter Unterlassung 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fährt versehentlich seinen Sohn S an, welcher lebensbedrohlich verletzt wird. T ist das egal und er fährt davon, wobei er es nicht für ausgeschlossen hält, dass ein Dritter den Verletzten findet und sich um ihn kümmert. Später rettet eine dritte Person den S.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Unterlassung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der versuchte Totschlag durch Unterlassen ist strafbar (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte „Tatentschluss“ bezüglich der objektiven Merkmale des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. T hatte „Tatentschluss“, den Totschlag durch Unterlassen zu begehen.
Ja, in der Tat!
4. Das unmittelbare Ansetzen beim Unterlassungsdelikt unterscheidet sich vom unmittelbaren Ansetzen durch Tätigkeit.
Ja!
5. T hat nach herrschender Meinung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.
Genau, so ist das!
6. Andere Theorien stellen auf absolute Zeitpunkte ab.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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