Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine öffentliche Einrichtung in der Gemeinde U ist die Stadthalle. Betrieben wird diese durch die Stadthalle-GmbH, die zu 100% der U gehört. U verweigert der P-Partei die Anmietung der Stadthalle für ihre Wahlkampfveranstaltung. P-Parteivorsitzende V ist empört.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der U klagt P, vertreten durch V. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist ausgeschlossen, da U die Stadthalle in der Form einer GmbH betreibt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es geht um die Frage, ob P einen Anspruch gegen U hat, der darauf gerichtet ist, die Stadthalle anzumieten. Die streitentscheidenden Normen sind öffentlich-rechtlich.
Genau, so ist das!
3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn P ein Realhandeln oder Unterlassen der U begehrt.
Ja, in der Tat!
4. Der Bürger erhält Zugang zu einer privatrechtlich organisierten öffentlichen Einrichtung durch Erlass eines Verwaltungsakts. P begehrt also den Erlass eines Verwaltungsakts.
Nein!
5. P begehrt, dass die Gemeinde auf die Stadthalle-GmbH einwirkt, sodass sie die Stadthalle anmieten kann. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melanie 🐝
11.8.2021, 09:34:18
Ich verstehe hier den Unterschied zu den Fällen, wo beispielsweise der L der Zugang zur städtischen Bibliothek versperrt wird, weil der Bibliothekar sie nicht mag und sie dort einen VA braucht (siehe vorherige Fälle im Kapitel VwGO - Anfechtungklage) zu diesem Fall hier nicht. Hier heißt es, dass kein VA gebraucht wird.
Faby
23.8.2021, 19:07:25
Genau das habe ich mich auch gerade gefragt 🤔
TeamRahad 🧞
7.9.2021, 07:48:39
Habe den Fall mit der Bibliothek grade nicht mehr genau im Kopf, würde aber vermuten, dass der Unterschied im Betrieb der Stadthalle durch eine GmbH liegt, die ja keine VAe erlassen kann sondern Mietverträge abschließen muss (:
Linne_Karlotta
25.9.2021, 11:08:16
Liebe Melanie, lieber Faby. Danke für Eure Frage! TeamRahad liegt ganz richtig - der Unterschied zwischen diesem Fall und dem angesprochenen Fall mit der Bibliothek besteht darin, in welcher Form die
öffentliche Einrichtungbetrieben wird. Denn die Gemeinde kann eine Einrichtung ja sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich betreiben (vgl. z.B. Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19. A. 2019, RdNr. 71ff.). Wird die Einrichtung privatrechtlich, z.B. in Form einer GmbH (so wie hier) betrieben, erfolgt der Zugang durch den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags. Wird die Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Form betrieben, erfolgt der Zugang zur Benutzung grds. durch (
konkludenten) Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19. A. 2019. RdNr. 70; OVG Lüneburg 10. Senat, Beschluss vom 18.06.2018, RdNr. 35). Wird eine Einrichtung privatrechtlich betrieben, könnte der Bürger auch privatrechtlich gegen die GmbH vorgehen. Allerdings gilt im Privatrecht die Privatautonomie, weswegen es i.d.R. schwierig ist, den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags gerichtlich zu erreichen. Deswegen ist es vielversprechender, gegen den grundrechtsgebundenen Hoheitsträger vorzugehen (dieser kann sich gerade nicht auf die Privatautonomie berufen). Das Klagebeg
ehren ist dann allerdings nicht darauf gerichtet, dass ein Verwaltungsakt erlassen wird (weil der Zugang zur privatrechtlich betriebenen Einrichtung ja gerade nicht durch Verwaltungsakt gewährt wird). Vielmehr richtet sich das Klagebeg
ehren darauf, dass die Gemeinde auf die privatrechtlich Handelnden einwirkt und erreicht, dass diese einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Bürger abschließen. Deswegen ist in diesen Fällen die
allgemeine Leistungsklagegerichtet auf das Einwirken der Gemeinde, nicht die Verpflichtungsklage gerichtet auf Erlass eines Verwaltungsakts statthaft. Schaut Euch dazu auch gerne noch den Fall an, der nach dem Bibliotheksfall in der gleichen Session kommt. Da geht es um den Zugang zu einem privat betriebenem Schwimmbad. Ich hoffe, ich konnte Euch damit weiterhelfen! Beste Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
evanici
29.8.2023, 17:39:09
Nochmal zum
Annexantrag: Wie sähe das klägerische Beg
ehren denn aus, wenn die Einrichtung nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich betrieben wird und somit die Nutzung bzw. Untersagung durch den
konkludenten Erlass von Verwaltungsakten einhergeht? Wäre die
Nutzungsuntersagungdann Gegenstand einer statthaften Anfechtungsklage, die um einen
Annexantragerweitert werden könnte, der die
Behördezur Leistung "Zugang" verpflichtet? Oder würde diese Leistung (Zugang) dann ebenfalls ihrerseits wieder einen VA darstellen, sodass das Beg
ehren des
Annexantrags dann eigentlich eine Verpflichtung zum Erlass dieses VAs darstellt?Sofern man in der Verpflichtungsklage eine spezielle Leistungsvornahmeklage sieht, wäre das ja eigentlich unproblematisch möglich, oder? Letztlich möchte der Kläger ja jeweils "rein" und im Zweifel spürt er ja nicht, ob er dafür einen VA braucht oder nicht...
Matteo10
30.10.2023, 16:16:42
Ich denke du hast es schon richtig zusammengefasst. Wenn die Einrichtung öff. Rechtlich betrieben wird, dann ist die
statthafte Klageartbei einer vorherigen Ablehnung die Verpflichtungsklage in Form der
Versagungsgegenklage. Im Übrigen gilt hier subsidiarität der allg.
Leistungsklage, sodass diese unstatthaft wäre. Hoffe das hilft weiter