Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Museen dürfen Fotografieren verbieten – Fotos dürfen nicht im Internet verbreitet werden
Museen dürfen Fotografieren verbieten – Fotos dürfen nicht im Internet verbreitet werden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K betreibt ein Museum. Sie stellt Fotografien von Gemälden sowie eigene Kunstwerke aus. Mit Piktogrammen (Schilder mit durchgestrichener Kamera) und in ihrer Benutzungsordnung untersagt K das Fotografieren im Museum. B fertigt Scans der Fotografien an. Außerdem fotografiert er die Kunstwerke der K. Beides lädt er ins Internet hoch. K verlangt von B Unterlassung.
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Einordnung des Falls
Museen dürfen Fotografieren verbieten – Fotos dürfen nicht im Internet verbreitet werden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Anspruch auf Unterlassung, wenn die Fotografien von Gemälden Lichtbilder im Sinne von § 72 UrhG sind (§§ 97 Abs. 1, 72 UrhG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die auf den Fotografien abgebildeten Gemälde sind wegen Zeitablaufs gemeinfrei (§ 64 UrhG). Die Fotografien sind daher nicht mehr nach § 72 UrhG geschützt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat einen Unterlassungsanspruch wegen der fotografierten eigenen Kunstwerke gegen B, wenn das Verbot wirksam ist.
Ja, in der Tat!
4. Das Verbot durch Piktogramme (Schilder mit durchgestrichener Kamera) ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden.
Ja!
5. Ein vollständiges Fotografieverbot benachteiligt B unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) und ist daher unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
18 Punkte Kandidat
25.11.2021, 22:48:06
Der Besichtigungsvertrag kommt doch aber nicht erst am jeweiligen Gemälde zustande, sondern an der Kasse am Eingang des Museums. Dort müssten die Hinweise dann ja eigentlich stehen. Wie hat der BGH eine Einbeziehung dennoch begründet?
Lukas_Mengestu
26.11.2021, 10:48:03
Vielen Dank für die Nachfrage. In der Tat müssen die AGB bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss einbezogen werden und nicht erst nachträglich. Aus den Sachverhaltsangaben des BGH geht leider nicht genau hervor, wo die Schilder aufgestellt waren. Normalerweise finden sich die Piktogramme aber nicht nur an den jeweiligen Bildern, sondern auch im Kassenbereich. Insofern dürfte es daran nicht scheitern. Zudem ergab sich das Verbot in dem Fall auch noch aus der Benutzungsordnung des Museums. Auf diese musste zwar auch hingewiesen werden, dies dürfte aber jedenfalls im Kassenbereich erfolgt sein. Wir haben das entsprechend noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team