Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2018
Chancengleichheit bei Teilnahme am politischen Wettbewerb – Art. 21 Abs. 1 GG
Chancengleichheit bei Teilnahme am politischen Wettbewerb – Art. 21 Abs. 1 GG
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die A-Partei meldet eine Versammlung unter dem Motto „Rote Karte für die Bundeskanzlerin – Asyl braucht Grenzen“ an. Daraufhin äußert Bundesministerin W in einer Pressemitteilung auf der Homepage des Ministeriums, man solle lieber der A-Partei – die offen Volksverhetzung betreibe – die Rote Karte zeigen.
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Einordnung des Falls
Chancengleichheit bei Teilnahme am politischen Wettbewerb – Art. 21 Abs. 1 GG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 12 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die A-Partei will sich gegen die Äußerung wehren. Statthafter Rechtsbehelf vor dem BVerfG ist das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die A-Partei hat gemäß Art. 21 Abs. 1 GG das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb.
Genau, so ist das!
3. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien beinhaltet als Kehrseite, dass sich Staatsorgane parteipolitisch neutral verhalten müssen (Neutralitätsgebot).
Ja, in der Tat!
4. Das Gebot parteipolitischer Neutralität von Staatsorganen gilt nur in Wahlkampfzeiten.
Nein!
5. W ist nur an das Neutralitätsgebot gebunden, wenn sie die Äußerung in ihrer amtlichen Funktion als Bundesministerin getätigt hat.
Genau, so ist das!
6. W hat sich nur unter ihrem bürgerlichen Namen und nicht ausdrücklich als „Bundesministerin“ geäußert. Damit hat W ihre Äußerung nicht in amtlicher Funktion getätigt.
Nein, das trifft nicht zu!
7. Die Äußerung der W mittels ihrer Pressemitteilung ist ein Eingriff in das Recht der A-Partei auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG).
Ja!
8. Der Eingriff müsste gerechtfertigt sein. W steht als Bundesministerin eine generelle politische Äußerungsbefugnis zu, die grundsätzlich geeignet ist, den Eingriff zu rechtfertigen.
Genau, so ist das!
9. Die Äußerungsbefugnis der W (Art. 65 GG) ist schrankenlos gewährleistet. Ein solcher Eingriff ist mithin stets gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
10. Die Äußerung der W verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot.
Ja!
11. Das Sachlichkeitsgebot muss nicht beachtet werden, wenn ein unsachlicher Angriff auf die Arbeit und Politik der Bundesregierung vorliegt (sog. „Recht auf Gegenschlag“).
Nein, das ist nicht der Fall!
12. Die A-Partei kann sich im Organstreitverfahren auch auf eine Verletzung ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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