Übermittlungsfehler bei Softwareeinsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K bestellt im Onlineshop des V einen Laptop für €245 und erhält eine automatische Versandbestätigung. V hatte bei Erstellung des Angebots einen Preis von €2.650 angegeben. Seine Shop-Software hat jedoch fehlerhaft €245 angezeigt. V erklärt die Anfechtung.
Einordnung des Falls
Übermittlungsfehler bei Softwareeinsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat mit Einstellen des Laptops für €245 ein verbindliches Angebot "ad incertas personas" abgegeben.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Zwischen K und V ist ein Kaufvertrag über den Laptop zu €245 zustande gekommen.
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Ja!
3. V kann seine Annahmeerklärung wegen eines Übermittlungsirrtums anfechten (§§ 142 Abs. 1, 120 BGB).
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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carolinfray
15.5.2023, 06:25:40
Hallo liebes Jurafuchsteam, ich war bei den letzten zwei Fällen etwas irritiert. Habe in der Uni gelernt, dass eine automatische Bestellbestätigung keine Annahme darstellt. Hab aber auch nur das Urteil dazu gefunden AG Plettenberg – Az.: 1 C 219/17 – Urteil vom 23.10.2017. Könntet ihr das vielleicht nochmal näher erklären oder überprüfen?

Lukas_Mengestu
15.5.2023, 13:35:07
Hallo Carolin, vielen Dank für Deine Nachfrage! Hier musst Du zwei (zugegebenermaßen sehr ähnliche) Fälle unterscheiden, nämlich die Bestellbestätigung und die Versandbestätigung. Du hast völlig recht, dass die Bestellbestätigung keine Willenserklärung des Verkäufers darstellt. Vielmehr kommt er damit lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nach (vgl. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB). Insofern handelt es sich um eine reine Wissenserklärung, die allein aussagt, dass die Bestellung beim Händler eingegangen ist. Durch die Versandbestätigung gibt der Händler dagegen zum Ausdruck, dass er mit dem Angebot des Käufers einverstanden ist und dieses annimmt. Aus diesem Grund liegt hierin eine Willenserklärung (=auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Erklärung) in Form der Annahme. Ich hoffe, nun ist es noch etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
carolinfray
15.5.2023, 13:41:59
Ah, vielen lieben Dank! Das hatte ich dann wirklich zusammen geschmissen. Guter Reminder: Immer genau arbeiten! :)
silasowicz
7.8.2023, 12:49:22
Das heißt im Umkehrschluss aber auch, dass V sich auch nach dem Versand einer Bestellbestätigung noch nicht rechtlich gebunden hat, oder? Käme denn dann zu diesem frühen Zeitpunkt wenigstens eine cic-Haftung des V infrage?