Öffentliches Recht
VwGO
Allgemeine Leistungsklage
Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine öffentliche Einrichtung in der Gemeinde U ist die Stadthalle. Betrieben wird diese durch die Stadthalle-GmbH, die zu 100% der U gehört. U verweigert der P-Partei die Anmietung der Stadthalle für ihre Wahlkampfveranstaltung. P-Parteivorsitzende V ist empört.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Leistungsklage: Einwirkungsanspruch bei privatrechtlich betriebener öffentlicher Einrichtung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der U klagt P, vertreten durch V. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist ausgeschlossen, da U die Stadthalle in der Form einer GmbH betreibt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es geht um die Frage, ob P einen Anspruch gegen U hat, der darauf gerichtet ist, die Stadthalle anzumieten. Die streitentscheidenden Normen sind öffentlich-rechtlich.
Genau, so ist das!
3. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn P ein Realhandeln oder Unterlassen der U begehrt.
Ja, in der Tat!
4. Der Bürger erhält Zugang zu einer privatrechtlich organisierten öffentlichen Einrichtung durch Erlass eines Verwaltungsakts. P begehrt also den Erlass eines Verwaltungsakts.
Nein!
5. P begehrt, dass die Gemeinde auf die Stadthalle-GmbH einwirkt, sodass sie die Stadthalle anmieten kann. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.