Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Klagegegner § 78 VwGO: Standardfall

Klagegegner § 78 VwGO: Standardfall

30. April 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pizzabäcker P betreibt in der kreisfreien Stadt S eine Pizzeria. Nach Verwicklungen des P in die organisierte Kriminalität entzieht ihm das Ordnungsamt von S die Gaststättenkonzession wegen Unzuverlässigkeit. P will dagegen klagen. Gegen wen muss sich die Klage des P richten?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Klagegegner § 78 VwGO: Standardfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Klagegegner bestimmt sich in allen verwaltungsrechtlichen Klagen direkt nach § 78 VwGO.

Nein!

§ 78 VwGO kann aufgrund seiner systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO nur für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage direkt herangezogen werden. Das der Vorschrift zugrunde liegende Rechtsträgerprinzip ist jedoch auf alle anderen Klagearten übertragbar, sodass insofern § 78 VwGO auf diese analog anwendbar bzw. der Rechtsgedanke der Vorschrift übertragbar ist.
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2. Die Klage ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Rechtsträger der handelnden Behörde zu richten.

Genau, so ist das!

Die Klage ist "gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat" zu richten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Klagegegner ist danach der Rechtsträger der handelnden Behörde. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann der Landesgesetzgeber bestimmen, dass die Behörde selbst Klagegegner ist. Von der Möglichkeit des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hat unter anderem Brandenburg Gebrauch gemacht (§ 8 Abs. 2 BbgVwGG).

3. Rechtsträger des handelnden Ordnungsamts der Stadt S ist die Stadt S selbst. Die Klage ist gegen die Stadt S zu richten.

Ja, in der Tat!

Es gibt keine Sachverhaltsangaben darüber, dass der Landesgesetzgeber nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestimmt hat, dass die Behörde selbst Klagegegner ist. Folglich bestimmt sich der richtige Klagegegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Rechtsträger des handelnden Ordnungsamts als zuständige Behörde ist hier die kreisfreie Stadt S, so dass sie nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Klagegegnerin ist.
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