Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nichtigkeit von Verwaltungsakten
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
3. April 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sachbearbeiter S der Ordnungsbehörde B schickt eine Verfügung an Gewerbetreibende G, wonach sie ihr Gewerbe nicht mehr ausüben darf. Weil S am Abend zuvor mal wieder zu lange gefeiert hat, vergisst er, den Verwaltungsakt zu unterschreiben. G erkennt zwar, dass B die Urheberin ist. Sie ist aber der Meinung, die Verfügung nicht befolgen zu müssen.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat die Formvorschrift des § 37 Abs. 3 VwVfG missachtet. Der Verwaltungsakt ist formell rechtswidrig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Führt die Rechtswidrigkeit der Verfügung ohne Weiteres dazu, dass G ihr Gewerbe trotz des Erlasses der Verfügung weiter betreiben kann?
Nein, das trifft nicht zu!
3. § 44 Abs. 2 VwVfG enthält absolute Nichtigkeitsgründe.
Ja!
4. Aufgrund der fehlenden Unterschrift liegt ein Fall von § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Eine fehlende Unterschrift ist vergleichbar schwerwiegend, wie wenn die erlassende Behörde nicht erkennbar ist. Die Verfügung ist daher nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
19.12.2022, 17:49:26
Ich würde vielleicht noch ergänzen dass die
Behördeauch ohne Unterschrift zu erkennen ist. Natürlich haben die meisten
Behörden ihr Logo oder ähnliches auf ihren Dokumenten, aber es muss ja nicht so sein. Und wenn sonst nichts anderes vorhanden ist, kann die Unterschrift das einzige sein was die
Behördeerkennen lässt Lg

Lukas_Mengestu
21.12.2022, 13:01:40
Vielen Dank für den Hinweis, Blotgrim. Das haben wir noch ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MLena
7.10.2023, 10:37:47
Ich habe § 45 VwVfG nicht ganz verstanden, denke ich. Weshalb kann die fehlende Unterschrift nicht geheilt werden?

Lukas_Mengestu
27.2.2024, 15:37:12
Hallo MLena, an sich muss für eine Heilung nach § 45 VwVfG einer der dort genannten Tatbestände einschlägig sein. Das ist bei der fehlenden Unterschrift zwar nicht der Fall, dennoch wird verbreitet angenommen, dass dieser Formfehler durch Nachholung geheilt werden kann. Jedenfalls dürfte der Formfehler aber häufig nach § 46 VwVfG unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass ddie Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, was in der Regel der Fall sein wird (vgl. Schoch/Schneider/Schröder, 3. EL August 2022, VwVfG § 37 Rn. 87). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jotus
13.1.2025, 18:26:48
Würde heutzutage in den meisten Fälle nicht §37 V VwvfG einschlägig sein?
judith
15.1.2025, 14:17:07
§ 37 V VwVfG erfasst nur schriftliche VA die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden. Die bloße Verwendung eines PCs erfüllt nicht generell das Erfordernis einer automatischen Einrichtung. Vielmehr soll von § 37 V VwVfG die massenhafte Generierung schriftlicher VAs unter Einsatz weitgehend automatisierter Datenverarbeitung in Großrechenzentren abdecken. Darunter fallen allerdings nur solche VAs, bei denen schon die Regelung selbst automatisch erstellt wird. Das ist der Fall, wenn aus vorgegebenen mathematischen Formeln, die in allen Fällen in derselben Weise zum Einsatz kommen, und den individuellen Datensätzen der Adressaten automatisch die eigentliche Regelung erstellt wird. Eine automatische Erstellung liegt dagegen nicht vor, wenn Verwaltungsakte in üblicher Weise vervielfältigt werden oder an eine Vielzahl von Adressaten weitgehend gleichlautend ergehen, sodass Speicherschreibgeräte oder Textbausteine zum Einsatz kommen können. In diesem Fall wird die Verfügung von der Sachbearbeiterin S selbst angefertigt, sodass kein Ausnahmefall des § 37 V VwVfG vorliegt. Ich kann mir schon vorstellen, dass die
Behörden und einzelne Sachbearbeiter viele Antrage mit Hilfe von Programmen bearbeiten. Allerdings kann ich mir nur schwer vorstellen, dass man sich gänzlich auf solche automatisierte Einrichtungen verlässt und in den meisten Fällen eine (wenn auch nur sehr verkürzte) Prüfung des Einzelfalls vorgenommen wird. Wie praxisrelevant diese Norm tatsächlich ist, kann ich dir jedoch nicht sagen. Ich arbeite nicht in Verwaltung :D